Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 51/17
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 11. August 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. August 2017 (Az. …) wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs vom 11. August 2017 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 4. August 2017 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau einer Halle mit Bürotrakt auf dem Grundstück … in M… (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung nebst Befreiung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. August 2017 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
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Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller insbesondere nicht in ihren Nachbarrechten aufgrund einer zu unbestimmten Betriebsbeschreibung.
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Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt regelmäßig vor, wenn die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt ist und die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Nach § 108 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Wertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 28.10.2015, – 9 CS 15.1633, – juris).
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Nach diesen Grundsätzen erweist sich die der Baugenehmigung zugrundeliegende Betriebsbeschreibung als hinreichend bestimmt i.S.d. § 108 Abs. 1 LVwG. Insbesondere lässt sich der aktualisierten Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 03.07.2017 i.V.m. dem Anschreiben des Architektenbüros vom 27.07.2017 (Bl. 34 der Beiakten B) eindeutig entnehmen, dass die Betriebszeiten auf die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt sind. Bei der unter Ziffer 6.2 der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die während der Betriebszeiten anfallenden Geräusche angegebene Zeitspanne (22 bis 6 Uhr) handelt es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler bzw. um eine Angabe ohne Erklärungswert, da die Betriebszeiten sowohl in dem Anschreiben als auch unter Ziffer 2 festgelegt wurden. Für die Antragsteller ist demnach ersichtlich, dass sich der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung auf einen Betrieb mit Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr beschränkt. Nachtzeiten, Sonn- und Feiertage sind vom Regelungsgehalt der Genehmigung hingegen nicht erfasst.
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Das genehmigte Vorhaben erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht als rücksichtslos i.S.d. aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herzuleitenden Gebots der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen sich aus diesem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt wiederum von den konkreten Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Umfang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Somit kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rnr. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich. Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Rücksichtslosigkeit nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die genehmigte Betriebserweiterung eine für die Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigung nach sich zieht.
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Das erkennende Gericht hat dabei berücksichtigt, dass das LLUR als zuständige Fachbehörde eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung des Vorhabens nicht für erforderlich gehalten und insoweit keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken geäußert hat (Bl. 21 der Beiakten B). Lediglich bei Erweiterung der Betriebszeiten auf den Nachtzeitraum sei die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erforderlich. Das Vorbringen der Antragsteller wird demgegenüber nur mit subjektiven Wahrnehmungen von Geräuschen bzw. Lärm begründet, ohne etwaige Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen.
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Auch das Heranrücken des Betriebes an das Wohnhaus der Antragsteller im Zuge der genehmigten Betriebserweiterung führt nach summarischer Prüfung nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Dabei wird nicht übersehen, dass die Entfernung der Gebäude gegenwärtig etwa 100 m Luftlinie beträgt und sich der Abstand der Betriebshalle zum Wohnhaus der Antragsteller nach Realisierung des Bauvorhabens auf ca. 60 m reduzieren wird. Den Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass das Bauvorhaben im Gegensatz zum Ursprungsgebäude keine Tor- oder Garageneinfahrten in nördlicher Richtung, also in Richtung des Grundstücks der Antragsteller, aufweist. Zudem entsteht im nördlichen Gebäudeteil, der dem Grundstück der Antragsteller zugewandt ist, ein Bürotrakt, von dem keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Teil B des für das Grundstück der Antragsteller maßgeblichen Bebauungsplans unter Ziff. 8.1 u.a. festgelegt ist, dass Schlaf- und Kinderzimmer in Wohngebäuden und Wohnungen, deren Öffnungen nach Westen, Süden oder Südosten ausgerichtet werden, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten sind. Der bauliche Schallschutz ist für Wände, Dachflächen und Fenster dieser Häuser und Wohnungen nach Lärmbereich III im maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) der DIN 4109 auszulegen. Außerdem sind Terrassen und Balkone mit Ausrichtung nach Süden und Osten unzulässig. Sollte das Grundstück der Antragsteller entgegen diesen Festsetzungen eine Terrasse in südlicher Richtung aufweisen, besteht insofern gerade keine Schutzwürdigkeit.
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Die Antragsteller haben darüber hinaus nichts vorgetragen und es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass von der der Beigeladenen genehmigten Betriebserweiterung Belästigungen oder Störungen auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000 € pro betroffenem Hausgrundstück wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.
Verwandte Urteile
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Referenzen
- VwGO § 80a 1x
- VwGO § 80 5x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 108 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 1 1x
- VwGO § 162 1x
- § 30 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)