Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 123/20
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 5. Oktober 2020 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Mit den an die Antragsteller jeweils gleichlautend ergangenen Bescheiden vom 5. Oktober 2020 hat der Antragsgegner zu Ziffer 1a) und 1b) die bereits am 9. Mai und 29. Juli 2020 auch auf Grund des amtstierärztlich festgestellten schlechten Pflege- und Gesundheitszustands vieler Tiere tatsächlich erfolgte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 19 Schafen (Koppel xxx) und 61 Schafen (A-Straße) schriftlich angeordnet. Zu Ziffer 2 ist den Antragstellern Gelegenheit eingeräumt worden, bis zum 20. Oktober 2020 die Schafe selbst anderweitig unterzubringen oder den Tierbestand aufzulösen. Für den Fall, dass dies nicht bis zum 20. Oktober 2020 erfolgt sein sollte, ist die Einziehung und Veräußerung der Tiere angeordnet worden.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 5. Oktober 2020 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ziffer 1a) und 1b) sowie Ziffer 2 der Bescheide in Ziffer 4 gesondert angeordnet.
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Die Sofortvollzugsanordnung ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig.
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Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere sowie der Herstellung rechtskonformer Zustände das private Aufschubinteresse der Antragsteller überwiege. Es könne nicht hingenommen werden, dass die rechtswidrige Tierhaltung und erhebliche Schmerzen und Leiden der Tiere durch nicht artgerechte Haltung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens fortbestehe, zumal die Vergangenheit gezeigt habe, dass die Antragsteller behördliche Hinweise zur Tierhaltung nicht befolgten. Diese Ausführungen genügen dem formellen schriftlichen Begründungserfordernis.
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Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, juris Rn. 28 f.).
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Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage der allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sachlage die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die angeordnete Fortnahme der Tiere ist – ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG ankäme - bereits § 210 LVwG SH (Sicherstellung von Sachen). Dies Vorschrift ist nach § 90a S. 3 BGB auf Tiere anwendbar (vgl. auch § 246 LVwG).
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Sachen können (nur) sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
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Unter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit ist der Schutz der geschriebenen Rechtsordnung, der Schutz des Staates und der Schutz der individuellen Rechtsgüter der Bürger zu verstehen. Eine gegenwärtige Gefahr ist bei einem andauernden Verstoß gegen die Rechtsordnung anzunehmen. So liegt es hier.
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Den Antragstellern ist unter Anordnung des Sofortvollzuges mit gleichlautenden Bescheiden vom 29. April 2015 das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt worden. Die hiergegen gerichtete Klage ist durch Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 2019 (1 A 197/17) abgewiesen worden; über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden.
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Ist den Antragstellern damit das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren verboten, verstößt die erneute Haltung zweier größerer Schafherden fortdauernd gegen geltendes Recht. Dieser Verstoß rechtfertigt die Sicherstellung der unrechtmäßig gehaltenen Tiere.
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Dass mit dem Haltungs-und Betreuungsverbot vom 29. April 2015 das Halten und Betreuen von Schafen untersagt wurde, steht außer Frage; allein diese Art der Tierhaltung durch die Antragsteller ist (seit Jahren) Streitgegenstand zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner.
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Hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides ist eine Sofortvollzugsanordnung nicht erfolgt.
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Die Einziehung und Veräußerung der sichergestellten und amtlich verwahrten Tiere ist nach § 213 LVwG SH zulässig, da eine weitere Unterhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und eine Verwertung durch die Antragsteller selbst innerhalb des hierfür gesetzten Zeitraums bis zum 20. Oktober 2020 nicht erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Referenzen
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- § 246 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 213 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- TierSchG § 16a 1x
- BGB § 90a Tiere 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 125/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 128/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 197/17 1x (nicht zugeordnet)