Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 6/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 18.12.2020 wiederherzustellen

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sowie

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 3 der Beseitigungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung erstmalig anzuordnen

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ist unbegründet.

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1. Hinsichtlich der Grundverfügung (Beseitigungsverfügung) gilt insoweit folgendes:

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In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat.

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In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in der Regel abzulehnen, wenn ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die angefochtene Beseitigungsverfügung erweist sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

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Bei dem Boot der Antragsteller handelt es sich um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 LBO, so dass es dem Anwendungsbereich der LBO unterfällt (§ 1 Abs. 1 S. 1 LBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 S. 2, 2. HS LBO). Dies ist bei dem Boot der Antragsteller (welches nach seiner Ausstattung für eine Wohnnutzung geeignet ist) der Fall: Es liegt seit Februar 2020 an seinem Liegeplatz, ist erst im Juni 2020 mit einer CE-Kennzeichnung nach § 3 SeeSpbootVO (BGBl. I 2002, 3457) versehen worden (vgl. Bl.110 Beiakte „A“) und nach den (allerdings widersprüchlichen bzw. unklaren, vgl. Bl. 120 Beiakte einerseits, Bl. 102 Beiakte „A““ und Bl. 7 Gerichtsakte andererseits) Angaben der Antragsteller von diesen selbst stationär genutzt worden sowie dreimal für jeweils eine Woche für den stationären Gebrauch vermietet worden (Bl. 120 Beiakte „A“). Bewegt worden ist das Boot lediglich viermal für kürzere Fahrten (Bl. 7 f Gerichtsakte). Nach der hier vorzunehmenden wertenden Betrachtungsweise (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.1992, 1 M 4620/92; zitiert nach Juris; vgl. ferner Erbguth/Schubert BauR 2006, 454 ff, 456) geht das Gericht daher von einer überwiegend ortsfesten Nutzung aus. Ergänzend wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, welcher das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

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Da es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben i. S. d. § 63 LBO handelt, bedarf es einer Baugenehmigung, die unstreitig nicht vorliegt. Damit ist die Anlage formell baurechtswidrig, was bereits den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt, da die erforderliche Beseitigung ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2017, 1 MB 9/16, zitiert nach Juris). Darüber hinaus ist die bauliche Anlage auch materiell baurechtswidrig, da aufgrund der Regelungen des B-Plans Nr. 65 „  “ in diesem Bereich (Wasserfläche W1, Sportboothafen) nur Steganlagen und Bootsliegeplätze zulässig sind.

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Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind nicht zu beanstanden. Die angeordnete Beseitigungsverfügung ist geeignet, angemessen und verhältnismäßig im weiteren Sinne. Eine Nutzungsuntersagung als milderes Mittel kommt aus den vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2021 zutreffen genannten Gründen (vgl. Bl. 126 R f Beiakte „A“) nicht in Betracht.

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Ein der Vollziehung der demnach rechtmäßigen Ordnungsverfügung ausnahmsweise entgegenstehendes privates Aussetzungsinteresse ist nicht ersichtlich.

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2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gilt folgendes: Auch insoweit ist der Antrag unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, so dass das gesetzlich indizierte öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Ihre Rechtsgrundlage findet die Zwangsgeldandrohung in §§ 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG. Gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Beseitigungsverfügung bestehen keine Bedenken (s.o.). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000 €) ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragsteller andererseits in einem angemessenen Verhältnis.

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3. Hinsichtlich der (von den Antragstellern nicht explizit angegriffenen) Gebührenfestsetzungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gilt folgendes: Auch insoweit ist der Antrag (als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage) unbegründet, da die Gebührenfestsetzungen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen, so dass das gesetzlich indizierte (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Ihre Rechtsgrundlage finden sie in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BauGebVO i. V. m. Tarifstelle 6 der Anlage 1 zur BauGebVO (Ausgangsbescheid) bzw. § 15 Abs. 3 VwKostG (Widerspruchsbescheid).

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Der weiterhin gestellte Antrag,

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einstweilen – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – festzustellen, dass das streitgegenständliche Sportboot der Antragsteller nicht als bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein einzuordnen ist, solange es als Sportboot zugelassen und fahrtauglich ist und in einem Verhältnis für die Ausfahrten und ortsfest genutzt wird, das dem für Motoryachten mit Wohngelegenheit üblichen Maß entspricht

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ist unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Es fehlt wegen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) bereits an der Statthaftigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO in der Hauptsache, da die Antragsteller ihre Rechte insoweit mit einer Anfechtungsklage geltend machen können. Darüber hinaus fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Erlass weiterer Ordnungsverfügungen durch den Antragsgegner nicht konkret absehbar ist und der Antrag verstößt gegen den Grundsatz der Bestimmtheit, da völlig unklar ist, wann von einem „dem für Motoryachten mit Wohngelegenheit üblichen Maß entsprechenden“ Verhältnis von mobiler und stationärer Nutzung auszugehen ist. Letztlich ist der Antrag unbegründet, da ein Anordnungsanspruch fehlt. Die Einordnung des Bootes als bauliche Anlage kann nicht abstrakt von den Einzelheiten des jeweiligen Standortes und gegebenenfalls weiteren Einzelheiten bestimmt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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