Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 87/19
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 A 266/18 von Abschiebemaßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, bewilligt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Abschiebemaßnahmen abzusehen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
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Der Antrag ist statthaft.
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Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnisse einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre. Die Antragstellerin ist nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig; über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt sie bislang nicht.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, und ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme.
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Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner offensichtlich die bestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchsetzen und die Antragstellerin zeitnah in ihr Heimatland abschieben will. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 26.09.2019, mit welchem die Antragstellerin verpflichtet werden soll, am 09.10.2019 in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LUKA) in Boostedt vorzusprechen und zukünftig dort ihren Wohnsitz zu nehmen (Vorspracheanordnung und Wohnsitzauflage). Diese darf nur ergehen, wenn eine Abschiebung vorbereitet werden soll. Sie muss zwar nicht unmittelbar bevorstehen, jedoch soll durch eine solche Wohnsitzauflage „der Schritt in die richtige Richtung“ sichergestellt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2019, 4 MB 70/10). Der Antragsgegner führt dementsprechend in dem genannten Bescheid vom 26.09. auf S.4 auch aus, dass „im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreispflicht vollständig vorliegen. Nur einzelne organisatorische Schritte wie etwa Flugbuchung stehen noch aus. Ein persönliches Erscheinen in der LUKA ist damit zwingend erforderlich, weil nur so eine zeitnahe Abwicklung der Ausreise sichergestellt werden kann“.
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Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist glaubhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Die einstweilige Anordnung ist im Blick auf die Gewährleistung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes dazu bestimmt, den Antragsteller davor zu bewahren, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzbarkeit der von ihm geltend gemachten Rechtspositionen in Frage stellen. Auch die Regelungsanordnung dient damit nicht allgemein der Sicherung des Rechtsfriedens, sondern dem Schutz einer gefährdeten Rechtsposition des Antragstellers. Dieser Zusammenhang zwischen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren verlangt nach einer (An-) Prüfung der materiellen Rechtslage zur Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (OVG Schleswig, NVwZ-RR 1992, S. 387). Um den Status quo vorzeitig und einstweilen zu verändern, muss die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene summarische Prüfung der Tatsachen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Nur dann ist sichergestellt, dass lediglich solche Regelungen ergehen, die in der Sache voraussichtlich gerechtfertigt sind (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 123, Rn. 73; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2000 – 13 S 2540/99 –, juris Rn. 4-6). Die Gerichte sind bei der Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (zu dem Ganzen: BVerfG, stattg. Kammerbeschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn. 11).
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Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin nach der gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um ihre Abschiebung vorläufig zu verhindern.
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Zwar ergibt sich aus der anzustellenden summarischen Prüfung kein Überwiegen der Erfolgsaussichten einer Klage der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer Duldung in der Hauptsache. Jedoch ergibt die gebotene Folgenabwägung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus derzeitiger Sicht unverhältnismäßig in das Recht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK eingreifen, da ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen werden kann.
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Die Antragstellerin kann sich nämlich schon nach nationalem Recht erfolgreich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK oder den Schutz ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berufen bzw. unter diesen Gesichtspunkten möglicherweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG beanspruchen.
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Vom Schutzbereich der Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK werden auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern erfasst. Diesen kommt im Verhältnis zu widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2008 - 13 LB 13/07 -, Rn. 32, juris; Burr, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: 09/2012, § 25, Rn. 141 mwN). Dies kommt in Betracht, wenn eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung vorliegt bzw. bei Personen in fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit (OVG Bautzen, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 B 515/09 -, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2008 - 13 LB 13/07 -, Rn. 33, beide juris).
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Vorliegend hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter zwingend auf ihre Lebenshilfe angewiesen ist und eine solche Lebenshilfe auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
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Die vorgelegten ärztlichen Atteste, welche den Zustand der Mutter beschreiben, erweisen sich als ausreichend, die zwingende Erforderlichkeit der Lebenshilfe durch die Antragstellerin glaubhaft zu machen.
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So lässt sich bereits dem fachärztlichen Befundbericht des Zentrums für integrative Psychiatrie (ZIP) vom 16.01.2018 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die u.a. an Schizophrenie (ICD 10 F.20.0) und wahnhaften Störungen (F.22.0) erkrankte Mutter der Antragstellerin, deren Erkrankungen zu einer Anerkennung der Schwerbehinderung (GdB 70 %) und der Gewährung von Pflegegeld durch die Pflegeversicherung bei einem Pflegegrad 4 geführt haben, auf Grund der krankheitsbedingten Kommunikations- und anderer Teilhabestörungen bis auf weiteres auf eine Rundum-Betreuung angewiesen ist. Sie bedürfe nicht nur einer dauerhaften Beaufsichtigung bei der Medikamenteneinnahme, gleiches gelte auch für alle wesentlichen Verrichtungen der Haus-und Körperhygiene.
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Diese Betreuungsleistung wird unbestrittenermaßen durch die Antragstellerin in der Wohnung der Mutter erbracht; dass die Antragstellerin nicht in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter lebt, steht der Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft unter Volljährigen im obigen Sinn nicht entgegen. Dieser Umstand dürfte im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Antragstellerin als Bezieherin öffentlicher Leistungen keine Zuzugsgenehmigung der Stadt A-Stadt erhalten dürfte.
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Des Weiteren ist auch das Vorbringen des Antragsgegners, die erforderlichen Betreuungsleistungen könnten durch andere Personen (wie etwa die Schwiegertochter/Schwägerin der Antragstellerin), durch die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienstleistungen oder letztlich Aufnahme der Mutter in die stationäre Pflege nicht geeignet, den öffentlichen einwanderungspolitischen Belangen in der Abwägung mit den in Rede stehenden Schutzgütern einer familiären Lebenshilfegemeinschaft mit engsten Familienangehörigen den Vorrang einzuräumen.
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Wie sich aus dem im Verfahren 1 A 266/18 eingereichten ärztlichen Attest des ZIP vom 24.09.2019 (Bl.60 GA) ergibt, ist die Mutter der Antragstellerin auch psychisch-emotional auf Grund der engen Bindung zur Antragstellerin auf die Betreuung gerade durch diese angewiesen; dies auch unter Berücksichtigung der lebensbedrohlichen Erkrankung des Sohnes, der sich in intensivmedizinischer Behandlung im Städtischen Krankenhaus in A-Stadt befindet. Letzterer Umstand dürfte auch einen Verweis auf die Rundum-Betreuung der Mutter durch die Schwiegertochter ausschließen, die daneben auch noch für die Betreuung ihrer Kinder Sorge trägt. Ausweislich des letztgenannten Attestes vom 24.09. löst der Gedanke an eine Abschiebung der Antragstellerin bei der Mutter massive Ängste und dr8;ngende suizidale Gedanken aus.
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Letztlich ist auch davon auszugehen, dass die damit gegebene Erforderlichkeit einer unabweisbaren Lebenshilfe für die Mutter durch die Antragstellerin nur hier in der Bundesrepublik erbracht werden kann.
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Die Mutter der Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies allein schließt zwar nicht per se die Prüfung der Zumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittland, dessen Staatsangehörigkeit der ein Bleiberecht beanspruchende Antragsteller besitzt, aus (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15/12, Juris, Rn. 17). In der dortigen Entscheidung hat das BVerwG ausgeführt:
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„Zwar ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als deutsche Staatsangehörige vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings nicht, dass ihr eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Dasselbe gilt auch für den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 22 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).“
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Allerdings ist aus den oben genannten Gründen der erheblichen krankheitsbedingten Betreuungsbedürftigkeit der (serbisch-stämmigen) Mutter eine gemeinsame Ausreise mit der Tochter nach Serbien zwecks dortiger Führung der Lebenshilfegemeinschaft nicht ohne weiteres als verhältnismäßig anzusehen.
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Die auf Grund der dargelegten Umstände vorzunehmende Folgenabwägung zwischen den Folgen einer Abschiebung, die zu einer längerfristigen Trennung von der Mutter führen dürfte, und dem einwanderungspolitischen Ordnungsinteresse ergibt vorliegend, dass ein vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen mit Blick auf die jedenfalls als offen anzusehenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens geboten ist.
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Auf die Frage eines sich möglicherweise aus Art. 20 AEUV ergebenden Bleiberechts sui generis kommt es jedenfalls vorliegend nicht mehr entscheidungstragend an.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (BVerwG, Urteil vom 21.07.2018, 1 C 16/17, Juris, Rn. 34f, unter Verweis auf: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).
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Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen (EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51). Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abh228;ngig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 34).
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Ob ein solches Aufenthaltsrecht hier in Betracht kommen kann, da die Mutter der Antragstellerin als Unionsbürgerin ohne den Verbleib der Tochter keine weitere Wahl als die Ausreise zum Aufenthaltsort der Tochter hätte, kann der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind gegeben.
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Referenzen
- § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 4 MB 70/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 266/18 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 3x
- 3 B 515/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 2540/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 13/07 2x
- § 25 Abs.5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 16/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 120/09 1x (nicht zugeordnet)