Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 D 5/19
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € angedroht, weil sie ihrer aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2019 (12 A 233/18) folgenden Verpflichtung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Probezeit des Vollstreckungsgläubigers neu festzusetzen, nicht nachgekommen ist.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn sie der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Gründe
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Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,
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der Vollstreckungsschuldnerin zur Neufestsetzung der Probezeit des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Neufestsetzung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber mindestens 1.000,- € betragen sollte, anzudrohen,
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hat im Wesentlichen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt.
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Es lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit feststellen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der im Tenor genannten Verpflichtung begehrt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 172 VwGO ist seinem Wortlaut nach zwar ausdrücklich auf Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO bezogen, die Vorschrift erfasst nach ganz herrschender Meinung jedoch auch – wie vorliegend – Bescheidungsurteile (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019 § 172 Rn 1, 6 mwN aus der Rechtsprechung).
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Das im Tenor genannte Urteil ist – versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung – der Vollstreckungsschuldnerin am 14.03.2019 und der Klägervertreterin am 18.03.2019 zugestellt worden; es hat am 19.04.2019 Rechtskraft erlangt. Ein Vollstreckungstitel im Verständnis von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt mithin vor, der den Beteiligten im Amtsbetrieb zugestellt worden ist.
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Dass der Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils vorgelegt hat, steht der Vollstreckung nicht entgegen, da es vorliegend in entsprechender Anwendung des § 171 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszuges oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für die Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch die Bestimmung des § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.12.2010 – 2 E 291/10 – Juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 10.07.2006 – 8 E 91/06 – Juris Rn. 14; OVG HH, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 So 63/16 –, Juris Rn. 38 mwN aus der Rechtsprechung und Literatur).
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die Vollstreckungsschuldnerin hat die zum Gegenstand des Antrages des Vollstreckungsgläubigers gemachte Verpflichtung aus dem Urteil des Gerichts vom 28.02.2019 trotz Mahnung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. das Schreiben vom 19.08.2019, welches auf ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 18.07.2017 Bezug nimmt) bis zum heutigen Tage nicht erfüllt.
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Vielmehr hat sie auf den ihr vom Gericht am 20.09.2019 zugestellten Antrag des Vollstreckungsgläubigers – nach gewährter Fristverlängerung - unter dem 15.10.2019 Stellung genommen. Darin hat sie indes lediglich ausgeführt, dass die durch das Gericht ausgeurteilte Neubescheidung keine Verpflichtung enthalte, die Probezeit in dem vom Vollstreckungsgläubiger angestrebten Sinn festzusetzen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der noch durchzuführenden Ermessensausübung die Probezeit des Klägers in der gleichen Weise festgesetzt werde, wie dies bereits im Bescheid vom 18.11.2016 geschehen sei.
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Abgesehen davon, dass der Vollstreckungsgläubiger ausweislich seines Antrages eine Ermessensentscheidung in einer bestimmten Richtung nicht begehrt, verhalten sich diese Ausführungen indes überhaupt nicht zu der im genannten Urteil ausgeworfenen Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger (überhaupt) zu bescheiden oder wenigstens darzulegen, warum dies in der Vergangenheit noch nicht geschehen ist bzw. wann die Vollstreckungsschuldnerin dies beabsichtigt. Gerade darauf kommt es dem Vollstreckungsgläubiger jedoch an.
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Unbeschadet der Tatsache, dass der Vollstreckungsgläubiger eine Entscheidung der Vollstreckungsschuldnerin entsprechend des gerichtlichen Ausspruches bereits (zweimal) angemahnt hat, sind seit Rechtskraft des Urteils bereits sechs Monate vergangen, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin eine nachvollziehbare Begründung für ihre Untätigkeit gegeben hat. Eine Zeitspanne von einem halben Jahr stellt nach Auffassung des Gerichts aber eine angemessene Frist dar, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden kann, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
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Die Setzung einer Frist von drei Wochen erscheint ebenso wie die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1000,- € in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens angemessen, aber auch erforderlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) für Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO unabhängig von der Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsache lediglich eine Festgebühr von 20 Euro erhoben wird.
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Referenzen
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- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 So 63/16 1x
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 291/10 1x
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