Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 28/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 26. August 2020 gestellte Antrag,

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den Beklagten per sofort zu verpflichten, seine dem Gericht gegenüber gemachten Angaben (A) an Eides Statt zu versichern,

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hat keinen Erfolg.

4

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Ein Nachteil ist wesentlich, wenn dem Rechtssuchenden trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache zwischenzeitlich irreversible und grundrechtsbezogene Folgen drohen und das Anliegen daher vorrangig vor dem anderer Rechtssuchender zu behandeln ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes vorliegend nicht erfüllt.

6

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein wesentlicher Nachteil droht. Insbesondere ist eine Dringlichkeit nicht erkennbar. Sonstige besondere Gründe, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).


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