Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 50/06
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid vom 18.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 47,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die im Jahre 1950 geborene Antragstellerin ist armenische Volkszugehörige und stammt aus Aserbaidschan. Sie reiste am 29.12.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.04.2003 ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Im Rahmen des dagegen angestrengten Klageverfahrens hob das Bundesamt die Abschiebungsandrohung auf, woraufhin die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht aserbaidschanische Staatsangehörige sei und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer armenischen oder russischen Staatsangehörigkeit bestünden.
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Am 28.04.2006 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und fügte dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung vom 27.03.2006 bei, wonach sie an verschiedenen chronischen Erkrankungen sowie an Depressionen und Angstzuständen leide. Die Erkrankungen müssten regelmäßig kontrolliert und behandelt werden; wegen der Angstzustände und Schlafstörungen benötige sie eine ständige psychiatrische Behandlung. Mit Schreiben vom 08.05.2006 wies der Antragsgegner darauf hin, dass die Antragstellerin trotz Aufhebung der Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig sei, aber ein Duldungsgrund gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehe. Ob und wohin eine Abschiebung möglich sei, habe die Ausländerbehörde zu klären. Auch wenn sie sich deshalb um Passersatzpapiere bemühe, sei es von Gesetzes wegen Sache der Antragstellerin, gültige Ausweispapiere zu beschaffen und entsprechenden Bemühungen regelmäßig nachzuweisen. Eine eventuelle „Fluguntauglichkeit“ werde für die Ausländerbehörde im Übrigen erst zum Zeitpunkt der Abschiebung relevant und dann amtsärztlich überprüft.
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Mit Schreiben vom 01.06.2006 verwies die Antragstellerin darauf, dass eine Abschiebungsandrohung aufzuheben sei, wenn Staatenlosigkeit bestehe und auf Dauer keine Rückreisepapiere vom aserbaidschanischen Staat zu erhalten seien. Diese Rechtsprechungsgrundsätze des VG Schleswig seien auch im ausländerrechtlich Verfahren zu berücksichtigen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung dauerhaft nicht erfolgen könne und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorlägen. An dem Antrag werde deshalb weiter festgehalten und auf § 75 VwGO hingewiesen. Daraufhin lud der Antragsgegner die Antragstellerin zwecks Überprüfung der Reisefähigkeit zu einer medizinischen Untersuchung am 19.06.2006 und zog hierfür einen Dolmetscher hinzu. Die ärztliche Untersuchung ergab gemäß Bescheinigung vom gleichen Tag, dass keine Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg bestünden.
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Der beigezogene Dolmetscher machte für seine Tätigkeit Kosten in Höhe von 189,80 € geltend, die der Antragsgegner wiederum gegenüber der Antragstellerin nach entsprechender Anhörung durch Leistungsbescheid vom 18.07.2006 auf der Grundlage der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Aufenth iVm § 249 LVwG und § 17 Abs. 1 Nr. 6a VVKO als Dolmetscherkosten für die „Flugtauglichkeitsuntersuchung“ geltend machte. Den dagegen am 04.08.2006 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 als unbegründet zurück. Die Kostenpflicht folge aus §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG. Die ärztliche Untersuchung unter Zuziehung eines Dolmetschers sei zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlich gewesen.
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Dagegen hat die Antragstellerin am 11.10.2006 Klage erhoben (4 A 1892/06) und am 12.12.2006 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, weil der Antragsgegner unter Zwangsvollstreckungsandrohung das Forderungsinkasso betreibe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
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Zur Frage der Vollziehbarkeit ist er der Auffassung, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten um öffentliche Kosten iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele, die von der Antragstellerin zu ersetzen seien. Hierbei stelle die Finanzierungsfunktion einen Zweck dar. Zumindest das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung müsse Berücksichtigung finden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Der Antrag auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin analog § 80 Abs. 5 VwGO stattdessen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Diese Umdeutung ist sachgerecht und geboten, weil der Klage gegen den angefochtenen Leistungsbescheid bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, der Antragsgegner aber offenkundig von einer gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit ausgeht und erste Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat.
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Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Verwaltungsprozess grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Einer gerichtlichen Anordnung (bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung bedarf es deshalb nur in den Ausnahmefällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 - 4 VwGO. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
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Der Antragsgegner macht mit dem angefochtenen Leistungsbescheid eine Erstattung von Dolmetscherkosten geltend und stützt seinen Anspruch auf §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften hat ein Ausländer u.a. diejenigen Kosten zu tragen, die durch seine Abschiebung entstehen. Zu diesen Kosten zählen auch die bei der Vorbereitung und Durchführung entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers.
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Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch die hier angefallenen Dolmetscherkosten abschiebungsbedingt und deshalb erstattungspflichtige Kosten im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG darstellen, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um Abgaben oder Kosten im Sinne des - als Ausnahmevorschrift - eng auszulegenden § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben dient.
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Hiervon ausgehend sind öffentliche Abgaben nur diejenigen hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die den öffentlich Haushalten regelmäßig zufließen und dort entsprechend als regelmäßige Einnahmen eingestellt werden (Steuern, Beiträge und Gebühren). Abschiebungskosten im Sinne der §§ 66, 67 AufenthG fallen hierunter nicht; insbesondere handelt es sich nicht um Gebühren, da sie keine Gegenleistung für eine erbrachte Amtshandlung darstellen, sondern eine Vermögensminderung der öffentlichen Hand ausgleichen sollen. Sie sind im Übrigen nicht geeignet, in die Haushaltsplanung der Träger öffentlicher Gewalt eingestellt zu werden.
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Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur diejenigen Gebühren und Auslagen im Sinne des jeweils anzuwendenden Kostenrechts (des Bundes oder des Landes), die den Beteiligten für Verwaltungsleistungen auferlegt werden. Dabei obliegt es der Entscheidung des (Fach-) Gesetzgebers, festzulegen, welche Kosten in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen sollen. Eine nähere Betrachtung der heute einschlägigen §§ 66 ff AufenthG zeigt - ebenso wie das vorher geltende AuslG -, dass Abschiebungskosten offensichtlich nicht zu diesen Kosten gehören sollen. § 69 Abs. 1 S. 1 AufenthG bestimmt, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen sind auf dieser Grundlage in den §§ 44 ff AufenthaltsV geregelt, ohne dass dabei die Kosten der Abschiebung Erwähnung fänden. Weder ist die Abschiebung selbst gebührenpflichtig noch werden die dabei entstehenden Aufwendungen der Ausländerbehörde als Auslagen definiert. Die Vorschriften der §§ 66, 67 AufenthG müssen deshalb als gesonderte und abschließende Regelung über die Kosten einer Abschiebung gelten. Ein Rückgriff auf die Auslagenregelung des § 10 VerwKostG über § 69 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt unter diesen Umständen ebenfalls nicht in Betracht, da der in § 67 Abs. 1 AufenthG bestimmte Umfang der Abschiebungskosten den dort vorgesehenen Rahmen erstattungsfähiger Auslagen deutlich überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des OVG Hamburg (Beschl. v. 04.05.2000 - 3 BS 422/98 - nach JURIS in DÖV 2000, 780 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, 146 m.w.N.) zu den inhaltsgleichen Vorschriften der § 81 ff AuslG ausdrücklich an (so im Ergebnis auch schon Beschl. des OVG Schleswig v. 24.09.1996 - 4 M 73/96 -).
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Eine sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Leistungsbescheides ergibt sich schließlich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG. Die Geltendmachung von Dolmetscherkosten, die im Rahmen der Vorbereitung einer Abschiebung anfallen, ist keine Vollzugsmaßnahme zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes bzw. hier der gesetzlich geltenden Ausreisepflicht. Um diese Ausreisepflicht zu vollziehen, bedarf es der Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Kostenanforderung nicht (vgl. wiederum OVG Hamburg aaO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm 52 Abs. 1 GKG: Der Streitwert beträgt 1/4 des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages.
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Referenzen
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- §§ 66 ff AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 44 ff AufenthaltsV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 1x
- § 249 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
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- § 17 Abs. 1 Nr. 6a VVKO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 7x
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- VwGO § 154 1x
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