Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 43/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 376,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel am 23.07.2017 anhängig gemachten Anfechtungsklage (2 A 233/17) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.05.2017 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2014 iHv 499 € sowie für 2015 und 2016 iHv jeweils 504 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist auch im Übrigen nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist jedoch unbegründet.

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In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Bei Anwendung dieses Maßstabs unterliegt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.05.2017 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2014 bis 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 nach dem Erkenntnisstand der Kammer keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg der parallel zum Aktenzeichen 2 A 233/17 erhobenen Klage ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 30.10.2013 iVm § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KAG. Danach erhebt die Antragsgegnerin als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§§ 1 und 2 ZWStS). Zweitwohnung ist dabei jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder seiner Familienmitglieder oder Angehörigen verfügen kann.

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Gemäß § 3 ZWStS ist Steuerpflichtiger, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung iSd § 2 innehat. Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

7

Die Antragstellerin ist und war (Mit-) Eigentümerin und Inhaberin der Wohnung in Wedel, Elbstraße 23. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 8/09 -, NVwZ 2009, 1172). Der Inhaberschaft steht die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter nicht entgegen, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt (BVerfG, Beschl. vom 06.12.1983 - 2 BvR 175, 79 -, BVerfGE 65, 325). So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin hat sich offenbar entschieden, die Wohnung in Wedel ihrem Bruder und Miteigentümer zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. Dadurch hat die Antragstellerin aber ihre rechtliche Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als (Mit-) Eigentümerin nicht verloren.

8

Der Tatbestand des Innehabens ist hier damit bereits dadurch verwirklicht, dass die Antragstellerin ihrem Bruder die Wohnung zum persönlichen Gebrauch überlassen hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Bruder der Antragstellerin in dieser Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dementsprechend nicht der Steuerpflicht unterliegt (OVG Schleswig, Urt. 27.03.2012, - 4 LB 1/12 -). Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass der Bruder der Antragstellerin alle mit dem streitbefangenen Objekt verbundenen Aufwendungen und Lasten trägt. Allein das Vorhalten einer Zweitwohnung zum persönlichen Gebrauch begründet den steuerpflichtigen Aufwand.

9

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Überlassung der Wohnung durch die Erbengemeinschaft an ihren Bruder lasse ihre Verfügungsmacht als Miteigentümerin entfallen, kann dem nicht gefolgt werden. Steht das Eigentum an einer Wohnung mehreren Miteigentümern gemeinschaftlich zu, so kommt es für deren Steuerpflicht nicht auf die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern auf deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28/15 –).Bei der Erbengemeinschaft handelt sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Aus der Entstehung der Gesamthandsgemeinschaft folgt lediglich, dass die Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlassgegenstand verfügen können (§ 2040 BGB). Inhaber des Gesamthandsvermögens bleiben damit gemeinschaftlich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, zu der eben auch die Antragstellerin zählt. Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer Eigentümer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015, - 4 C 3/14 -). Da die Antragsgegnerin somit eine Zweitwohnung innehat, ist sie bezüglich der Zweitwohnungssteuer gemäß § 3 Abs. 2 ZWStS Gesamtschuldner. Diese rechtliche Verfügbarkeit ist auch nicht dadurch eingeschränkt worden, dass die Antragstellerin die Wohnung ihrem Bruder zur Nutzung überlassen hat, da dieser Nutzungsüberlassung weder ein dingliches Wohnrecht oder ähnliches zugrundeliegt, was die Verfügungsrechte der Antragstellerin ausschließen würde. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Überlassung der Wohnung in Erfüllung eines Leihvertrags unter Geltung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften erfolgen sollte.

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Auch die Höhe der Festsetzungen ist hier weder zu beanstanden, noch ist sie von der Antragstellerin gerügt worden.

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Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anforderung von 1.507,- € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sodass der einstweilige Rechtsschutzantrag nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen war.

12

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung iHv 1.507,- € (376,75 €).


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