Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 116/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um eine Bescheinigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU).
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Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich zuvor im Zuständigkeitsbereich des Landkreises H. aufgehalten hatte, beantragte der Antragsteller nach einem Umzug mit Schreiben vom 18.09.2020 ihm eine Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit dem Zusatz „Beschäftigung erlaubt“ auszustellen. Weitergehende Angaben enthielt das Schreiben nicht, Unterlagen waren nicht beigefügt.
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Hierauf reagierte der Antragsgegner mit einem Schreiben vom 13.01.2021, in welchem es hieß, dass man nach dem Schreiben vom 18.09.2020 angenommen habe, dass Unterlagen nachgereicht würden. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, in dem Schreiben benannte Unterlagen vorzulegen.
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Der Antragsteller hat am 23.12.2020 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er u.a. vorträgt, er habe einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihm sei zuletzt eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU ausgestellt worden, die bis zum 08.03.2020 gültig gewesen sei. Die zuvor zuständige Ausländerbehörde im Landkreis H. habe am 24.02.2020 eine Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU ausgestellt, die sechs Monate gültig gewesen sei. Zum 01.08.2020 sei er in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gezogen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er u.a. vor, nach dem Umzug bedürfe die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU einer neuen Prüfung. Der Antrag des Antragstellers vom 18.09.2020 löse für sich genommen noch nicht den Anspruch auf eine Bescheinigung aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, er ist jedoch nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach § 5 FreizügG/EU. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU). Was unter den erforderlichen Angaben i. S. des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU zu verstehen ist, ergibt sich aus § 5a Abs. 2 FreizügG/EU (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 FreizügG/EU Rn. 23). Danach gehören zu den erforderlichen Angaben neben der Vorlage eines Passes oder Passersatzes ein Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung und eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den der Familienangehörige begleitet oder dem er nachzieht. Die erforderlichen Angaben sind gegenüber der Behörde zu machen, die über die Erteilung einer Aufenthaltskarte zu entscheiden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Angaben gegenüber dem Antragsgegner gemacht hat. Sie sind dem Schreiben vom 18.09.2020 nicht zu entnehmen. Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.01.2021 die Gelegenheit gegeben, bis zum 22.01.2021 nachzuweisen, dass die Angaben zwischenzeitlich gemacht worden sind. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Die Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gegenüber der zuständigen Behörde gemacht wurden, ist damit nicht glaubhaft gemacht, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- VwGO § 154 1x