Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 52/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragsstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.10.2016 gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO nebst Abweichung von den Vorschriften des § 6 LBO gemäß § 71 LBO erteilte Baugenehmigung vom 13.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO ist statthaft, da dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
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Bei der im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung zunächst verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, weil sich bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen lässt, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt, so dass die erhobene Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
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Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ein Nachbar einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht schon dann hat, wenn eine erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann sein Antrag nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen, also drittschützende Wirkung haben. Drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen.
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Ein Verstoß gegen derartige Normen ist nicht ersichtlich.
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Zunächst kann sich der Antragsteller nicht auf einen bauordnungsrechtlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Herstellung ausreichender Stellplätze (Stellplatzpflicht) nach § 50 Abs. 1 und 9 LBO berufen. Denn für das streitgegenständliche Verfahren war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO durchzuführen. Nach § 69 Abs. 1 LBO wird - außer bei Sonderbauten - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - juris). Auch findet eine Bedarfsprüfung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt. Durch die Anordnung und Nutzung der Stellplätze werden nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt.
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Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Gebäudehöhe und seiner Geschosszahl nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die mit den genannten Parametern angesprochenen Voraussetzungen des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung sind für sich bereits nicht drittschützend.
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Auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung verstößt das Vorhaben nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers, wobei offen bleiben kann, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 5 BauNVO beurteilt. Da sich im Umfeld überwiegend Wohnungsnutzung befindet, fügt sich das Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung unstreitig ein. Dabei ist unbeachtlich, ob das Dachgeschoss auf Grundlage der streitgegenständlichen Baugenehmigung einer Wohnnutzung zugeführt werden kann oder lediglich als Abstellraum dient. Ein Anspruch des Antragstellers dahingehend, dass die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks nicht intensiviert wird, besteht ohnehin nicht.
- 10
Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ebenso enthalten wie im Falle des § 34 Abs. 2 in § 15 Abs. 1 BauNVO. Dieses Gebot vermittelt Nachbarschutz insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (st. Rspr. BVerwG, DVBl. 1991, 928, 930). In nachbarrechtlichen Streitigkeiten kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise als rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Umfang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zu beachten ist dabei, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschl. v. 11.1.99, 4 B 128.98, zit. nach Juris, Rn. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich.
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Grundsätzlich haben dabei die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belüftung, Belichtung und Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, 4 C 17/90, NVwZ 1992, 165). Zu beachten ist allerdings, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht nicht gleichzeitig zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes führt. Vielmehr verbleibt es bei einer an den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmenden Abwägung der Einzelinteressen.
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Gemessen an diesen Vorgaben verschlechtert das streitgegenständliche Vorhaben – „Erneuerung der Dachkonstruktion“ durch den Aufbau eines Dachgeschosses mit einer Walmdachkonstruktion im Neigungswinkel von 45 Grad und einer geplanten Firsthöhe von 10,50 m - entgegen der Auffassung des Antragstellers die Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung seines Wohnfriedens nicht in unzumutbarer Weise.
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Hinsichtlich der Belüftung, Belichtung und Besonnung findet durch den Abbau des Pultdachs und den Aufbau des Walmdaches ausweislich des zu den Beiakten gereichten Sonnenbahndiagramms (Bl. 52) keine nennenswerte zusätzliche Verschattung statt, was insbesondere auf die Lage der streitbefangen Grundstücke zueinander zurückzuführen ist. Gerade für die in abstandsrechtlicher Hinsicht problematische nordwestliche Grundstücksgrenze des betroffenen Grundstücks ist nur eine geringfügig zunehmende Verschattung zu erwarten.
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Durch den genehmigten Aufbau eines Dachgeschosses mit Walmdach wird der Antragsteller auch nicht in seiner Privatsphäre sowie in seinem Wohnfrieden aufgrund zunehmender Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück gestört. Gegenüber der bisherigen Situation tritt vielmehr eine Verbesserung ein, da ausweislich der Lagepläne die bisherigen Fensteröffnungen an der Südostseite des Bestandsgebäudes zu schließen sind. Die mit der Dachsanierung genehmigten Gauben sind nach Norden bzw. Westen ausgerichtet und ermöglichen daher ebenfalls keine Einsicht auf das Grundstück des Antragstellers.
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Die auf gesonderten Antrag der Beigeladenen vom 18.03.2015 mit Bescheid vom 13.07.2015 zugelassene Abweichung nach § 71 LBO von den Abstandsflächen des § 6 LBO verletzt den Antragsteller ebenfalls nicht in seinen Rechten.
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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind.
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Mit der Novellierung der Landesbauordnung hat der Gesetzgeber bewusst die Unterscheidung zwischen Ausnahme, Befreiung und Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugunsten eines einheitlichen Tatbestandes aufgegeben. Insofern ist es gerade sein Anliegen gewesen, dass bei Prüfung der Vorschrift - im Rahmen einer gewissen Flexibilisierung - stets die gleichen gesetzlichen Kriterien zur Anwendung kommen sollen. Des Weiteren ergeben sich aus den tatbestandlichen Merkmalen des § 71 Abs. 1 LBO hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf.
- 19
Maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet allein schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung einer Abweichung eines Bauvorhabens kann nicht nur aufgrund der ungewöhnlichen Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks gerechtfertigt sein. In Betracht zu ziehen sind auch sonstige außergewöhnliche Gegebenheiten des Nachbargrundstücks, die im konkreten Einzelfall eine Situation begründen, die sich derart vom gesetzlichen Regelfall unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (VGH Kassel, Beschluss vom 04.04.2017 – 4 B 449/17 -).
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Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der Vorschrift verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüberzustellen, die im Einzelfall für die Abweichung sprechen. Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend. Eine Abweichung kommt in einer derartigen Situation nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen. Stehen weder der Zweck der gesetzlichen Anforderung noch die nachbarlichen Interessen unüberwindbar entgegen, ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den konkret betroffenen öffentlichen Belangen, also allen im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen, zu vereinbaren ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.1999 - 8 A 10951/99 -, BRS 62 Nr. 143).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung vor. Eine atypische Grundstückssituation resultiert aus dem Umstand, dass der Grenzverlauf der Grundstücke (... und ...) erst nach Errichtung des streitbefangenen Bestandsgebäudes durch Zerlegung der Grundstücke entstanden ist. Eine Einhaltung der nach § 6 LBO erforderlichen Abstandsflächen in südöstlicher Richtung des Baugrundstücks ist ohne Abriss des Bestandsgebäudes nicht möglich. Zwar stellt sich im Zuge der beantragten Erneuerung der Dachkonstruktion die Genehmigungsfrage erneut, weil das Bauvorhaben die Statik des Baukörpers berührt und daher nicht vom Bestandsschutz erfasst wird. Die geänderte Dachform vom Pultdach zum Walmdach führt jedoch aus Sicht des Antragstellers zu keiner Verschlechterung, sondern sogar zu einer Verbesserung der abstandsrechtlichen Situation. Die geplante Maßnahme der südöstlichen Wand mit dessen Giebel im Obergeschoss beträgt bis zum Schnittpunkt der Dachhaut 5,9 m. Aufgrund der genehmigten Dachneigung von 45 Grad ist das 4,59 m hohe Walmdach nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a LBO nicht der Wandhöhe hinzuzurechnen, so dass lediglich 5,9 m abstandsrechtlich zu berücksichtigen sind. Bei mittlerer Wandhöhe des bisherigen Pultdaches war hingegen eine Höhe von 6,9 m maßgebend. Der Schutzzweck des § 6 LBO, eine ausreichende Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich zu ermöglichen, wird folglich durch die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht tangiert, da der Antragsteller gegenüber dem gegenwärtigen Zustand keine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzuweisen.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und das Verfahren nicht anderweitig gefördert hat. Sie ist damit kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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