Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 96/20

Tenor

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides

vom 01.12.2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000, - Euro fest-

gesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.12.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.12.2020 wiederherzustellen,

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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser gebotenen Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO; denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht in der Regel kein öffentliches Interesse.

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So liegt es hier. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.12.2020 bestehen in formeller Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.

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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84 m.w.N.).

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Die Bestimmung des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist nicht nur verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist auch nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.1974 – 1 BvR 75/74 – Juris, Rn. 22 ff.).

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Zwar enthält der Bescheid vom 01.12.2020 am Ende der Begründung Ausführungen zur vermeintlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses. Diese erschöpfen sich indes lediglich in einem einzigen Satz und beziehen sich nur auf die hier einschlägige Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die Antragsgegnerin wiederholt im Grunde genommen nur, dass das ihrem Bescheid (ohnehin) innewohnende Vollzugsinteresse dem privaten Interesse des Antragstellers überwiegt. Sie erläutert hingegen nicht (im Einzelnen), warum dem Antragsteller die Eignung zur Ausbildung abzusprechen ist. Es fehlt vollständig an einer wenigstens ansatzweisen Auseinandersetzung mit dem privaten Interesse des Antragstellers. Insgesamt erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsgegnerin – wie ausgeführt – darin, auf das jedem Verwaltungsakt innewohnende öffentliche Interesse hinzuweisen. Ausführungen, warum die Verfügung im konkreten Fall mit einer Sofortvollzugsanordnung verbunden wird, also Darlegungen zum besonderen (öffentlichen) Interesse, finden sich hingegen nicht.

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Zwar sind die inhaltlichen Anforderungen an die Begründungspflicht umso geringer, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt. In Fällen dieser Art darf sich die Behörde durchaus kurzfassen bzw., soweit das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen, dies durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen. Bei der Feststellung der Nichteignung zur Ausbildung wegen charakterlicher Mängel erscheint dies hingegen kaum vorstellbar. Die aufgezeigten Begründungserleichterungen entheben die Antragsgegnerin darüber hinaus auch nicht von jeglichem Begründungsansatz. Unbeschadet dessen hat die Antragsgegnerin dies auch nicht – wie erforderlich – in der Verfügung durch einen entsprechenden Hinweis deutlich gemacht.

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Die Begründung kann auch nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 1 S 12.1089 – Juris Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO § 80 Rn. 87 m. w. N.; Schoch/Schneider VwGO/Schoch, § 80 Rn. 249 mit zahlreichen Nachweisen zur ganz herrschenden Meinung). Selbst wenn man dies zuließe (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Schoch a.a.O), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn dergleichen ist nicht geschehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung, dass es ausreichend sei, zuvor im Bescheid detailliert die Verstöße des Antragstellers beschrieben und gewürdigt zu haben, so dass die Vollzugsanordnung damit im Kontext stehe und deshalb die Begründung des Sofortvollzugs der Bestimmung des § 80 Abs. 3 VwGO genüge und eine weiterführende Begründung für die sofortige Vollziehung nicht erforderlich gewesen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass auch in der Begründung des Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der (weiteren) Ausbildung von zahnmedizinischen Fachangestellten nicht in die Abwägung einbezogen worden ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG auch in einer solchen Konstellation grundsätzlich eine gesonderte Begründung des Sofortvollzuges. Bei dem Hinweis, dass es „offenkundig“ sei, dass sich die Antragsgegnerin in Anbetracht der gravierenden Verstöße des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist, handelt es sich lediglich um eine nicht näher begründete bloße Behauptung.

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Ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach es – ausnahmsweise – einer besonderen Begründung nicht bedarf, wenn die Behörde bei Gefahr in Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, sog. Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft, liegt offensichtlich nicht vor. Dessen ungeachtet hätte die Antragsgegnerin diese auch als solche bezeichnen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist.

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Entspricht die Vollziehungsanordnung nach allem nicht dem Begründungserfordernis des Art. 80 Abs. 3 VwGO, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und dies entsprechend zu tenorieren; eine weitere Sachprüfung findet nicht statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Juris Rn.9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2014 – 10 ME 99/13 – Juris Rn 40; OVG Weimar, Beschluss vom 28.07.2011 – 1 EO 1108/10 – Juris Rn. 30; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.04.1996 – 1 S 776/96 – Juris Rn. 3; abweichend: OVG Schleswig, Beschlüsse vom 07.08.2000 – 4 MB 58/00 – Juris Rn. 20 und vom 19.06.1991 – 4 M 43/91 – Juris Rn. 3; Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 148 m.w.N, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen ist). Ein Teilunterliegen des Antragstellers ist damit nicht verbunden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2014 a.a.O.). Mit der Entscheidung des Gerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, ist nämlich dem Begehren des Antragstellers entsprochen und der Streitgegenstand vollständig abgedeckt. Ihm geht es allein darum, mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO den Zustand herbeizuführen, der vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestanden hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt worden.


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