Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 99/20
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben serbischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 04.09.2020 wandte er sich an den Antragsgegner und beantragte die Erteilung einer Duldung. Hierzu trug er u.a. vor, er halte sich nicht erlaubt im Bundesgebiet auf. Er sei im Zuge der Grenzdurchlässigkeit im Spätsommer / Frühherbst 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Er verfüge aktuell über keine Personalpapiere, könne sich also nicht ausweisen. Es bestehe ein tatsächliches Ausreisehindernis wegen fehlender Personalpapiere. Zudem bestehe ein rechtliches Ausreisehindernis, da er Vater eines deutschen Kindes sei, das am 11.03.2020 geboren sei.
- 2
In einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner trug der Antragsteller am 07.10.2020 u.a. vor, er lebe seit 2015 ohne Dokumente in Deutschland. Er habe keine Passpapiere. Die Vaterschaftsanerkennung und den Vaterschaftstest habe er aufgrund der fehlenden Papiere bisher noch nicht vornehmen können.
- 3
Mit Bescheid vom 07.10.2020 – dem Antragsteller am gleichen Tag ausgehändigt - wurde der Antragsteller aufgefordert, sich bis zum 09.10.2020 zum Landesamt für Ausländerangelegenheiten (heute: Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein) in Neumünster zu begeben. In der Begründung hieß es, dass Ausländer, die unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und nicht um Asyl nachsuchen wollten und die auch nicht in Abschiebungshaft genommen werden können, gemäß § 15a Abs. 1 AufenthG vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Bundesländer zu verteilen seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Antragsteller sei im Herbst 2015 unerlaubt eingereist, er habe eine Erklärung abgegeben, dass er keinen Asylantrag stellen wolle, er könne nicht in Abschiebungshaft genommen werden, da eine Rückführung nach Serbien zeitlich nicht überschaubar sei. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG seien bei der Verteilung familiäre Gründe entsprechend zu berücksichtigen. Das Bestehen von entsprechenden familiären Beziehungen im Gebiet des Antragsgegners sei zwar vorgetragen, jedoch nicht durch Dokumente nachgewiesen worden. Daher werde der Antragsteller gemäß § 15a Abs. 2 AufenthG verpflichtet, sich zum Landesamt zu begeben. Dem Antragsteller wurde zugleich eine mit einem Passbild versehene Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer ausgehändigt.
- 4
Der Kläger hat am 09.11.2020 Klage erhoben (11 A 246/20) und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend u.a. vor, er habe sich beim Landesamt gemeldet, das sich „aber eigentlich nicht wirklich zuständig fühle“. Ein Mitarbeiter des Landesamtes habe seiner Prozessbevollmächtigten telefonisch erklärt, er halte den Bescheid des Antragsgegners für rechtswidrig. Beigefügt ist eine E-Mail des Landesamtes vom 12.10.2020, in welcher es heißt, sie hätten die Entscheidung des Antragsgegners noch nicht abschließend geprüft. Der Antragsteller trägt weiter vor, ihm sei es aktuell nicht möglich, seine Identität nachzuweisen. Er benötige dringend eine Duldung, denn ohne ein Papier mit Lichtbild könne er weder Vaterschaftsanerkennung- und Sorgerechtserklärung abgeben noch sein eigenes Konsulat betreten und sich auch nicht einwohnermelderechtlich erfassen lassen. Der Antragsteller legt ein Schreiben von xxx e.V., einer Vereinigung der Freunde und Förderer psychisch Kranker und psychisch Behinderter im Kreis xxx xxx, vom 11.11.2020 an Frau xxx xxx vor, in welchem es heißt, die Unterzeichnerin bestätige, dass sie während ihrer ambulanten Betreuung im Zeitraum vom 15.07.2018 bis 30.06.2019 wahrgenommen habe, dass Frau xxx in einer Beziehung mit dem Antragsteller lebe. Weiterhin wird eine eidesstattliche Versicherung von Frau xxx vom 13.10.2020 vorgelegt, in der diese u.a. erklärt, der Antragsteller lebe seit Spätsommer / Frühherbst 2015 bei ihr. Nur der Antragsteller könne der leibliche Vater ihres Sohnes sein.
- 5
Der Antragsteller beantragt,
- 6
1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen,
- 7
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung auszustellen,
- 8
3. ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
- 9
Der Antragsgegner beantragt,
- 10
die Anträge abzulehnen.
- 11
Zur Begründung trägt er u.a. vor, es sei die angegebene Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes und die Vaterschaftsanerkennung nicht in geeigneter Weise nachgewiesen worden. Der Antragsteller halte sich bereits fünf Jahre illegal in Deutschland auf. Der Antragsteller sei der Verpflichtung zur Meldung beim Landesamt nicht nachgekommen. Es sei nicht nachgewiesen, dass und wie der Kontakt zum Landesamt hergestellt worden sei und warum sich dieses für nicht zuständig halte.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
- 13
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist unzulässig. Mit dem Bescheid vom 07.10.2020 wurde der Antragsteller verpflichtet, sich bis zum 09.10.2020 zum Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein zu begeben. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen. Der Verwaltungsakt hat sich damit erledigt. Für einstweiligen Rechtsschutz gegen diesen Verwaltungsakt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag zu 1 unzulässig ist.
- 14
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zudem nicht begründet.
- 15
Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220).
- 16
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet, da der Bescheid vom 07.10.2020 offensichtlich rechtmäßig ist und der Sofortvollzug in § 15a Abs. 2 Satz 4 VwGO gesetzlich angeordnet ist.
- 17
Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung beurteilt sich nach § 15a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.
- 18
Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen hier vor. Der Antragsteller ist unerlaubt eingereist, er hält sich seit ca. 5 Jahren illegal im Bundesgebiet auf. Er sucht weder um Asyl nach noch kann er aus den von dem Antragsgegner angeführten Gründen gegenwärtig in Abschiebungshaft genommen werden.
- 19
Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Das ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vorbringen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Der Ausländer hat die Umstände nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachzuweisen. Er hat den maßgeblichen Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.12.2017 – 1 B 196/17 – juris, Rn. 4, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2014 – 18 B 695/14 – juris, Rn. 13).
- 20
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keine zwingenden Gründe i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Er hat lediglich behauptet, er sei Vater eines Kindes, mit dessen Mutter er in Lebensgemeinschaft lebe. Diese schlichte Behauptung genügt jedoch zum Nachweis nicht, da dieser Sachverhalt nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Kindes und dem Schreiben des Vereins xxx. Auch diese Unterlagen sind nicht geeignet, ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass der Antragsteller Vater des Kindes ist. Der Antragsgegner ist danach nicht gehindert, den Antragsteller zu verpflichten, das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein aufzusuchen, sodass der diese Verpflichtung enthaltene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
- 21
Der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung auszustellen, ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet.
- 22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
- 23
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seinem gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch steht bereits entgegen, dass die Verteilung nach § 15a AufenthG bislang noch nicht vorgenommen wurde. § 15a AufenthG dient der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Verteilung findet deshalb vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt. Die Erteilung einer Duldung kommt vor der Entscheidung, dass der Ausländer in dem Bundesland verbleibt, in dem er sich bislang aufgehalten hat, nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2020 – 4 MB 12/20 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2018 – 18 B 1537/17 – juris Rn. 15).
- 24
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da den Anträgen in der Sache aus den oben genannten Gründen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten Erfolgsaussichten fehlten.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer angesichts zweier Anträge den Wert von 5.000,- € zweimal ansetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 5x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 15a Abs. 2 Satz 4 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- VwGO § 154 1x
- 11 A 246/20 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1375/15 1x
- 4 M 109/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 196/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 695/14 1x
- 4 MB 12/20 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1537/17 1x (nicht zugeordnet)