Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 107/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fortnahmeverfügung betreffend einen von ihr gehaltenen Labrador-Schäferhund-Mischlingsrüden.

2

Im Rahmen einer anzeigebedingten Überprüfung der Tierhaltung am 30.04.2018 wurde durch den Antragsgegner festgestellt, dass der Hund stark übergewichtig sei und zu lange Krallen habe. Dem Hund habe zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. In Anwesenheit des Mitarbeiters der Antragsgegnerin habe der Hund gierig zweieinhalb Näpfe Wasser getrunken. Die Antragstellerin habe angegeben, der Hund weise ein auffälliges Trinkverhalten auf. Er trinke so viel, dass er ständig raus müsse. Daher teile sie das Wasser zu (Kontrollbericht Bl. 6 ff. d. Beiakte).

3

Mit Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihrem Hund ab sofort Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, dreimal täglich Auslauf zu gewähren, den Hund einem Tierarzt vorzustellen, die Krallen kürzen zu lassen und das auffällige Trinkverhalten tierärztlich untersuchen zu lassen sowie das Gewicht des Hundes unter tierärztlicher Aufsicht zu reduzieren. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hund fortgenommen und auf Kosten der Antragstellerin untergebracht werden werde, sofern die Verfügung nicht vollständig rechtzeitig umgesetzt werden sollte (Bl. 9 ff. d. Beiakte).

4

Nachdem die Antragstellerin trotz wiederholter Erinnerungen die Untersuchung des auffälligen Trinkverhaltens nicht hatte durchführen lassen, erfolgte am 25.07.2018 im Beisein eines Amtstierarztes der Antragsgegnerin die Fortnahme. In dem hierzu erstellten Bericht heißt es: „die Mitarbeiter des Tierheims führten den Hund zum Auto, dabei urinierte er umgehend, viel und lange an den ersten Busch vorm Haus. Im Auto auf der Fahrt setzte er viel Kot und Urin ab. Im Tierheim angekommen auffällig starkes Trinkverhalten“ (Bl. 21 d. Beiakte).

5

Mit Bescheid vom 31.07.2018, zugestellt am 04.08.2018, bestätigte die Antragsgegnerin die erfolgte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes auf Kosten der Antragstellerin, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte die Antragstellerin auf, bis zum 20.08.2018 eine andere Person zu benennen, die den Hund künftig tierschutzgerecht und zuverlässig halten könne und wolle. Zudem erfolgte die Anhörung zu einem beabsichtigten Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 29 ff. d. Beiakte).

6

Mit Bescheid vom 27.08.2018 ordnete die Antragsgegnerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Veräußerung des Hundes an. Die Antragstellerin habe den Übergang der rechtlichen Befugnisse zur Eigentumsübertragung auf die Antragsgegnerin sowie die darauf aufbauende Veräußerung zu dulden (Bl. 39 ff. d. Beiakte). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag erging gegenüber der Antragstellerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – ein Haltungs- und Betreuungsverbot (Bl. 41 ff. d. Beiakte).

7

Am 04.09.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Hund sei regelmäßig beim Tierarzt gewesen und immer unter Kontrolle gewesen. Er habe regelmäßig Auslauf gehabt und jage gerne mal freilaufende Katzen, ohne ihnen etwas zuzufügen. Sie bitte um die Möglichkeit diesen Hund wiederzubekommen (Bl. 49 d. Beiakte).

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch „gegen die Anordnung vom 27.08.2018“ als unbegründet zurück. Die Anordnung der Veräußerung sei rechtmäßig gewesen.

9

Die Antragstellerin hat am 01.10.2018 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Ihr Hund sei 12 Jahre alt. Sie habe ihn nie misshandelt oder vernachlässigt. Sie bitte ihren Hund wieder ausgehändigt zu bekommen. Das Tierheim bestätige, dass er völlig gesund sei.

10

Auf Nachfrage, wogegen sich der Antrag richte, übersandte die Antragstellerin den Bescheid vom 31.07.2018.

11

Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Die Bescheide vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 seien rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die Bescheide.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

16

Das Begehren ist zunächst gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die unvertretene Antragstellerin sich sowohl gegen die Fortnahme und Unterbringung des Hundes vom 31.07.2018 wendet als auch gegen die Verfügung, seine Veräußerung zu dulden wie auch gegen die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Erkennbares Rechtsschutzziel ist die Herausgabe des fortgenommenen Hundes an sie selbst. Auch wenn die Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts lediglich die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung übersandt hat, kann sie dieses Rechtsschutzbegehren nur erreichen, wenn sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Suspendierung der weiteren Verfügung erreicht. Dies gilt auch für das vollziehbare Haltungs- und Betreu-ungsverbot, das gegenwärtig jedenfalls einer Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin entgegensteht. Ausgehend davon, dass das Rechtsschutzziel im Vorverfahren identisch ist, ist auch der Widerspruch vom 31.08.2018 als gegen alle drei Bescheide gerichtet zu verstehen.

17

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

18

Er ist zunächst statthaft als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.08.2018 gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes in Ziffer 1 der Verfügung vom 31.07.2018, deren sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 2 der Verfügung angeordnet worden ist (Bl. 29 d. Beiakte). Über diesen Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Gleiches gilt im Hinblick auf den Widerspruch gegen das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot. Im Übrigen ist der Antrag statthaft, als Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der Klage vom 01.10.2018 gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 27.08.2018, die aufgrund der Anordnungen der Antragsgegnerin sofort vollziehbar ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018.

19

Der Antrag ist aber insgesamt unbegründet.

20

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018, Ziffer 1 des Bescheides vom 27.08.2018 sowie gegen die Verfügung vom 27.08.2018 entfällt, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht prüft im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung.

21

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht jeweils nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse dasjenige Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat alle drei Verfügungen individuell begründet. Sie hat hinsichtlich der Fortnahmeverfügung wie auch des Haltungs- und Betreuungsverbots darauf abgestellt, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu dem nicht hinnehmbaren Umstand führen würde, dass die Antragstellerin während dieser Zeit weiterhin Hunde halten könnte, obgleich hiermit Qualen und erhebliche Leiden verbunden wären. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden des zu schützenden Tieres bestehe ein besonderes öffentliches Interesse (Bl. 31 f., 42 d. Beiakte). Hinsichtlich der Veräußerungs-anordnung wurde ausgeführt, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere bestehe (Bl. 40 d. Beiakte). Die Begründungen reichen jeweils aus, um erkennen zu lassen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahme-charakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht im Übrigen regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist; im Übrigen dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung auch tatsächlich besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

23

1. Die Fortnahmeverfügung der Antragsgegnerin – mündlich ausgesprochen am 25.07.2018 und schriftlich bestätigt am 31.07.2018 – ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Halbsatz 1). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbsatz 2).

25

An das Gutachten des beamteten Tierarztes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind in der Regel keine hohen formalen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Das Gutachten kann dabei auch in der Form eines Vermerks erstellt werden. Voraussetzung für die Fortnahme eines Tieres auf der Grundlage des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist jedoch, dass ein beamteter Tierarzt vor erfolgter Fortnahme des Tieres das Vorliegen einer erhebliche Vernachlässigung oder einer Verhaltensstörung festgestellt hat, wobei eine schriftliche Fixierung des Gutachtens in Eilfällen auch zeitnah im Anschluss an die bereits durchgeführte Fortnahme erfolgen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 23 L 1756/16 –, Rn. 38 - 46, juris m.w.N.).

26

Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den von ihr gehaltenen Hund nach dem Gutachten eines Amtstierarztes jedenfalls mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG im tierschutzrechtlichen Sinne erheblich vernachlässigt.

27

Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss ferner über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

28

Diese Grundsätze werden für Hunde durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht (vgl. hierzu: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2018 – 1 A 58/16 –, Rn. 43, juris). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV hat die Betreuungspersonen den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit zu sorgen.

29

Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren amtstierärztlichen Ausführungen in der Fortnahmeverfügung an. Darin kommt die Amtstierärztin ... zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die unzureichende Versorgung mit Trinkwasser, das Übergewicht, die zu langen Krallen und das tierärztlich nicht abgeklärte auffällige Trinkverhalten des Hundes dem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden und Schäden zugefügt habe.

30

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten (Bl. 8 d. Beiakte), Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9). Die bloße Behauptung der Antragstellerin, der Hund sei regelmäßig beim Tierarzt gewesen und habe genug Auslauf gehabt, ist insoweit ungeeignet.

31

Es sind im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG) fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellt sich die Fortnahmeverfügung auch als verhältnismäßig dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die dargestellten Mängel in der Hundehaltung kurzfristig abzustellen. Hierzu stand ihr nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung, die sie ungenutzt hat verstreichen lassen, obgleich bereits darin die Fortnahme als mögliche künftige Maßnahme in Aussicht gestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich in den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin uneinsichtig zeigte und offenbar nicht bereit war insbesondere die Trinkwasserversorgung in Zukunft sicherzustellen.

32

2. Auch die Anordnung zur Veräußerung des fortgenommenen Hundes erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.

33

Rechtsgrundlage ist insoweit § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

34

Die Voraussetzungen für die Veräußerung und damit verbundene Einziehung des Tieres durch die Antragsgegnerin sind erfüllt, so dass die Antragstellerin diese dulden muss. Die Veräußerung baut auf der erfolgten – rechtmäßigen – Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris). Eine anderweitige Unterbringung des Tieres ist vorliegend nicht möglich. Der Antragstellerin ist insoweit eine Frist genannt worden, innerhalb derer sie die Möglichkeit gehabt hätte, eine Person zu benennen, durch welche ihr Hund in Zukunft hätte gehalten werden können. Hierzu hat sie sich nicht geäußert. Auch in dem gerichtlichen Eilverfahren hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt, wie und von wem ihr Hund alternativ gehalten werden könnte. Auch eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde war vorliegend nicht sicherzustellen. Die Fristsetzung war insoweit entbehrlich, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten war, dass die Antragstellerin in der Lage war, eine den § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem am gleichen Tag angeordneten – sofort vollziehbaren - Haltungs- und Betreuungsverbotes.

35

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat sich zu Recht gegen einen längeren Verbleib des Tieres im Tierheim ausgesprochen. Insoweit hat sie aus Sicht des Gerichts zutreffend sowohl auf das einem längeren Aufenthalt entgegenstehende Tierwohl als auch auf die anfallenden Kosten abgestellt. Zwar sind diese ausweislich Ziffer 1 des Bescheides vom 31. Juli 2018 von der Antragstellerin zu tragen. Ob diese indes wirtschaftlich in der Lage ist, der Antragsgegnerin die Zahlungen zu ersetzen, ist im Rahmen des Eilverfahrens zumindest offen. Die Kosten belaufen sich auf 15,00 Euro pro Tag der Unterbringung, d.h. mittlerweile auf nahezu 1.000,00 Euro. Das Zahlungsausfallrisiko trägt die Antragsgegnerin. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung von Tieren in einem Tierheim zu tragen.

36

Die Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters an den Tieren durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen. Die Ersatzpflicht für das entzogene Eigentum, also ein eventuell erzielter Verkaufserlös, steht dabei zwar dem früheren Eigentümer zu, wird aber mit Aufwendungen für die konkrete Maßnahme zu verrechnen sein.

37

3. Schließlich ist das in dem Bescheid vom 27.08.2018 angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG offensichtlich rechtmäßig.

38

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen und nach Nr. 3 demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

39

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die Zuwiderhandlungen müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde.

40

Es genügt, dass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen begangen wurden. Wiederholte Zuwiderhandlungen geben weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung findet systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, Rn. 7 f., juris).

41

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbots im Sinne des § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG liegen vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls wiederholt gegen die Grundsätze des § 2 TierSchG sowie einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG gehandelt. Denn sie hat die im Rahmen der am 30.04.2018 durchgeführten Mängel in der Haltung, nämlich die unzureichende Versorgung mit Trinkwasser, das Übergewicht des Hundes, die zu langen Krallen und das tierärztlich nicht abgeklärte auffällige Trinkverhalten des Hundes, jedenfalls teilweise auch nach mehrfacher Aufforderung nicht abgestellt. Lediglich die Krallen des Hundes hat sie nachweislich tierärztlich kürzen lassen. Indes ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Trinkwasserversorgung des Tieres nicht verbessert hat. Hierfür spricht das auffällige Trinkverhalten nach Unterbringung im Tierheim, das sich ausweislich des Aktenvermerks vom 29.07.2018 (Bl. 22 d. Beiakte) erst nach zwei Tagen gebessert als. Bis dahin hätten die Tierpflegerinnen dem Hund das Wasser zuteilen müssen, da er ansonsten nicht aufgehört habe zu trinken. Die Antragstellerin hat insoweit nichts vorgetragen, woraus sich ein anderer Schluss ziehen lassen würde, als dass sie ihren Hund nicht mit – ausreichend - Trinkwasser versorgt hat. Dies erfolgte nach den sich aus der Akte ergebenden Anhaltspunkten, weil die Antragstellerin es nicht bewerkstelligt hat, den Hund regelmäßig spazieren zu führen. Hierfür spricht neben den zu langen Krallen auch der am 25.07.2018 protokollierte Umstand, der Hund habe unmittelbar nach der Fortnahme viel und lange an den ersten Busch vor dem Haus uriniert und im Auto während der Fahrt zum Tierheim viel Urin und Kot abgesetzt (Bl. 21 d. Beiakte). Zudem hat die Antragstellerin das bereits am 30.04.2018 beanstandete auffällige Trinkverhalten nicht tierärztlich abklären lassen.

42

Die Antragstellerin hat dem von ihr gehaltenen Hund durch diese Verstöße erhebliche Leiden zugefügt. Das ist der Fall, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass ein Hund, dem ausreichend Trinkwasser vorenthalten wird, in seinem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Insoweit ist auch auf die tierärztliche Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 zu verweisen, ausweislich derer dem Hund erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden seien (Bl. 9 ff. d. Beiakte). Dies war angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen der ersten Kontrolle und der Fortnahme auch über einen längeren Zeitraum der Fall.

43

Zudem liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Antragstellerin hat die begangenen Verstöße nicht eingeräumt, sondern versucht diese zu verharmlosen. Es fehlt ihr an Einsicht. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Widerspruch, in welchem sie pauschal behauptet alles richtig gemacht zu haben. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Verbot dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Tieres. Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin sich nicht in der Lage gezeigt hat, die erforderlichen Haltungsbedingungen nachhaltig zu gewährleisten. Dieses umfassende Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da angesichts der erheblichen Unzulänglichkeiten in der Tierhaltung der Antragstellerin die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG höher zu gewichten sind als das Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand ihrer Haltereigenschaft.

44

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; die Kammer hat mangels konkreter Anhaltspunkte für ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an dem Ausgang des Verfahrens den gesetzlichen Auffangwert zu Grunde gelegt.


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