Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 9/21

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Sie meldeten sich im Dezember 2019 als Asylsuchende, nachdem ihnen zuvor in Griechenland internationaler Schutz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden war.

2

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 03.04.2020 wurden die Anträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Griechenland abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die Antragsteller dürfen nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Hinsichtlich der zuletzt genannten Anordnung hieß es in dem Bescheid u.a., durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO werde die Wirksamkeit der Androhung vorläufig gehemmt. Sie lebe wieder auf, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar werde oder das Bundesamt die Aussetzung abändere oder aufhebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15.01.2019 (1 C 15.18) festgestellt, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen könne.

3

Der Bescheid des Bundesamtes wurde bestandskräftig.

4

Der Antragsgegner forderte die Antragsteller zur Vorsprache hinsichtlich der Ausreisemodalitäten auf. Am 19.10.2020 stellte er ein Amtshilfeersuchen an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge zur Aufnahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.

5

Mit Schreiben vom 28.10.2020 vertrat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Auffassung, die Antragsteller seien nicht vollziehbar ausreisepflichtig, solange die Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes nicht widerrufen worden sei. Dem trat der Antragsgegner entgegen.

6

Die Antragsteller haben am 22.01.2021 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie u.a. vortragen, die Vollziehung der Abschiebungsandrohung sei in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 03.04.2020 formell ausgesetzt worden, mithin dürften unbefristet bis zu einem entsprechenden Widerruf der Aussetzungsentscheidung keine Abschiebemaßnahmen erfolgen. Eine derartige Aussetzung sei nach § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Die Aussetzung sei nicht befristet und stehe auch nicht unter eine Bedingung. Jede Vollzugsmaßnahme aus der Abschiebungsandrohung sei unzulässig.

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Die Antragsteller beantragen,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Vollzugsmaßnahmen aus Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2020 einzuleiten, solange die Aussetzung der Vollziehung nicht formell widerrufen wurde,

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ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Goldmann zu bewilligen.

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Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er weist darauf hin, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung wieder auflebe, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar werde. Dies sei hier der Fall.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet.

13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

14

Der Antrag ist danach unbegründet, da es vorliegend an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner von Vollzugsmaßnahmen absieht, solange Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 03.04.2020 nicht formell widerrufen wurde.

15

In Ziffer 5 des genannten Bescheides hat das Bundesamt eine Anordnung i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO getroffen. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend steht eine bundesgesetzliche Regelung einer Anordnung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Das Bundesamt ist befugt, eine Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15/18 – juris, Rn. 49).

16

Die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO wirkt, vorbehaltlich einer – hier nicht gegebenen - Befristung, grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001 – 4 VR 19/01 – juris, Rn. 7; Schoch in Schoch/Schneider,VwGO, § 80 Rn. 319). Mit dem zwischenzeitlichen Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 03.04.2020 ist demnach die Aussetzung der Abschiebungsandrohung entfallen, eines Widerrufs durch das Bundesamt bedarf es nicht. Dieses ergibt sich unmittelbar aus der zeitlichen Begrenzung einer Anordnung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Auf diese Wirkung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Asylanträge der Antragsteller hat das Bundesamt bereits in dem Bescheid vom 03.04.2020 hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

18

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag in der Sache die vorausgesetzten Erfolgsaussichten fehlten.


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