Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 50/16
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Russische Föderation.
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Die Antragsteller sind russischer Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten aus ihrer Heimat zunächst nach Frankreich und stellten dort Anfang 2011 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge sind von den französischen Behörden voll umfänglich abgelehnt worden. Dies ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin in der Anhörung und zum anderen aus der Antwort des französischen Service de l’asyle vom 24.10.2013 auf das Rückübernahmeersuchen der Bundesrepublik nach den Bestimmungen der Dublin II Verordnung; die französische Behörde teilte mit, dass das Ersuchen gemäß Art. 16 Abs.1 e) der Dublin II Verordnung akzeptiert werde.
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Die Antragsteller reisten nach erfolglosem Asylverfahren in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten am 22.05.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Eine Rücküberstellung nach Frankreich erfolgte binnen 6 Monaten nicht.
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Am 12. 07. 2016 wurde die Antragstellerin zu 1) persönlich angehört. Sie gab dabei unter anderem an, sie sei im Jahr 2009 in ihrer Heimat von tschetschenischen Soldaten entführt und mehrfach vergewaltigt worden; nachdem sie dann ihren Ehemann kennengelernt habe und schwanger geworden sei, hätten sie die Heimat verlassen.
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Die Antragstellerin zu 1) hat einen Kurzbericht der Dipl. Psych. … vom 17.02.2015 zur Akte gereicht, wonach sie sich seit dem 14.1.2014 in ambulanter Psychotherapie befinde; sie weise Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auf. Im Verlauf der Therapie sei die erste Phase der Traumatherapie (Stabilisierung) bearbeitet worden.
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Mit Bescheid vom 28.07.2016, zu Post aufgegeben am 17.08.2016, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, da es sich um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele und die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen und stellte weiter fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen; es erging eine Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung in die Russische Föderation. Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Mit ihrer am 24.08.2016 eingegangenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Gewährung internationalen Schutzes weiter.
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Der zugleich mit Klageerhebung gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (1 A 112/16) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.08. 2016 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG ist zulässig, insbesondere fristgemäß, indes nicht begründet.
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Nach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen eines Zweitantrags anzunehmen und für die Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
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Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
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Die Eingangsvoraussetzungen des § 71a AsylG, dessen Anwendbarkeit Unionsrecht nicht entgegen steht (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Az. 33 L 164.15 A, Juris), sind vorliegend erfüllt. Das vorhergehende Asylverfahren der Antragsteller ist in Frankreich (als sicherem Drittstaat nach § 26 a AsylG) in der Sache erfolglos geblieben, indem ihnen dort jeglicher Schutz versagt worden ist.
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Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2016, 1 B 54/16; VG Ansbach, Urt. v. 29.09.2015 - AN 3 K 15.30829 -, zit. n. Juris).
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Von einer solchen gesicherten Erkenntnis kann hier vorliegend ausgegangen werden. Zum einen haben die Antragsteller detaillierte Angaben zu Inhalt und (erfolglosem) Ausgang ihres Asylverfahrens in Frankreich gemacht; zum anderen lässt sich aus der Antwort der französischen Behörden zum Rückübernahmeersuchen der Bundesrepublik zwingend schließen, dass eine solches Asyl(erst)verfahren im sicheren Drittstaat durchgeführt und negativ abgeschlossen worden ist.
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Die Rückübernahmeverpflichtung folgte nach den Angaben der französischen Behörden gemäß Art. 16 Abs.1 e) der Dublin II Verordnung. Danach ist der für die Prüfung des Asylbegehrens zuständige Mitgliedsstaat gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
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Es bedarf demnach hier für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
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Die Antragsteller haben indes weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. Vielmehr haben sie allein Umstände vorgetragen, die sie entweder bereits im französischen Asylverfahren vorgetragen haben oder jedenfalls im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes keine günstigere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Im Übrigen wird insoweit entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verwiesen.
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Das Bundesamt hat auch zu Recht keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugunsten der Antragsteller festgestellt. Nach dem Vortrag der Antragsteller scheidet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG von vorneherein aus. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verwiesen.
- 22
Gleiches gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin zu 1) zur Begründung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beim Bundesamt geltend gemachten Umstände. Diesbezüglich hat sie im Gerichtsverfahren nichts vorgetragen, sodass auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen wird.
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Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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