Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 12/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Antragsteller berufen sich im Rahmen ihres Eilantrages einzig auf eine fehlende Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1. Ein solches gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG relevantes Abschiebungshindernis ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung, das heißt zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit, ist nach Satz 2 und 3 eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich.
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Den Anforderungen an eine solche Bescheinigung wird der kardiologische Bericht vom 15.12.2017 zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerecht. Dabei ist der Bericht im Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.11.2017 und der Auskunft der Praxisbetreuung für Ausreisepflichtige vom 22.12.2017 zu betrachten. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.11.2017 wurde die Reisefähigkeit ausdrücklich – auch unter Berücksichtigung der koronaren Herzkrankheit und des erhöhten Blutdrucks des Antragtellers zu 1. – bejaht. So auch
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Darüber hinaus ergibt sich aus der weiteren Stellungnahme von Dr. XXX von der Praxisbetreuung für Ausreisepflichtige vom 22.12.2017 nachvollziehbar, dass die Angaben des Kardiologen unter Bezugnahme der Tachykardie lediglich eine kurze Momentaufnahme darstellen. Eine weitere amtsärztliche Prüfung der Reisefähigkeit war nicht erforderlich, insbesondere nicht, nachdem die Ausführungen in dem kardiologischen Bericht durch die Praxisbetreuung für Ausreisepflichtige erläutert worden sind. In Anbetracht dieser Umstände führt auch die fehlende Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller über die Auskunft der Praxisbetreuung für Ausreisepflichtige nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Maßnahme nach Auskunft des Landesamts für Ausländerangelegenheiten während der Fahrt zum Flughafen und während des Fluges mit ärztlicher Begleitung durchgeführt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x