Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 168/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt.
Gründe
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Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der von ihm in der Hauptsache (Az.: 4 A 481/17) erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 (Gesch.-Z.: …) enthaltene Entscheidung, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen, anzuordnen, ist der Antrag unzulässig und unbegründet.
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Zwar ist der insoweit gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var.1 VwGO ist immer dann statthaft, wenn eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
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So liegt es hier. Der Antragsteller hat in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 enthaltene Entscheidung erhoben. Diese Entscheidung der Antragsgegnerin, einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, stellt einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt dar, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 08.05.2017, Az.: M 2 E 17.37375, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: W 9 E 17.33482, juris Rn. 9).
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Die Anfechtungsklage ist in der Hauptsache auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von dem Antragsteller in der Hauptsache endgültig verfolgte Ziel der Gewährung internationalen Schutzes bzw. der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris Rn. 17).
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Im Zuge des Erlasses des Integrationsgesetztes (BGBl. I 2016, S. 1939) „hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben“ (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4/16, juris Rn. 18). Die erste Prüfstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Folgeantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, „ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.“ (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4/16, juris Rn. 18). Es liegt nahe, mit der klaren Gliederung der Prüfung von Folgeanträgen „auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4/16, juris Rn. 19). Infolge dessen muss der Asylsuchende die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (vgl. i.E. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4/16, juris Rn. 16; auch BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, Az.: 9 C 264.94, juris Rn. 12).
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Der Antragsteller kann mit seinem hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var.1 VwGO gestellten Antrag auch sein Rechtsschutzziel, das auf die vorläufige Unterbindung einer Abschiebung abzielt, erreichen. Bei einem Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 enthaltene Entscheidung wird die Vollziehbarkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin ausgesetzt, sodass der Antragsteller im Ergebnis so gestellt ist, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden (vgl. dazu VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: W 9 E 17.33482, juris Rn. 9). In einem solchen Fall hat die Antragsgegnerin eine Mitteilung an die Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu unterlassen bzw. die Ausländerbehörde von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit verbundenen Rechtsfolgen zu unterrichten (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: W 9 E 17.33482, juris Rn. 9).
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Ein auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin abzielender Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abzusehen bzw. eine solche zu widerrufen, scheidet damit an dieser Stelle aus, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO (vgl. VG München, Beschluss vom 08.05.2017, Az.: M 2 E 17.37375, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: W 9 E 17.33482, juris Rn. 9).
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Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat auch keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG und §§ 71 Abs. 4 AsylG, 36 Abs. 1 AsylG.
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Der Antrag nach § § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.07.2017 enthaltenen Entscheidung gerichteten Klage anzuordnen, ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Antragsfrist gestellt worden.
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§ 71 Abs. 4 AsylG verweist für Fälle wie den vorliegenden, in denen auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, auf eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 34, 35 und 36 AsylG. Nach Auffassung der Kammer führt dieser Verweis auch zu einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in den Fällen, in denen die Antragsgegnerin - wie vorliegend - in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat und der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin gerichteten Klage begehrt.
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§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG regelt, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Zwar bezieht sich § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG nach seinem Wortlaut nur auf solche Anträge, die sich gegen die Abschiebungsandrohung richten. Allerdings spricht § 71 Abs. 4 AsylG zum einen von einer entsprechenden Anwendung der §§ 34, 35 und 36 AsylG, was eine Auslegung der §§ 34, 35 und 36 AsylG mit Blick auf § 71 AsylG ermöglicht. Zum anderen gilt der Verweis auf § 36 AsylG uneingeschränkt, d.h. § 71 Abs. 4 AsylG schließt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 3 AsylG in Fällen des § 71 AsylG, in denen ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, weder vollständig noch teilweise aus.
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Auch die Systematik des § 71 AsylG steht im vorliegenden Fall einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Zwar ist der Verweis auf § 36 AsylG bereits in § 71 Abs. 4 AsylG enthalten und § 71 AsylG regelt erst nachstehend in Abs. 5, in welchen Fällen eine erneute Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden muss. Diese Abfolge der einzelnen Regelungen führt jedoch nicht zum Ausschluss des in § 71 Abs. 4 AsylG enthaltenen Verweises in den Fällen, in denen die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine Abschiebungsandrohung erlässt. Ein solcher Ausschluss wird weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Norm gestützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall, in dem die Antragsgegnerin von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG Abstand genommen hat, einen Verweis des § 71 Abs. 4 auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (damals §§ 71, 36 AsylVfG i.d.F. vom 23.03.1996 bzw. 27.07.1993) nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, Az.: 2 BvR 2131/95, juris Rn. 22).
- 13
Hinzu kommt, dass eine Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in den Fällen des § 71 AsylG unzweifelhaft möglich wäre, in denen die Antragsgegnerin von der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keinen Gebrauch macht und mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Folgeantrages erneut eine Abschiebungsandrohung erlässt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zum Ausdruck kommende und vom Gesetzgeber gewollte Verfahrensbeschleunigung auf die Fälle, in denen eine Abschiebungsandrohung erneut erlassen wird, beschränkt sein soll, obwohl in beiden Fallkonstellationen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird.
- 14
Damit war der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller in der Hauptsache (Az.: 4 A 481/17) erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 enthaltene Entscheidung, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen, anzuordnen, binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
- 15
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post als Einschreiben übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Mit der Zustellung ist der Verwaltungsakt bekanntgegeben. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte vorhandenen Vermerks wurde der Bescheid vom 05.07.2017 am 12.07.2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, liegen nicht vor. Der Bescheid gilt damit als am 15.07.2017 bekannt gegeben. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB lief die Antragsfrist damit am Montag, den 24.07.2017 ab. Der Antragsteller hat jedoch den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO erst am 27.07.2017 gestellt.
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Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. hier der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag im Bescheid vom 05.07.2017 als unzulässig abzulehnen, bestehen.
- 18
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur anordnen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
- 19
Das Gericht hat der Prüfung im vorliegenden Fall den Maßstab der ernstlichen Zweifel zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG, nach dem die §§ 34, 35 und 36 AsylG entsprechend anzuwenden sind, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Damit hat der Gesetzgeber für Fälle, in denen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, Az.: 2 BvR 2131/95, juris Rn. 22).
- 20
Ernstliche Zweifel an der in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 05.07.2017 enthaltenen Entscheidung, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen, bestehen nicht.
- 21
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
- 22
Vorliegend ist ein Fall eines Folgeantrages nach § 71 AsylG gegeben. Nach § 71 Abs. 1 AsylG liegt ein Folgeantrag unter Anderem dann vor, wenn der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist hier der Fall.
- 23
Der Antragsteller stellte erstmalig unter dem 26.02.2003 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge des daraufhin durchgeführten Asylverfahrens gab der Antragsteller an, aserbaidschanische Staatsangehöriger zu sein. Der am 26.02.2003 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 07.04.2003 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Az.: 4 A 152/03) wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
- 24
Ein nach Angaben der Antragsgegnerin in der Folge vom Antragsteller ebenfalls gestellter, weiterer Asylantrag, bei dem der Antragsteller angab, armenischer Staatsangehöriger zu sein, wurde am 01.02.2011 ebenfalls abgelehnt. Die Ablehnung ist bestandskräftig. In dem ablehnenden Bescheid wurde nach Angaben der Antragsgegnerin die Abschiebung nach Armenien angedroht.
- 25
Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist im Falle eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
- 26
Die Kammer vermag dem klägerischen Vortrag keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG zu entnehmen. Solche sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
- 27
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das bedeutet, es muss sich nach Erlass der ersten Entscheidung eine Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 25). Es genügt die Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, AZ.: 2 BvR 39/98, juris Rn. 32; OVG Weimar, Urteil vom 06.03.2003, Az.: 3 KO 428/99, juris Rn. 49; vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 Rn. 44). Dabei müssen die Tatsachen, auf die sich die Wiederaufnahmegründe stützen, glaubhaft, schlüssig vorgetragen und geeignet sein, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 6.3.2003, Az.: 3 KO 428/99, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, AZ.: 2 BvR 39/98, juris Rn. 32).
- 28
Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind für das Gericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Solche ergeben sich aus dem bisherigen Vortrag des Antragstellers offensichtlich nicht. Das bisherige Vorbringen des Antragstellers ist von vornherein ungeeignet, ihm zu einer Asylberechtigung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes zu verhelfen.
- 29
Aus dem Vortrag des Antragstellers lassen sich in keiner Weise Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er als Asylberechtigter anzuerkennen sein könnte. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, Az.: 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80, juris Rn. 46). Der Antragsteller hat vorliegend in keiner Weise vorgetragen, politisch verfolgt zu werden. Eine politische Verfolgung des Antragstellers ist für das Gericht auch nicht anderweitig erkennbar.
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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nur dann infrage, wenn der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Subsidiärer Schutz kann dann gewährt werden, wenn ein Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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Der Antragsteller hat jedoch bislang lediglich zu einer für ihn bestehenden Gefährdungslage außerhalb seines Herkunftslandes vorgetragen. Das Herkunftsland eines Ausländers ist regelmäßig das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder will bzw. das Land in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder will (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
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Im vorliegenden Fall ist nicht gänzlich geklärt, ob der Antragsteller armenischer oder aserbaidschanische Staatsangehöriger ist. Der Antragsteller wurde zunächst seitens der Antragsgegnerin als aserbaidschanischer Staatsangehöriger erfasst. Nach Angaben der Antragsgegnerin gab allerdings die Mutter des Antragstellers (Susanna A.) im Zuge ihres eigenen Asylverfahrens zu, dass sie und ihr Sohn armenische Staatsangehörige seien. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Vielmehr hat er im Zuge des vorliegenden Verfahrens selbst angegeben, armenischer Staatsangehöriger zu sein.
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Im Ergebnis kann die Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers an dieser Stelle offen bleiben. Diese Frage muss dann nicht entschieden werden, wenn in Bezug auf die als Herkunftsland in Frage kommenden Länder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AsylG und § 4 AsylG einheitlich verneint werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2005, Az.: 1 C 22/04, juris LS1). So liegt es hier.
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Es liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller staatenlos ist. Infolgedessen gilt als Herkunftsland des Antragstellers entweder Armenien oder Aserbaidschan. Der Antragsteller hat jedoch nicht dazu vorgetragen, dass er in diesen Ländern einer Verfolgungshandlung bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er lediglich zu einer für ihn in Russland bzw. Deutschland bestehenden Gefährdungslage vorgetragen.
- 35
Der Antragsteller wurde im Zuge des Asylverfahrens seitens der Antragsgegnerin schriftlich nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen, befragt. Der Antragsteller gab in diesem Zusammenhang an, in Deutschland persönliche Probleme mit Tschetschenen und Albanern aus B-Stadt gehabt zu haben. Er sei daher nach Moskau gegangen. Dieselben Personen hätten ihn in Moskau gefunden und bedroht, weswegen er nach Deutschland gekommen sei.
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Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG vorliegen, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
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Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der von ihm in der Hauptsache (Az.: 4 A 481/17) erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 enthaltene Entscheidung, den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 10.01.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzulehnen, anzuordnen, ist der Antrag unzulässig.
- 38
Der insoweit gestellte Antrag ist unstatthaft.
- 39
Der Antragsteller kann das beabsichtigte Rechtsschutzziel mit diesem Antrag nicht erreichen. Der vom Antragsteller in der Hauptsache gegen die in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Entscheidung zum Vorliegen zielstaatsbezogener nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Anfechtungsantrag ist unstatthaft. In der Hauptsache wäre insoweit vielmehr (gegebenenfalls hilfsweise) eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung, dass nationale zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, zu erheben (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 11.09.2017, Az.: 13 L 1004/17.A, juris Rn. 21).
- 40
Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat die Antragsgegnerin in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen und eine sachliche Entscheidung über das insoweit bestehende Schutzbegehren des Antragstellers zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris Rn. 20). „Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris Rn. 20).
- 41
Zwar ist es zutreffend, dass wenn die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben ist, da die diesbezügliche Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, juris Rn. 21). Da hier jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung bestehen, kann an dieser Stelle nicht von einer verfrühten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte gemäß § 31 Abs. 1 AsylG eine dahingehende inhaltliche Entscheidung zu treffen, die durch das Gericht in der Hauptsache auch vollständig überprüft werden kann.
- 42
Statthaft wäre insoweit an dieser Stelle vielmehr ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu unterlassen, abzielt. Eine entsprechende Auslegung des hier gestellten Antrages gemäß §§ 122, 88 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller in der Hauptsache im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen beabsichtigt.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
- 44
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtverfolgung bietet aufgrund obenstehender Ausführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- 45
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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