Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 315/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Kläger war seit 2010 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

3

Am 26.05.2015, einem Dienstag, führte er ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen           in                im Straßenverkehr. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle gegen 11.30 Uhr wurde er angehalten, wobei die Polizeibeamten lichtträge Pupillen feststellten. Dabei gab er laut Polizeibericht zunächst an, einige Wochen zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem ein Urin-Schnelltest ein positives Ergebnis bei THC erbracht hatte, räumte er laut Polizeibericht ein, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin wurde bei ihm eine Blutprobe entnommen. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 23.06.2015 ergab eine festgestellte THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 1,2 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 73 ng/ml.

4

Mit Bescheid vom 13.07.2015, dem Kläger zugestellt am 16.07.2015, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen habe, da er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe und gleichzeitig bei ihm von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse. Die bei dem Kläger festgestellte THC-Konzentration von 2,1 ng/ml spreche dafür, dass dieser nur wenige Stunden zuvor Cannabis konsumiert habe und sich noch in einem akuten Rauschzustand befunden habe. Dies führe zu einer mangelnden Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zudem sei die festgestellte THC-Konzentration ein Beleg dafür, dass ein gelegentlicher Konsum vorliege.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er kein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt habe und das Ergebnis des parallel anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch ausstehe. Eine angekündigte, weitere Begründung des Widerspruchs reichte der Kläger in der Folgezeit nicht nach.

6

Am 07.06.2016 suchte der Kläger beim Gericht um Eilrechtsschutz nach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung führte er an, er sei kein gelegentlicher Konsument, vielmehr habe er an dem Abend des Vortages Cannabis probiert, so dass ein einmaliger Konsum vorliege. Einen sicheren Rückschluss auf einen gelegentlichen Konsum lasse das Gutachten nicht zu.

7

Das Gericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 22.06.2015 abgelehnt (vgl. 3 B 116/16). Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

8

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Kläger bezüglich des Vorwurfs gemäß § 24 a Abs. 2, 3 StVG mit Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 05.07.2016 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte aufgrund des Umstandes, dass das Amtsgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf für nicht nachweisbar erachtete. Auf den Inhalt des Urteils (Bl. 73-75 der Beiakte A) wird Bezug genommen.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016, dem Kläger am 28.09.2016 zugestellt, zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass aufgrund des durch die Blutentnahme festgestellten THC-Wertes von 2,1 ng/ml nachgewiesen worden sei, dass der Kläger ein Kfz unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Ein gemessener THC-Wert von 1,0 ng/ml und mehr sei ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zudem müsse auch von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Kläger ausgegangen werden, da es unwahrscheinlich sei, dass der erstmalige Cannabiskonsument sofort durch Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss in Erscheinung trete. Zudem seien seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Konsums widersprüchlich gewesen.

10

Der Kläger hat am 28.10.2016 Klage erhoben.

11

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass nach Studien über die Wirkungsweise von THC im menschlichen Körper, die bei ihm festgestellten Werte sich auch durch einen einmaligen Konsum erzielen ließen. Seine Äußerungen in der Verkehrskontrolle seien diesbezüglich nicht widersprüchlich gewesen. Er habe von Anfang an angegeben, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben, insoweit sei er falsch verstanden worden. Er habe in der Nacht vom 23.05.2015 auf den 24.05.2015 auf dem Junggesellenabschied seines Neffen das erste Mal seit einigen Jahren Cannabis konsumiert, und zwar mehrere Joints. An die genaue Menge könne er sich nicht erinnern, da er betrunken gewesen sei. Bezüglich seines Vorbringens im Eilverfahren könne er sich nicht erklären, warum er dies damals angegeben habe, er habe zudem auch in den Tagen vor der Polizeikontrolle eine Erkältung gehabt. Es sei aber zumindest in Betracht zu ziehen, dass dieses auf einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten beruhe. Darüber hinaus liege auch kein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr bei ihm vor. Es sei auch im Hinblick auf die in der Untersuchung erhobenen Werte nachvollziehbar, dass der Cannabiskonsum mehr als 48 Stunden zurückgelegen habe und er die fortdauernde Wirkung nicht erkennen konnte. Ein zwingender Schluss darauf, dass er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe, lasse der rechtsmedizinische Befund nicht zu. Insofern sei ihm, wie das Ordnungswidrigkeitenverfahren belege, auch subjektiv kein Vorwurf zu machen und letztlich nicht auf mangelndes Trennungsvermögen zu schließen, denn die Wahrnehmung von THC im Blut sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Außerdem habe der Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden, da er den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nicht berücksichtigt habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 aufzuheben,

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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie in dem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (3 B 116/16) und den Beschluss der Kammer in diesem Verfahren. Ergänzend trägt er vor, es komme im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentzugsverfahren nicht auf ein subjektives Verschulden des Klägers an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Akte des Eilverfahrens (3 B 116/16) und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 13.07.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 ist rechtmäßig, da der Beklagte zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

21

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.1 iVm Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist.

22

Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Diese liegt vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert und zudem nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

23

Zunächst ist davon auszugehen, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

24

Ein gelegentlicher Konsum setzt voraus, dass der Betroffene in einem gewissen zeitlichen Rahmen mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten zu sich genommen hat (VG Schleswig, Urteil vom 06.09.2007, Az. 3 A 184/07; VGH München, Beschluss vom 24.08.2007, 11 CS 07/1567). In Abgrenzung dazu liegt ein lediglich einmaliger Konsum vor, wenn zwar mehrere Konsumvorgänge vorliegen, diese aber nur als Fortsetzung oder Intensivierung des Rauschzustandes anzusehen sind, dass wertungsmäßig nur ein einheitlicher, einmaliger Konsumakt vorliegt. Angesichts der Gesamtumstände ist das Gericht hier von ersterem überzeugt.

25

Es kann dahinstehen, ob sich ein wie vom Kläger behaupteter einmaliger Cannabiskonsum in der Nacht vom 23.05.0215 auf den 24.05.2015 bei einer am 26.05.2015 gegen 11:55 Uhr entnommenen Blutprobe, also nach Ablauf von über 48 Stunden, noch mit derartigen Werten abbilden würde.

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Jedenfalls ist es letztlich nicht erheblich, ob die im Gutachten festgestellten Werte mit der Behauptung, ein einmaliger Konsum habe am vorherigen Wochenende stattgefunden, vereinbar sind. Selbst unter dieser Prämisse wäre angesichts der Gesamtumstände von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

27

Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zum gelegentlichen Konsum ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, dass er in der Verkehrskontrolle angegeben habe, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben und im Übrigen falsch verstanden worden sei. Daher stehe ein gelegentlicher Konsum gerade nicht fest. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu einem atypischen Geschehensablauf. Die Angaben zu den näheren Umständen des in Rede stehenden Konsumaktes, die der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sind auch nicht glaubhaft. Insbesondere konnte er keine genaueren Angaben zur Menge und zum Konsumvorgang machen, so dass ein atypischer Geschehensablauf nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist.

28

Darüber hinaus sind die Ausführungen des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft, da sie in der Gesamtschau des Vorbringens des Klägers – auch im Eilverfahren – in sich widersprüchlich sind. Dabei konnte die Kammer davon absehen, die vom Kläger hilfsweise beantragte Vernehmung der Polizeibeamten durchzuführen, da die Kammer es als wahr unterstellt, dass der Kläger, entgegen der Angaben im Polizeibericht, bereits von Anfang an angegeben hat, am vorangegangenen Wochenende Cannabis konsumiert zu haben. Der Hilfsbeweisantrag wird daher abgelehnt. Der Kläger hat aber im Eilverfahren vorgetragen, er habe auf das Drängen seiner Freunde hin, am Abend des Vortages, also am Montag, Cannabis probiert.

29

Diese Behauptung ist mit dem Vorbringen im Klageverfahren, der Konsum habe am vorherigen Wochenende stattgefunden, nicht in Einklang zu bringen. Insofern sind die Ausführungen des Klägers bereits unabhängig eines Missverständnisses während der Verkehrskontrolle widersprüchlich und nicht glaubhaft. Eine in sich schlüssige Erklärung, inwiefern diese vom Kläger selbst vorgetragenen Angaben im Eilverfahren nun nicht mehr zutreffend sein sollten, konnte der Kläger nicht vorbringen.

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Auch von einer fehlenden Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung der Blutprobe durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) überzeugt.

31

Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.2016 - 3 MB 36/16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

32

Selbst nach der von der Rechtsprechung der Kammer abweichenden Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach es der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand erst dann rechtfertige von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen, wenn die THC-Konzentration 2,0 ng/ml übersteige (vgl. hierzu VGH München Beschl. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG, Rn. 59 mwN) lägen im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 23.06.2015 ergibt sich, dass in der Blutprobe des Klägers eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH betrug ca. 73 ng/ml.

33

Damit ist nach Überzeugung der Kammer belegt, dass der Kläger vor der Überprüfung durch die Polizei Cannabis konsumiert hat und dann unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Da dem unstreitig ein bewusster Konsumakt zugrunde liegt, ist anzunehmen, dass hier eine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht gewährleistet ist.

34

Dieser Rückschluss aus den Werten der Blutuntersuchung auf das fehlende Trennungsvermögen ist hier zulässig, insbesondere war keine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erkennbarkeit der Fortdauer einer berauschenden Wirkung erforderlich. Soweit sich der Kläger hier auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg beruft, so steht dies der obigen Annahme nicht entgegen.

35

Die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg beruht unter anderem darauf, dass ein subjektives Verschulden dem Kläger nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Das Gericht führt in der Begründung ausdrücklich aus, dass der Nachweis der Fahrlässigkeit nicht geführt werden konnte. Dieser für die amtsgerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand ist indes für die von der Behörde zu beurteilende Frage, ob es dem Kläger am Trennungsvermögen mangelt, nicht entscheidend. Ein solcher Maßstab ist im Rahmen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht zu stellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schon der Wortlaut der hier zu vergleichenden Rechtsbegriffe nicht kongruent ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird auf die Fahrlässigkeit abgestellt, in der Fahrerlaubnisverordnung hingegen auf das fehlende Trennungsvermögen. Darüber hinaus sind auch die jeweils gesetzlich verfolgten Zielsetzungen nicht vergleichbar. § 24 a StVG normiert eine Ordnungswidrigkeit, also eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Insofern knüpft das Ordnungswidrigkeitenrecht an eine persönliche Verantwortlichkeit für das eigene Verhalten an, setzt somit Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit voraus. Dahingegen handelt es sich bei den maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung um besonderes Ordnungsrecht, das den Zweck der Gefahrenabwehr verfolgt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr erfordern im Hinblick auf den verfolgten Zweck des Schutzes der Allgemeinheit gerade keine persönliche Vorwerfbarkeit des Adressaten. Die fehlende Nachweisbarkeit des Fahrlässigkeitsvorwurfs verbietet somit nicht die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens. Auch wenn die Fahrerlaubnisentziehung für den Kläger als Transportunternehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung seiner grundrechtlichen Freiheiten darstellt, so ist hier im Rahmen der Gefahrenabwehr insbesondere das besondere Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch ungeeignete Verkehrsteilnehmer und der staatlichen Schutzpflicht vor Gefahren für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten. Nach diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen.

36

Im Übrigen besteht durch die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens des Klägers auch kein Wertungswiderspruch zu der herrschenden Rechtsprechung bezüglich § 24 a StVG. In der jüngeren Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 3 StVG werden besonders hohe Sorgfaltsanforderungen an einen Rauschmittelkonsumenten im Straßenverkehr gestellt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 24 a StVG, Rn. 25b m.w.N.). Danach liegt eine fahrlässige Tatbegehung nach § 24 a Abs. 3 StVG bereits vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer fortdauernden Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Es genügt, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirkt. Denn er ist dann seinen Pflichten zur Selbstprüfung nicht nachgekommen. Somit kommt es nicht darauf an, ob bei dem Cannabiskonsumenten im Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr derartige körperliche oder geistige Symptome vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Beeinträchtigung durch das Rauschmittel aufdrängen musste. Es ist ausreichend, dass er nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Solange diese Sicherheit nicht gegeben ist, darf er kein Kraftfahrzeug führen. Ein bloßer Zeitablauf entlastet ihn daher nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass der Abbau von THC im Gegensatz zu Alkohol nicht linear verläuft, sondern komplex und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2014 – 2 O 19/14).

37

Letztlich steht aufgrund der THC-Konzentration von 2,1 ng/ml fest, dass der Kläger im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass ein Wirkstoffabbau unter den analytischen Grenzwert bereits stattgefunden hatte und ihm somit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Abbau gerade auch längere Zeit betragen kann, so durfte er erst Recht nicht von dem maßgeblichen Abbau ausgehen und musste mit einer fortdauernden Wirkung des Konsums rechnen.

38

Die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers ist entgegen dessen Ansicht auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger hier bereits keine Verhaltensänderung im Sinne einer Abstinenz darlegt, wendet die Kammer die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nicht an (vgl. VG Schleswig Urteil vom 15.02.2016 – 3 A 104/15), da diese weder mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr noch mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, der für ein materielles Nachweiserfordernis spricht, im Einklang steht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.


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