Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 87/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,
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ist unzulässig.
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Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 80 As. 7 Satz 2 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 172).
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Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 11 B 81/20 1x (nicht zugeordnet)