Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 58/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin Nr. 66/2017 vom 31.08.2017 in Gestalt der Befreiungen Nr. 67/2017 vom 19.06.2017, Nr. 68/2017 vom 19.06.2017 sowie Nr. 136/2017 vom 23.11.2017 anzuordnen“ , beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Seniorenzentrums mit 79 Plätzen auf dem Grundstück G-Straße in A-Stadt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Reglungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31.08.2017 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.

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Bei dem genehmigten Bauantrag der Beigeladenen handelt es sich zwar um einen solchen nach § 67 LBO mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren auch die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu prüfen ist, jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten, die auch dem Schutz des Antragstellers dienten, insbesondere werden die Vorschriften über die Abstandsflächen eingehalten. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verweist, dass in den Bauantragsunterlagen die Rede von einem „Staffelgeschoss“ sei, es diesen Begriff in der neuen LBO aber gar nicht mehr gebe, sondern die Abgrenzung zum Vollgeschoss nunmehr § 2 Abs. 8 LBO n.F. zu entnehmen sei, wird in keiner Weise deutlich gemacht, welche günstige Rechtsfolge sich hieraus für den Antragsteller sollte ergeben können.

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Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben beurteile sich hier nach § 34 BauGB, weil der Bebauungsplan Nr. 54 für den Bereich „ Bebauung nördlicher G-Straße“ vom 06.03.2006 unwirksam sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer und der des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, dass in Eilverfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zunächst von der Gültigkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, sofern dieser nicht offensichtlich oder nach dem Vorbringen des antragstellenden Nachbarn zumindest überwiegend wahrscheinlich unwirksam ist. Der Antragsteller hat hier indes keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den Bebauungsplan als unwirksam erscheinen lassen könnten. Soweit er ausführt, im Rahmen der Abwägung seien seine Belange nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller derartige Fehler innerhalb der bis zum 01.01.2007 geltenden 2-Jahresfrist des § 215 BauGB hätte rügen müssen. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen ernstlichen Bedenken. Eine Gemeinde ist nicht gehindert, sich für eine bauliche Verdichtung im Innenbereich eines Straßengevierts zu entscheiden. Kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass eine ihm günstige städtebauliche Situation bestehen bleibt. Ist aber der Bebauungsplan wirksam, kommt eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO nur in Betracht, wenn der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8/12-, ZfBR 2014, S. 57). Vorliegend entspricht das Bauvorhaben im Wesentlichen aber den Vorgaben des Bebauungsplans; die vom Antragsteller genannten Befreiungen berühren hingegen die nachbarlichen Belange des Antragstellers in keiner Weise. Der Antragsteller kann nun nicht mehr Einwendungen gegen die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung des genehmigten Bauvorhabens geltend machen, weil es sich hierbei um zentrale Festsetzungen des Bebauungsplans handelt. Soweit Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sind, ist zudem festzustellen, dass diesen Festsetzungen nach dem Inhalt des Bebauungsplans und seiner Begründung keine nachbarschützende Wirkung zukommt.

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Selbst wenn man mit dem Antragsteller von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 54 der Antragsgegnerin ausginge, würde sich auch nach § 34 BauGB kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen lassen.

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Rücksichtslos ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010, - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer v. 21.02.2011 -, 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 - und v. 28.06.2012, - 2 B 30/12).

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Für die Annahme einer derart erdrückenden Wirkung fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Das Bauvorhaben befindet sich südöstlich versetzt zum Grundstück des Antragstellers. Die Entfernung von der östlichen Außenwand des Vorhabens zur südlichen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers misst immerhin noch ca. 15 Meter. Der Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers wird in Richtung Süden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt; die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks ist daher gewährleistet. Durch das Bauvorhaben wird das Grundstück des Antragstellers auch keinen gesteigerten Immissionen ausgesetzt; das Gegenteil ist der Fall. Wie den allgemein zugänglichen Satellitenbildern entnommen werden kann, befindet sich dort, wo jetzt der nördliche Teil des Seniorenzentrums errichtet werden soll, ein stark frequentierter Parkplatz. Von daher ist auch das Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben dringe in eine rückwärtigen Ruhebereich ein, in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sich auf dem Grundstück des Antragstellers selbst im rückwärtigen Bereich auch diverse Stellplätze befinden.

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Auch der Umstand, dass durch das genehmigte Nachbarvorhaben des Beigeladenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen werden, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Einsichtsmöglichkeiten in Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen vielmehr grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.07.2011, - 1 LA 31/11 -). Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind erkennbar nicht gegeben.

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für das entsprechende Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 100.000,- € für das betroffene Gebäude mit einer Arztpraxis und fünf Wohneinheiten wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.


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