Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 1/21
Tenor
Dier Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf...Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2020 (Vorauszahlung).
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Er ist zusammen mit seinen beiden volljährigen Kindern Mitgesellschafter der „...“, deren Gegenstand das Halten und die Verwaltung der Immobilie...,...ist. Der Antragsteller hält 98 % der Gesellschaftsanteile. Im Grundbuch von..., Grundbuchblatt ..., Nr...., ist die Rechtsgemeinschaft BGB-Gesellschaft bestehend aus dem Antragsteller und seinen beiden Kindern als Eigentümerin eingetragen (Grundbuchauszug Blatt 14 der Beiakte A).
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Der Antragsteller ist in der Wohnung... seit dem 1. Oktober 1995 mit Nebenwohnung gemeldet (Meldeauskunft Blatt 15 der Beiakte B). Eine formale Abmeldung der Zweitwohnung hat der Antragsteller ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung behauptet.
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Die Gemeinde...erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde...vom 14. Juli 2020 (ZwStS), rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als örtliche Aufwandssteuer (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 ZwStS).
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Nachdem der Antragsgegner im Gemeindegebiet... Erhebungen zur Zweitwohnungssteuer durchführte und der Antragsteller hierzu Angaben machte, erließ der Antragsgegner am 29. Oktober 2020, adressiert an „...“, einen Bescheid über Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019, mit dem diese für den Erhebungszeitraum 2019 in Höhe von...€ festgesetzt wurde. Aufgrund des Vorausleistungsbescheides vom 22. Januar 2019 in Höhe von...€ seien keine Zahlungen zu leisten. Zur Begründung verwies er auf die neue Zweitwohnungssteuersatzung vom 14. Juli 2020 und dass danach Abgabenpflichtige nicht ungünstiger als nach der bisherigen Rechtslage gestellt werden dürften. Die Berechnungsformel für die Immobilie...in...basiert auf den Daten des Antragstellers und lautet:...€ x...m² x 1,822 x 1 x 100 % x 6 % =...€.
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Unter demselben Datum erging ebenfalls an den Antragsteller persönlich adressiert ein Bescheid über Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 (Vorauszahlung) in Höhe von...€, basierend auf derselben Berechnungsformel wie für das Jahr 2019.
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Am 21. November 2020 legte der Antragsteller gegen die beiden vorgenannten Bescheide Widerspruch ein und beantragte jeweils die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass unabhängig von der Satzung erhebliche Bedenken gegen die Zweitwohnungssteuer bestünden, für die es keine Rechtfertigung gebe. Sie gleiche der Grundsteuer, die ihre Funktion verloren habe. Die Immobilie liege im Außenbereich, nicht im Leistungsbereich der Gemeinde. Ein irgendwie gearteter Vorteil für das Objekt liege nicht vor. Eigentümerin sei eine BGB-Gesellschaft, die nicht von der Satzung umfasst sei. Für die Steuerpflicht allein auf die Nutzungsmöglichkeit abzustellen (§ 2 Abs. 6 ZwStS) sei nicht rechtens. Die bisherige Satzung habe einen deutlich niedrigeren Maßstab gehabt; eine deutliche Erhöhung nur zu Finanzierungszwecken widerspreche der Treueverpflichtung. Im Wege des Paradigmenwechsels werde eine völlig neue Qualität der Zweitwohnungssteuer vorgenommen. Verfassungsrechtlich problematisch sei auch die Rückwirkung.
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Am 2. Dezember 2020 erließ der Antragsgegner einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid betreffend die Zweitwohnungssteuer 2020 (Vorauszahlung). Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2021 wurde ebenfalls der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2020 betreffend die Zweitwohnungssteuer 2019 zurückgewiesen. Hierin wurde jeweils auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
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Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 14. Juli 2020 sei rechtmäßig und unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere orientiere sie sich an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Die Gemeinde...habe sich bei der Höhe des Steuersatzes an den bisherigen Einnahmen aus allen Zweitwohnungssteuerfällen orientiert und den bisherigen Steuersatz bezogen auf die Jahresrohmiete von 12 % auf nunmehr 6 % des neuen Flächenmaßstabes reduziert. Die Immobilie befinde sich im Gemeindegebiet..., ein „Vorteilsrahmen“ sei nicht relevant. Die GbR könne keine Wohnung innehaben, nur deren einzelne Mitglieder. Der Antragsteller habe seit 1. Oktober 1995 einen Nebenwohnsitz in...; ein Verfügen darüber sei nie bestritten worden. Er sei als Gesamtschuldner steuerpflichtig. § 2 Abs. 6 ZwStS habe lediglich klarstellenden Charakter. Der rückwirkende Erlass der Satzung sei ausdrücklich in § 2 Abs. 2 KAG geregelt, ebenso das vorliegend für 2019 zu berücksichtigende Schlechterstellungsverbot.
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Der Antragsteller hat am 28. Dezember 2020 um einstweiligen Rechtsschutz in Höhe von...€ nachgesucht. Einen Betrag von...€ habe er auf den der Antragsschrift beigefügten Bescheid vom 29. Oktober 2020 (Zweitwohnungssteuer 2019) gezahlt. Kern der – gleichzeitig erhobenen – Klage (4 A 25/21) sei die Zweitwohnungsteuer 2020. Den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 fügte er bei. Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von... €.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die getätigte Zahlung von... € auf die Vorauszahlung 2020 verbucht worden sei. Somit müsse sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wohl auf das Jahr 2020 beziehen, da die Zweitwohnungssteuer 2019 mit Vorauszahlung im Jahr 2019 bezahlt sei. Dann wäre der Aussetzungsbetrag jedoch...€.
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Im Übrigen vertieft er seine bisherigen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, insbesondere zur Steuerpflichtigkeit des Antragstellers als Gesamtschuldner. Alle drei Eigentümer der BGB-Gesellschaft hätten die Wohnung inne. In der Vergangenheit sei sämtlicher Schriftverkehr zum Objekt...immer mit dem Antragsteller geführt worden. Es lägen keine Unterlagen zur eingeschränkten Nutzung vor.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Der Umfang des Aussetzungsbegehrens des Antragstellers ist zunächst unter Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auslegungsbedürftig, da vorliegend zwei Bescheide vom 29. Oktober 2020 über Zweitwohnungssteuer (Festsetzung 2019 und Vorauszahlung 2020) ergangen sind, über deren Widerspruch jeweils in gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 2. Dezember 2020 (Vorauszahlung 2020) und 14. Januar 2020 (Festsetzung 2019)
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entschieden wurde. Den Eilantrag hat der Antragsteller am 28. Dezember 2020 anhängig gemacht, also zu einem Zeitpunkt, als der Widerspruch betreffend die Zweitwohnungssteuer 2019 noch nicht beschieden war, ebenso wenig sein behördlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zudem hat er den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 beigefügt und in der Antrags- und Klagschrift ausdrücklich angeführt, „Kern der Klage sei die Inanspruchnahme der Zweitwohnungssteuer 2020“. Diesem Begehren entspricht seine durchgeführte Berechnung zu der von ihm nach seiner Ansicht lediglich geschuldeten Zahlungen für 6 Monate und 14 Tage ab Erlass der (neuen) Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde...am 14. Juli 2020. Die Zahlung führt er reduzierend wiederum bei seinem Aussetzungsantrag „in Höhe von...€“ an (und begrenzt diesen darauf), wobei er die „vormals festgesetzte Zweitwohnungssteuer in Höhe von...€“ berücksichtige. Sein Begehren ist mithin dahingehend auszulegen, dass er sich nur gegen die Zweitwohnungssteuer 2020 (Vorauszahlung) wendet. Dies ist auch seinem Schriftsatz vom 30. März 2020 zu entnehmen. Der Bescheid vom 29. Oktober 2020 (Festsetzung 2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2021 ist im Übrigen mittlerweile bestandskräftig geworden, da er diesen nicht in die Klage 4 A 25/21 einbezogen hat, insbesondere nicht nach erbetener Stellungnahme hierzu.
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Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Dezember 2020 erhobenen Anfechtungsklage (4 A 25/21) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid 2020 vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2020 – reduziert um die von ihm gezahlten...€ – gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt.
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Der so verstandene Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Es besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller sein Antragsziel nicht auf einem einfacheren Weg erreichen kann. Er hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt, den dieser in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 abgelehnt hat.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet,
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage – hier der eingelegten Klage – zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, Rn. 18 ff., juris).
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97, juris, Rn. 25 m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 19. November 2018 – 4 B 83/18, n. V.). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, juris, Rn. 18).
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In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides (Vorauszahlung) 2020 vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2020.
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Das Gericht hat zunächst im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde...vom 14. Juli 2020. Aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich.
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Zunächst war die Gemeinde...berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 –, BVerfGE 114, 316 <334>; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28/15 –, juris, Rn. 12, vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 1213 und vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Hierin liegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 <348>), so dass die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 6 ZwStS („Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“) hiermit im Einklang steht. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass es keines irgendwie gearteten entgegen der Auffassung des Antragstellers Leistungsbezugs (z. B. Winterdienst) bedarf. Im Gegensatz zu Benutzungsgebühren oder Beiträgen ist eine Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris, Rn. 92). Der Vergleich mit der Grundsteuer, die einen anderen Besteuerungszweck als den dargestellten zur Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer hat, trägt nicht.
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Im Übrigen wurde die Satzung in formeller Hinsicht einstimmig am 13. Juli 2020 durch die dazu berufene Gemeindevertretung beschlossen und vom Bürgermeister am 14. Juli 2020 ausgefertigt sowie im Amtsblatt des Amtes... entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... örtlich bekanntgemacht (ein entsprechender Auszug vom 30. Juli 2020 ist im Verwaltungsvorgang enthalten) und ist damit wirksam erlassen worden.
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Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich.
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Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerschuldner/in), § 5 (Höhe), § 4 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1 (Entstehung) und § 6 Abs. 5 (Fälligkeit)].
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Die Gemeinde...durfte entgegen der Ansicht des Antragstellers die Satzung rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 12 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 1 ZwStS auf in den Jahren 2016 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde... vom 21. Oktober 2005 einschließlich der 1. Nachtragssatzung vom 2. Dezember 2015, welche in dieser Fassung zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten war (§ 11 der 1. Nachtragssatzung).
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Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 –, juris). Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.
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Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Gemeinde...gewählten Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und Steuersatz (§ 5 ZwStS).
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Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 78 m. w. N.).
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Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 81 ff.).
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Das ist vorliegend der Fall. Die von der Gemeinde...gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von ihr normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (2 LB 92/18 –, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Gemeinde... vorliegend in § 4 Abs. 1 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (Bodenrichtwert, Abse. 2, 3), Baujahresfaktor (Abs. 5), einem Wertfaktor für die Gebäudeart (Abs. 6) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 7) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. Der vom Antragsteller gerügte „Paradigmenwechsel“ ist danach nicht zu beanstanden.
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Auch der Steuersatz in Höhe von 6 % des Maßstabes nach § 4 (§ 5 ZwStS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris, Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 6 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch im Falle des Antragstellers – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. Dass die Gemeinde...daraus gerade eine überhöhte Finanzierungsmöglichkeit generieren wollte, wie der Antragsteller meint, ist erkennbar nicht der Fall. Denn wie aus der Sitzungsniederschrift der Gemeindevertretung vom 13. Juli 2020 ersichtlich ist, hat sie den Steuersatz von 6 % (zuvor 12 %) als denjenigen gewählt, der im Gegensatz zu den bisherigen Einnahmen 2019 die geringsten (Mehr-)Einnahmen ermöglichte, gerade vor dem Hintergrund, dass der nunmehr differenzierte Maßstab in den einzelnen Steuerfällen teils zu deutlichen Verringerungen und teils zu erheblichen Erhöhungen kommen werde (Blatt 31 der Beiakte A).
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Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2020 (Vorauszahlung) in Höhe von...€ gemäß Bescheid vom 29. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für den Erlass des Vorausleistungsbescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde...vom 14. Juli 2020.
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Der Antragsgegner war zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung zuständig für den Erlass des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides, der auf der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde...zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe – wie vorliegend die Erhebung der örtlichen Aufwandssteuer, § 3 Abs. 1 KAG – beruht. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (OVG Schleswig, B. v. 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris, Rn. 10).
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Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner (Abs. 2).
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Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 –, juris, Rn. 12 – 13; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 <348>). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung.
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Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; der Antragsteller hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung...in...als Zweitwohnung im Jahre 2020 inne. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Grundbuch von..., Grundbuchblatt..., Nr...., die Rechtsgemeinschaft BGB-Gesellschaft bestehend aus dem Antragsteller und seinen beiden Kindern als Eigentümer eingetragen ist. Denn es kommt nach Vorstehendem nicht allein ausschlaggebend auf die Eigentümerstellung an. Der Antragsteller ist zumindest sonstiger Nutzungsberechtigter bzw. hat innerhalb der Gesellschaft eine beherrschende Stellung, was dazu führt, dass er in Person die Wohnung im Sinne der vorgenannten Anforderungen innehat.
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Da materiell-rechtlich das Eigentum der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Immobilie nicht den Gesellschaftern, sondern der GbR selbst zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 – II ZR 218/05 –, juris, Rn. 10), kann die (Mit-)Inhaberschaft eines Gesellschafters an der Wohnung ausgeschlossen sein, wenn das Verfügungsrecht von Anfang an ausschließlich der GbR zustand, was in tatsächlicher Hinsicht zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris, Rn. 31). Dementsprechend kommt ein persönliches „Innehaben“ der Zweitwohnung durch den Gesellschafter einer GbR etwa dann in Betracht, wenn er innerhalb der Gesellschaft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. November 2016 – 9 LC 69/16 –, juris, Rn. 33; VGH München, Urteil vom 29. Juli 2015 – 4 B 15.877 –, juris, Rn. 35). Die Auffassung, die aus der Eigentumsstellung der Gesellschaft zugleich das Verfügungs- wie auch Nutzungsrecht der Gesellschaft zuordnet (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 4 BV 07.1980 – juris, Rn. 21) führt weiter aus, dass aus dem Verfügungsrecht der Gesellschaft nicht ohne weiteres gleichsam automatisch auf ein (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter geschlossen werden könne. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn den Gesellschaftern ausdrücklich oder konkludent ein eigenes Nutzungsrecht eingeräumt sei (VGH München, a. a. O., Rn. 22). Dieser Rechtsprechung wird eine Entscheidung des OVG Schleswig zugrunde gelegt, in dem sich erst in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass die Gesellschafter als Eigentümer ohne den Zusatz „GbR“ ins Grundbuch eingetragen und die Wohnungen der fortbestehenden und nach außen wirkenden (Bauherren-)Gesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen wurden, so dass zwar nicht das Eigentum, wohl aber das Besitz- und Nutzungsrecht der Gesellschaft zuzuordnen und damit die Gesellschaft Inhaberin der Wohnung war (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. August 2007 – 2 LB 23/07 –, juris, Rn. 22, 23). Nach anderer Auffassung müsse außer Betracht bleiben, in welcher Rechtsform die Mitgesellschafter am Grundeigentum beteiligt seien. Steuerschuldner könne im Übrigen nur eine natürliche Person sein; das Zwischenschalten einer juristischen Person könne an einer dann entstandenen Steuerschuld nichts ändern (vgl. VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –; juris, Rn. 21 m. w. N.).
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Im vorliegenden Verfahren führen die dargestellten Auffassungen zu demselben Ergebnis. Dem Antragsteller ist aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung der Immobilie...in...als auch aufgrund seiner beherrschenden Stellung innerhalb der GbR diese als Zweitwohnungsinhaber zuzuordnen, so auch im streitgegenständlichen Zeitraum.
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Dass der Antragsteller als Mitgesellschafter der GbR die Immobilie als Zweitwohnung nutzt, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt; eine konkrete Nutzungsanfrage seitens des Gerichts hat er vielmehr mit 30 % beantwortet. Vortrag dazu, dass es sich um eine reine – zweitwohnungssteuerfreie – Kapitalanlage handelt, hat der Antragsteller ebenfalls nicht gebracht. Zudem ist er dort seit dem 1. Oktober 1995 mit Nebenwohnung gemeldet; eine Abmeldung hat er nicht nachgewiesen. Im Übrigen scheint der Antragsteller selbst die Auffassung zu haben, in Person zweitwohnungssteuerpflichtig zu sein, was sich aus seiner ohne Vorbehalt erfolgten Teilzahlung in Höhe von...€ ergibt. Diesen Betrag nimmt er ausdrücklich aus seinem Aussetzungsantrag heraus, was ansonsten keinen Sinn ergebe, da dieser ja gerade bewirken soll, dass zunächst bei fehlender Steuerpflicht eine Zahlung insgesamt zu verhindern nachgesucht wird. Innerhalb der GbR kommt ihm darüber hinaus eine beherrschende Stellung zu, denn er kann mit seinem Gesellschaftsanteil von 98 % (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) ohne weiteres darauf Einfluss nehmen, ob, wann und wie er diese nutzt sowie ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Lediglich Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Veräußerung des Objektes betreffen, bedürfen der Einstimmigkeit; sämtliche weitere Beschlüsse einer Mehrheit von 75 % (§ 8 Gesellschaftsvertrages). Ein Eigennutzungsausschluss ist in dem Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart.
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Ob die übrigen Mitgesellschafter gleichermaßen die Wohnung „innehaben“ – was bei 1 % Gesellschaftsanteil fraglich ist, vom Antragsteller deren Nutzung jedoch jeweils mit 35 % angegeben wird – kann dahinstehen, denn auch ohne diese wäre der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 ZwStS steuerpflichtig (mit ihnen als innehabende Mitgesellschafter wäre er als Gesamtschuldner nach § 3 Abs. 2 ZwStS steuerpflichtig).
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Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2020 als Vorauszahlung am 29. Oktober 2020 vor Ablauf des Erhebungszeitraum und der Entstehung der Zweitwohnungssteuer 2020 (mit Ablauf des Kalenderjahres, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZwStS) unterliegt aufgrund des § 3 Abs. 8 KAG i. V. m. § 6 Abs. 4, 5, ZwStS keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung ist nach Berücksichtigung des Maßstabes und des Steuersatzes inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Eingestellt wurden in die Formel (§ 4 Abs. 1 ZwStS) zum einen die vom Antragsteller übermittelten Daten betreffend das Objekt......in..., d. h. Wohnfläche 87,38 m² und Baujahr 1822 (Blatt 5 f. der Beiakte A). Und zum anderen der – unbestrittene – geschätzte Bodenrichtwert von 85 €/m², anhand der einzigen vorhandenen Bodenrichtwertzone in der Gemeinde...(85 €/m²), in der das Grundstück der GbR nicht belegen ist. Da das Grundstück noch näher in Richtung Ostseefjord Schlei liegt – und damit eher einen höheren als einen niedrigeren Bodenrichtwert nahelegt, auch ohne Wasserblick –, ist diese Schätzung auch nicht offensichtlich unzutreffend. Den berücksichtigten Wertfaktor Gebäudeart von 1 (Einfamilienhaus als Einzelhaus) sowie den Verfügbarkeitsgrad von 100 % bei der als Nebenwohnung des Antragstellers genutzten Immobilie hat er nicht bestritten. Daraus ergibt sich die konkrete Berechnung: 85 €/m² x...m² x 1,822 x 1 x 100 x 6 % =...€. Da es sich um das laufende Steuerjahr 2020 handelte, war hier nicht – anders 2019 – die Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes angezeigt.
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Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Bescheides vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte.
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Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Aus der (Rest-)Forderung in Höhe von...€ ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung des Antragstellers auszugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage 4 A 25/21 – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von... €; dieser Betrag ergibt sich aus dem Vorauszahlungsbetrag...€ abzgl. Zahlung...€).
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 80 8x
- VwGO § 123 1x
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- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 26/18 1x
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- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 105/18 1x
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