Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 23/17
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,- € festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag des Antragstellers vom 04.05.2017, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09.06.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.04.2016 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Reglungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruch und der Klage des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.04.2016 für die wiederkehrende Nutzungsänderung von sieben Stellplätzen in eine Außenterrasse mit 50 Sitzplätzen (E...lounge) sowie einen umzäunten Kinderspielbereich von Mai bis September jährlich Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des aus § 34 Abs. 1, 2 BauGB folgenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Entgegen der Annahme des Antragstellers erweist sich die E...lounge des Beigeladenen - jedenfalls im genehmigten Umfang - nicht als rücksichtslos.
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Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Falle von Lärmimmissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind. Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von - wie hier - nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG gilt insoweit über das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in der Regel die TA Lärm.
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Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt.
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Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, der Beurteilung der Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hätten die (im Verhältnis zur TA Lärm niedrigeren) Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach Ziff. 4.1 c) der Freizeitlärm-Richtlinie (Amtsbl. Schl-H. 2016 Nr. 6, S. 101, im folgenden: RL) zugrunde gelegt werden müssen. Nach Ziff. 1 Abs. 3 RL zählen Gaststätten nicht zu den Freizeitanlagen. Um die Erweiterung einer Gaststätte (G… & G…) handelt es sich aber bei der genehmigten E...lounge. Auch die Kombination der verschiedenen Betriebszweige der Beigeladenen mit Gastronomie in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Verkauf von Wohnaccessoires pp, saisonalem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten (Erdbeeren, Spargel, Tannenbäume), Selbstpflücken landwirtschaftlicher Produkte, Weihnachtsmarkt und Hoffest führt nicht dazu, dass der Betrieb unter die von Ziff. 1 Abs. 2 RL erfassten Anlagen (u.a. Grundstücke für regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste, Schützenfest, Traditionsveranstaltungen, Jahrmärkte, Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Grillplätze, Badestellen, Erlebnisbäder) zu subsumieren wäre.
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Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm nicht besteht, weil der Anwendungsbereich nach Ziff. 1 Abs. 2 b) TA Lärm Freiluftgaststätten nicht umfasst. Auch nach Auffassung der Kammer entfaltet diese Ausnahme auch für solche Freischankflächen Geltung, die sich als Bestandteil einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte darstellen (vgl. VGH München Urt. v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris; VG Schleswig, Urt. v. 06.05.2015 – 2 A 79/14 -). Wenn eine Anlage aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen. Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist, wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. VGH München a.a.O. RN 60).
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Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hält es die Kammer für vertretbar, den Antragsteller auf die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu verweisen, zumal auch beide Gutachter nach Ortskenntnis von dieser Prämisse ausgegangen sind.
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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hält sich die mit dem Betrieb der genehmigten E...lounge incl. Kinderspielplatz einhergehende Erhöhung der Immissionen tagsüber in der Saison in der Größenordnung von etwa 1 bis 10 dB(A) (Schallimmissionsprognose L.-Consult vom 24.03.2016, S. 14) noch innerhalb der dem Antragsteller danach zumutbaren Grenzen. Die von dem Antragsteller beanstandeten angeblichen Mängel der Schallimmissionsprognose sind nicht entscheidungserheblich. Selbst die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Geräuschimmissionsprognose der Fa. M.-B. vom 24.10.2016 sieht innerhalb der Saison im Veranstaltungsbetrieb tagsüber den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) um 1 dB(A) unterschritten. Entscheidende Geräuschquelle sei dabei die Nutzung der Kinderspielstätte (S. 23).
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Zugunsten des Antragstellers ist ein Betrieb lediglich zur Tagzeit bis 22:00 Uhr genehmigt. Die Zahl der Sitzplätze erhöht sich nicht, da im Gegenzug zu den saisonal genehmigten 50 Außensitzplätzen 50 Sitzplätze im Saal entfallen. Musikdarbietungen oder Hintergrundmusik im Außenbereich sind nicht zulässig. Ab 19:00 Uhr greift eine Einbahnstraßenregelung vor der E...lounge, um den Abfahrtverkehr vom Haus des Antragstellers fernzuhalten. Die Nutzung des Kinderspielplatzes ist auf die Zeit bis 20:00 Uhr begrenzt.
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Diese zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen nachbarschützenden Regelungen führen dazu, dass nach beiden Gutachtern der (Gesamt-)Betrieb der Beigeladenen den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags einhält. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit ergeben sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens insoweit nicht.
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Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass die Annahme von Speisen- und Getränkebestellungen bis längstens 21:40 Uhr zwar auf dem Papier, aber faktisch nicht gewährleistet, dass ab 22:00 Uhr sämtliche Gäste der E...lounge das Gelände verlassen haben und Nachtruhe herrscht. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass es in der Zeit von 22:00 bis 23:00 Uhr (spätestens dann sind sämtliche Gäste der E...lounge abgefahren) nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 d(B)A an den Gebäuden des Antragstellers kommt. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Die Gutachter haben ihrer Berechnung eine komplette Belegung der 50 Außensitzplätze zugrunde gelegt. Tatsächlich wird sich die Anzahl der Gäste in Schleswig-Holsteinischen Abendstunden angesichts der auch im Sommer deutlich zurückgehenden Temperaturen reduzieren. Der maßgebende Lärmfaktor – Kinderspielplatz mit zeitgleich 6 spielenden und davon 3 durchgehend schreienden Kindern (Gutachten L.-Consult S. 9) – entfällt ab 20:00 Uhr. In die Berechnung des Verkehrslärms ist die Einbahnstraßenregelung bei L.-Consult im Saisonbetrieb ab 22:00 Uhr mit den Abfahrten in Richtung Westen eingeflossen (S. 7 des Gutachtens). Es mag sein, dass sich nicht alle Gäste an diese Regelung halten. Insgesamt nimmt der Kfz-Verkehr durch die E...lounge aber nicht zu (50 Sitzplätze weniger im Saal), und die möglichen Verstöße mit Ausfahrten direkt auf die L-Straße werden kompensiert durch den Wegfall des Parklärms auf den entfallenen sieben Stellplätzen direkt vor dem Haus des Antragstellers. So errechnet L.-Consult im Nachtzeitraum durch den Wegfall der Stellplätze im Eingangsbereich und der Schaffung von Stellplätzen im Westen des Betriebsgrundstücks sowie der Durchführung eines Einbahnstraßensystems für den Zeitraum nach 19:00 Uhr an den Immissionsorten des Antragstellers Abnahmen der Beurteilungspegel (S. 14).
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Die Einschätzung vermag der Antragsteller nicht mit seiner Kritik an der schalltechnischen Untersuchung von L.-Consult in Frage zu stellen. Die von der Fa. M.-B. errechnete Überschreitung des Nachtwertes im Wesentlichen wegen des Abfahrtverkehrs (65 Pkw-Fahrten in der maßgeblichen Nachtstunde), des Parkplatzlärms, der sich im Freien aufhaltenden Raucher sowie der Belästigungen durch Geräuschspitzen und tieffrequente Geräusche basierend auf Musikwiedergabe im Festsaal beruht ersichtlich nicht auf dem genehmigten Betrieb der E...lounge, sondern ist auf den gastronomischen Veranstaltungs- und Saalbetrieb der Beigeladenen im Übrigen (Nutzungsvarianten B und C S. 14) zurückzuführen. Hierzu hat der Antragsteller bereits zweimal erfolglos Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gesucht (Az. 2 B 33/02 und 2 B 46/03). Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen der Kammer in diesen Beschlüssen sowie des 1. Senats des OVG Schleswig vom 13.11.2003 im Verfahren 1 MB 36/03 wird Bezug genommen.
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Der Vorhalt des Antragstellers, die Beigeladene habe mit 418, incl. E...lounge sogar 468 Plätzen tatsächlich erheblich mehr Kapazitäten als die genehmigten Sitzplätze (300 tags und 150 nachts), führt im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht weiter. Sollte die maximal genehmigte Besucherzahl faktisch höher sein, müsste der Antragsteller dies über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Antragsgegner geltend machen. Allein aus der Diskrepanz auf einen „Etikettenschwindel“ der diversen Baugenehmigungen zu schließen, geht der Kammer zu weit. Weder ist erkennbar, dass eine zulässig Nutzung vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit beabsichtigte unzulässige Nutzung zu verdecken, noch dass Nutzungsmöglichkeiten in den Bauvorlagen offen gelassen wurden, die der Bezeichnung des Vorhabens zuwiderlaufen, obwohl sie nach den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks und seiner Umgebung oder nach den (bisher) verfolgten baulichen Absichten nahe liegen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2008 – 1 MB 11/08 - unter Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2007 - 10 A 4572/05 -, juris).
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Schließlich vermag der Hinweis auf den Zustand der hölzernen Lärmschutzwand, die bedingt durch Schlitze und Löcher in der Wirkungsweise gemindert sei, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Aus den vorgelegten Lärmimmissionsprognosen ergibt sich nicht, dass diese Wand in die Berechnung lärmreduzierend einberechnet wurde.
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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Es entsprach hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich nicht durch Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 45.000,- € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht (15.000,- € für die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses [Altenteiler], je 10.000,- für die Beeinträchtigung der drei im Hauptgebäude vorhandenen Wohneinheiten, keine Werterhöhung für die beiden gewerblichen Einheiten Antiquitäten und Tischlerei). Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.
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Referenzen
- 1 MB 36/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 46/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- VwGO § 80 5x
- §§ 22 ff. BImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 4572/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 33/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 1 1x
- 2 A 79/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1, 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 11/08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)