Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 39/18

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zu der auf Mitte/Ende Mai 2018 terminierten Jägerprüfung.

2

Der Antragsteller war bei dem Antragsgegner als Waffenbesitzer registriert. Er war im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten, den Waffenbesitzkarten „grün“ mit den laufenden Nummern /,/ und / und einer Waffenbesitzkarte „gelb“ mit der laufenden Nummer /.

3

Am 26.04.2017 fand bei dem Antragsteller eine angekündigte anlassunabhängige Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vor Ort statt. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nummer / nicht vorlegte und sich die dazugehörige Kurzwaffe (Revolver) nicht im Waffenschrank befand, sondern unverschlossen hinter einem Vorhang in einem Regal in der Abseite des Schlafzimmers, ungeladen im Originalkarton.

4

Zudem wurde durch den Antragsgegner festgestellt, dass die am 30.01.1992 in einem Waffengeschäft erworbene Vorderschaftsrepetierflinte „                         “ mit einem 2-Schuss Magazin auf die „gelbe“ Waffenbesitzkarte eingetragen worden war und nicht auf eine der „grünen“ Waffenbesitzkarten. Dies führte zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO eingestellt.

5

Der Antragsgegner hat aufgrund der Feststellungen auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b) WaffenG und § 5 Abs. 2 Ziff. 5 WaffenG geschlossen und dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.12.2017 die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.

6

Nach vorheriger Anhörung hat der Antragsgegner am 07.03.2018 wegen der beschriebenen Feststellungen den Antrag auf Zulassung des Antragstellers zur Prüfung „Jungjägerlehrgang 2017/2018“ abgelehnt. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich daraus, dass er die Vorderschaftsrepetierflinte unzulässiger Weise auf der gelben Waffenbesitzkarte habe eintragen lassen und die Waffe daher ohne Erlaubnis erworben und besessen habe sowie wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften in Bezug auf den Revolver in der Schlafzimmerabseite. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Ziff. 2, Abs. 4 Ziff. 2 BJagdG liege daher vor.

7

Am 09.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

8

Er ist der Auffassung, dass der außerhalb des Waffenschrankes befindliche Revolver durch den anwesenden Hund hinreichend gesichert gewesen sei. Es habe sich um eine singuläre Nachlässigkeit ohne reale Gefährdung gehandelt.

9

Hinsichtlich des Vorwurfs der fälschlicherweise auf der „gelben“ Waffenbesitzkarte eingetragenen Vorderschaftsrepetierflinte sei zu beachten, dass ein Mitarbeiter der Hamburger Waffenbehörde die Eintragung zu Unrecht vorgenommen habe.

10

Dass er wegen Unzuverlässigkeit im Sinne der §§ 5, 6 Waffengesetz derzeit keinen Jagdschein beantragen könne, bestreitet der Antragsteller nicht.

11

Durch die Versagung der Zulassung zur Jagdprüfung sieht sich der Antragsteller jedoch insoweit beschwert, als er die Erteilung eines Falknerjagdscheins anstrebe, die er ohne erfolgreiche Teilnahme an der Jägerprüfung nicht erlangen könne.

12

Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Antragsteller in seine Ausbildung als Jäger durch Teilnahme an Ausbildungslehrgängen finanziell investiert habe und die im Rahmen der Jagdprüfung abzulegende Schussprüfung bereits am 12.04.2017 bestanden habe. Aus persönlichen Gründen (Schlaganfall der Mutter) sei er beim ersten Versuch am 31.05.2017 lediglich durch die mündliche Prüfung gefallen.

13

Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar, insbesondere nicht wegen möglicher Änderungen der Jagdrechtslage.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu der auf Mitte/Ende Mai 2018 terminierten Jägerprüfung zuzulassen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nicht als Bagatelle gewertet werden könne, da der Antragsteller die Kurzwaffe in Kenntnis der bevorstehenden Kontrolle aus dem Aufbewahrungsschrank entnommen und in einen anderen Gebäudeteil verbracht und damit der angekündigten Kontrolle entzogen habe.

19

Von der Absicht des Antragstellers, einen Falknerjagdschein machen zu wollen, habe er erstmals im Rahmen dieses Eilrechtsschutzverfahrens erfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

22

Er ist weder zulässig (dazu unter 1.), noch begründet (dazu unter 2.).

23

1. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

24

Zwar ist ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach  § 123 VwGO fehlt aber regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Anliegen nicht zuvor bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat. Einen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur Falknerprüfung (vgl. § 3 Abs.2 Ziff.3 Falknerprüfungsverordnung) hat der Antragsteller bei der zuständigen Behörde nicht gestellt. Diese war mit seinem Anliegen nie befasst. Sein Antrag bezog sich auf die Zulassung beziehungsweise Wiederholung der Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines und nicht auf die Prüfung lediglich als Voraussetzung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines gemäß § 11 Jägerprüfungsverordnung.

25

2. Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

26

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

27

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes schon nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass er bereits Geld für einen Vorbereitungslehrgang ausgegeben habe, denn dieser ist für die Ablegung einer Jägerprüfung nicht verpflichtend. Auch kann das Nichtbestehen des ersten Versuchs dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Der Vortrag, im Fall der Nichtteilnahme an der Prüfung sein Fachwissen konservieren und aktualisieren zu müssen, ist nicht geeignet, die besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Dieses ist jeglicher Prüfungssituation immanent. Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr auf die Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens für die Verwirklichung der Grundrechte abzustellen. Die Teilnahme an der Jagdprüfung ist für den Antragsteller nicht berufsbezogen, so dass kein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt.

28

Ohne Relevanz ist auch, dass der Antragsteller bereits im März 2017 die 1. Teilprüfung bestanden hat. Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist die Schießprüfung nicht erforderlich und eine abweichende schriftliche und mündliche Prüfung durchzuführen, § 11 Abs.1, 2 Jägerprüfungsverordnung, was auf dem Prüfungszeugnis auch zu vermerken gewesen wäre, § 11 Abs. 5 Jägerprüfungsverordnung.

29

Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

30

Nach einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhaltes hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung.

31

Gemäß § 4 der Jägerprüfungsverordnung werden Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG versagt werden müsste.

32

Danach ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Ziff. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Des Weiteren besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, denen entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der § 5 und § 6 WaffG fehlt, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Munition oder Waffen nicht sorgfältig verwahren, § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b) WaffG.

33

Nach § 36 Absatz 1WaffG hat der Inhaber von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhandenkommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

34

Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und durch Wertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1998, Az. 1 B 245/97). Dabei trifft die Behörde im Streit die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit herleitet. Der Mangel an Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Liegen Tatsachen vor, die eine solche Annahme rechtfertigen, besteht also eine begründete Besorgnis dieser Art, fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, ohne dass dem Betroffenen deshalb generell Unzuverlässigkeit oder Charakterlosigkeit vorzuwerfen wäre.

35

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, nicht zu beanstanden.

36

Dem Antragsteller war die waffenrechtliche Überprüfung zuvor angekündigt worden. Gleichwohl hat er nach eigenem Vortrag die Waffe aus dem Waffenschrank entnommen und im Schlafzimmer hinter einem Vorhang abgelegt, was einen nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen darstellt, der die unbefugte Ansichnahme Dritter ermöglicht.

37

Da es sich bei § 5 Abs. 1 WaffG um absolute Unzuverlässigkeitsgründe handelt, bei denen die Unzuverlässigkeit unwiderleglich und ohne Zurverfügungstellung einer Härtefallregelung vermutet wird, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Unbefugter tatsächlich der Waffe hätte bedienen können.

38

Dass § 17 Abs. 3. Ziff. 2 BJagdG fordert, dass mit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt werden und mit ihnen nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen wird, also eine Und-Verknüpfung vornimmt und nicht wie in § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b) eine Oder-Verknüpfung, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz ist durch das am 01.04.2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, § 1 Abs. 1 WaffG. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörde nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelung der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht erforderlich. Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers verschärfen und die Privilegien von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern aufheben (vergleiche OVG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2009, Az. 4 MB 80/09).

39

Auf die Frage, ob die Eintragung der Langwaffe auf der „gelben“ Waffenbesitzkarte, ohne dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von „Nicht-Kontingent-Waffen“ gegeben waren, die einen privilegierten Erwerb über eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte gerechtfertigt hätten, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 17 Abs. 4 Ziff. 2 BJagdG begründet, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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