Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 180/15

Tenor

Der Bescheid vom 01.09.2014 und vom 12.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 wird aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 19.07.2013 teilweise (über den Betrag von 8.669,76 € Rentenleistungen für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014) zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Kürzung seiner Altersrente und die sich daraus ergebende Rückforderung bereits bezogener Leistungen von 8.669,76 €.

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Der Kläger ist seit dem 01.07.1983 Pflichtmitglied der Beklagten. Aufgrund des Bescheides vom 19.07.2013 bezieht der Kläger seit 01.06.2013 von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 1.444,94 €. Durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt - Familiengericht - vom 03.06.2014 - 103 F 245/13 - wurde die Ehe des Klägers mit A. geschieden. In diesem Beschluss wurde unter Punkt 2) im Wege der internen Teilung zu Lasten des Klägers bei der Beklagten zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 779,37 € bezogen „auf den 30.09.2013“ übertragen. Der Beschluss ist seit dem 17.07.2014 rechtskräftig.

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Am 02.07.2014 erging unter demselben Aktenzeichen eine Ergänzung dahingehend, dass die Entscheidung vom 03.06.2014 „aufgrund der Satzung (Stand Dezember 2012)“ ergangen sei. Dieser Beschluss ist seit dem 25.07.2014 rechtskräftig. Das Amtsgericht A-Stadt unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2014 über den Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidungen.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.09.2014 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 19.07.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe insoweit auf, als sie zur Umsetzung des Versorgungsausgleichs die Rente des Klägers „rückwirkend ab 01.10.2013“, also ab dem Ende der Ehezeit, um den Betrag von 722,48 € auf monatlich 722,46 € kürzte. Zugleich setzte sie für den Zeitraum ab dem 01.10.2013 bis 30.09.2014 zurückzuerstattende Leistungsbezüge (12 Monate) auf 8.669,76 € fest.

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Gegen den Bescheid vom 01.09.2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2014 Widerspruch. Zur Begründung verwies er mit Schreiben vom 24.10.2014 u.a. auf die Regelung in § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit Rechtskraft wirksam würden. Die Formulierung in dem Beschluss des Amtsgerichts „bezogen auf das Ende der Ehezeit“ bedeute nicht, dass die Rente rückwirkend zu kürzen sei, sondern es bedeutet nur, dass das Ende der Ehezeit der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Anspruches sei.

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Parallel dazu stellte der Kläger am 04.09.2014 beim Amtsgericht A-Stadt den Antrag auf (rückwirkende) Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung mit Wirkung ab 01.10.2013 gegen seine geschiedene Ehefrau, den er am 04.06.2015 zurücknahm. Das Amtsgericht A-Stadt stellte daraufhin das dortige Verfahren mit Beschluss vom 04.06.2015 - 103 F 251/14 - ein.

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Mit Bescheid vom 12.11.2014 änderte die Beklagte den Bescheid vom 01.09.2014 dahingehend, dass die Rentenzahlung laufend statt ab 01.10.2014 erst ab 01.12.2014 monatlich im Voraus gekürzt wird. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, den Rückforderungsbetrag im Wege der Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsgrenzen gemäß § 850c ff. ZPO durchzusetzen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe mit ihrem Bescheid vom 01.09.2014 lediglich die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich gemäß den Bestimmungen ihrer Versorgungssatzung umgesetzt. Nach § 21a Abs. 2 Satz 2 der Versorgungssatzung erfolge die „Kürzung der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte zu dem Tag, welcher dem Ende der Ehezeit“ folge. Der Beschluss des Familiengerichts A-Stadt habe die Anrechte bezogen auf dieses Datum, also den 30.09.2013, übertragen und sehe damit ausdrücklich eine rückwirkende Kürzung der Anrechte des Klägers vor. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers habe sich daher rückwirkend zum 01.10.2013 entsprechend verringert. Die zurückgeforderten Teile der Rentenzahlungen habe der Kläger mithin ohne Rechtsgrund erhalten. Die rückwirkende Änderung des Rentenbescheides sei mithin entsprechend den Vorgaben des Familiengerichts und der Satzung der Beklagten erfolgt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe bereits im Hinblick auf das anhängige Verfahren zum Versorgungsausgleich nicht bestanden.

9

Hiergegen richtet sich die am 14.10.2015 eingereichte Klage mit der der Kläger ergänzend darauf verweist, dass er während des gesamten Laufes des Ehescheidungsverfahrens und bis zum November 2014 an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt in Höhe von 2.550,00 € monatlich gezahlt habe. Diese Unterhaltsverpflichtung habe auf einer notariellen Beurkundung vom 24.04.2014 -UR-Nr. 82/2014 des Notars x, A-Stadt, beruht. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Klägers zur Ermittlung der vorgenannten Unterhaltshöhe sei die volle Rente von 1.444,94 € berücksichtigt worden. Die geschiedene Ehefrau erhalte erst seit dem 01.12.2014 den an sie übertragenen Anteil der Rente in Höhe von 779,37 €.

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Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 verwies er erneut darauf, dass die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung des Familiengerichts erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintreten könnten. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie der Ausgleichswert zu ermitteln sei, den die Ehefrau übertragen bekomme. Deshalb lege § 3 VersAusglG ein fiktives Ende der Ehezeit fest, um die Entscheidung im Verbund zu ermöglichen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 01.09.2014 und vom 12.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 aufzuheben, soweit darin der Bescheid vom 19.07.2013 teilweise (über den Betrages von 8.669,76 € Rentenleistungen für die Zeit vom 1.10.2013 bis 30.09.2014) zurückgenommen worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und macht ergänzend geltend, nach § 21 a der Satzung erfolge die Kürzung der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte zu dem Tag, welcher dem Ende der Ehezeit folge. Das Ende der Ehezeit sei in § 3 VersAusglG geregelt. Die Ehezeit ende am letzten Tag des Monats, vor Zustellung des Scheidungsantrags, vorliegend mithin am 30.09.2013, was das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 02.07.2014 auch festgestellt habe, sodass die Kürzung mithin rückwirkend ab 01.10.2013 und somit die Rückforderung überzahlter Rente ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig sei. Der Kläger übersehe nicht nur den eigentlichen Regelungssinn des § 224 FamFG, sondern verwechsele schlicht die prozessuale Frage der Wirksamkeit einer Entscheidung mit deren inhaltlichen Reichweite. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.07.2014 sei die Rückwirkung durch Nennung des Datums „30.09.2013“ sogar ausdrücklich angeordnet. § 21 a Abs. 2 Satz 2 der Satzung regele dies genauso unmissverständlich wie die umzusetzende Versorgungsausgleichsentscheidung selbst. Die Eheleute hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages Kenntnis von der Veränderung der Versorgungsausgleichsansprüche gehabt. Es sei auch nicht erkennbar, dass infolge eines schützenswerten Vertrauens gewährte Leistungen verbraucht oder entsprechende Vermögensdispositionen getroffen worden wären.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid vom 01.09.2014/ 12.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 ist - soweit er die Rücknahme und Rückforderung von Rentenleistungen über 8.669,76 € für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2014 betrifft - rechtswidrig, sodass er insoweit aufzuheben ist.

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Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung ihres Leistungsbescheides vom 19.07.2013 durch die Bescheide vom 01.09.2014/ 12.11.2014 ist § 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LVwG. Der angefochtene Bescheid vom 01.09.2014/ 12.11.2014 kann hierauf aber nicht gestützt werden.

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Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist.

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Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 116 Abs. 1 LVwG sind mangels eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gegeben. Zwar richtet sich die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheides wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit nach den Bestimmungen des § 116 LVwG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2012, 933, 934). Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19.07.2013 ist jedoch nicht schon mit dem vom Familiengericht festgesetzten Ende der Ehezeit ab 01.10.2013, sondern erst nach dem 30.09.2014 nachträglich rechtswidrig geworden. Aus den Regelungen in § 21a der Versorgungssatzung lässt sich eine Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 01.09.2014/ 12.11.2014 des Leistungsbescheides für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 nicht herleiten.

22

Nach § 21a Abs. 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Amtl. Anz. Schl.-H. 1974 S. 155), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2014 (Amtsbl. Schl.-H. 2015 S. 2), (im Folgenden: Versorgungssatzung) findet der Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und den ergänzenden Vorschriften der Versorgungssatzung statt, wenn ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig ist. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift werden zu Lasten der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied bei dem Versorgungswerk erworbenen ehezeitbezogenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte in Höhe des durch das Familiengericht übertragenen Ausgleichswertes bei dem Versorgungswerk begründet. Nach Abs. 2 Satz 2 erfolgt die Kürzung der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte zu dem Tag, welcher dem Ende der Ehezeit folgt.

23

Aus dem zuletzt genannten Abs. 2 Satz 2 lässt sich keine Regelung dahingehend entnehmen, dass ein Leistungsbescheid der Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit rechtswidrig wird. Eine Auslegung des § 21a Abs. 2 Satz 2 der Versorgungssatzung in diesem Sinne würde gegen § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verstoßen, wonach Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden. Anders als die Satzungsregelungen anderer Versorgungswerke stellt § 21 a Abs. 1 der Versorgungssatzung zwar für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung nicht ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ab (anders etwa § 40 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Landeszahnärztekammer Thüringen in der Fassung vom 1. Januar 2010, § 22 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin in der Fassung vom 7. Mai 2011, § 20 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in der Fassung vom 1. Juli 1989 - zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. September 2015 - und § 46 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Zahnärzteversorgung Sachsen - gültig ab 1. Januar 2015 - u.a.).

24

Das Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach § 224 Abs. 1 FamFG jedoch zwingend an den Eintritt der Rechtskraft gebunden, sodass auch die Folgen aus dieser Entscheidung erst nach Rechtskraft eintreten können. Hintergrund für diese Regelung des § 224 FamFG ist, dass die Entscheidung sowohl in die Rechtsbeziehung der Ausgleichspflichtigen wie auch der ausgleichsberechtigten Person zu den jeweils betroffenen Versorgungsträgern rechtsgestaltend eingreift (Stein, in: MüKo z. FamFG, 2. Aufl. 2013, § 224 Rn. 57; Borth/Grandl, in: Musielak/Borth, FamFG-Komm., 5. Aufl. 2015, § 224 Rn. 2). Hieraus folgt, dass sich Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei bereits bezogenen Versorgungsleistungen frühestens nach Eintritt der Rechtskraft leistungsmindernd oder leistungserhöhend auswirken können (so auch Bergner, „Ausgleich von bereits laufenden kapitalgedeckten Versorgungen“, in: NJW 2015, 2296, 2297 und derselbe, „Die interne Teilung von bereits bezogenen Betriebsrenten und das Schreckgespenst „Rentnerfalle“, FamRZ 2012, 97; Kemper, Wann endet eigentlich die Ehe?, FamFR 2013, 51, 53).

25

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Festlegung des Endes der Ehezeit in dem familiengerichtlichen Beschluss vom 03.06.2014. Die Angabe des Endes der Ehezeit dient lediglich dazu, dem Gericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbund zu ermöglichen, weil nur so die für die Entscheidung relevanten Daten bereits vor der Entscheidung bekannt sind. Die Ehezeit endet gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Vorverlegung des Ehezeitendes dient lediglich der Bestimmung der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte und soll dem Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbund ermöglichen, weil nur so - mit der Festlegung eines (fiktiven) Ehezeitendes, das vom tatsächlichen Ende der Ehe (das erst durch die Scheidung erfolgt), abweicht - , dem Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbund ermöglicht wird, weil nur auf diese Weise die für diese Entscheidung relevanten Daten bereits vor der Entscheidung bekannt sind (Kemper, a.a.O., FamFR 2013, 51, 52).

26

Nur in diesem Sinne kann daher auch die Regelung in § 21a Abs. 2 Satz 2 der Versorgungssatzung zu verstehen sein und ist dementsprechend gesetzeskonform auszulegen:

27

Sie soll keine Rückwirkung der Folgen aus der familiengerichtlichen Entscheidung auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft bewirken, sondern dient lediglich als Rechengröße bei der Bestimmung der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Anrechte. Nur diese Auslegung des § 21a Abs. 2 Satz 2 der Versorgungssatzung steht mit der gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 1 FamFG im Einklang, d.h. eine rückwirkende Kürzung würde einerseits einen Verstoß der Satzung gegen § 224 Abs. 1 FamFG bedeuten (vgl. auch Bergner, NJW 2015, 2295, 2297). Andererseits würde die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 21 a Abs. 2 Satz 2 im Sinne einer rückwirkenden Kürzung von Versorgungsleistungen bereits ab dem (fiktiv) festgelegten Ehezeitende zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beklagten führen, da der Kürzung der Rentenleistungen kein wie auch immer gearteter Leistungsbezug oder Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegenübersteht, sondern die zurückgeforderten Leistungen für den Zeitraum des Scheidungsverfahrens bis zum Leistungsbeginn an die Ehefrau im Vermögen der Beklagten verbleiben würde.

28

Wegen der in § 30 Abs. 1 und 2 VersAusglG angeordneten Übergangszeit ist der Leistungsbescheid vom 19.07.2013 auch nicht bereits ab Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses am 17.07.2014 rechtswidrig geworden. Denn nach dieser Regelung konnte die Beklagte noch bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, mit befreiender Wirkung an den Kläger als den bisher Berechtigten leisten. Die Beklagte erhielt erst im August 2014 durch das Schreiben des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.08.2014 Kenntnis von der Rechtskraft des Beschlusses, sodass sie bis zum hier streitigen Zeitpunkt, dem 30.09.2014, an den Kläger mit befreiender Wirkung die volle Rentenleistung erbringen konnte. Diese Regelung des § 30 VersAusglG ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Versorgungsträgers. Die Norm spricht nach der Rechtkraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Versorgungsträgern einen Schutz vor Doppelleistungen zu, wenn sowohl die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eine Versorgung bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirken könnte, als auch die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch auf Leistungen gegenüber diesen Versicherungsträgern hat, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirken könnte (OLG Dresden, Beschluss vom 20.03.2014 - 22 WF 174/14 - zitiert nach juris, Gräper, in: MüKo, 6. Auflage 2013, Kommentar zu § 30 VersAusglG, Rdnr. 2).

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Die von der Beklagten vorgenommene rückwirkende Kürzung und Rückforderung der für den Zeitraum von 01.10.2013 bis 30.09.2014 erbrachten Versorgungsleistungen in Höhe von 8.669,76 € ist nach alledem rechtswidrig und die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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