Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 27/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 10. Juni 2021 gestellte Antrag,

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eine einstweilige Anordnung gegen den Vorsitzenden der B-Stadt Ratsversammlung XX mit dem Inhalt zu erteilen, dass zur heute ab 16:00 Uhr tagenden Ratsversammlung weder der Ausschluss von Ratsmitgliedern, Parlamentariern im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz noch der Ausschluss der Öffentlichkeit, Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz durchgesetzt werden darf,

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hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist gemäß §§ 122 i.V.m. 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, dem Antragsteller und der Öffentlichkeit den Zugang und die Teilnahme an der 28. Sitzung der Ratsversammlung der Stadt A-Stadt am 10. Juni 2021, 16:00 Uhr, Deutsches Haus, Großer Verhandlungssaal, ohne die vorherige Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest, eines nachgewiesenen Impfschutzes oder einer nachgewiesenen Genesung von einer Sars Cov 2-Erkrankung zu gestatten.

5

Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig. Soweit der Antragssteller die unbeschränkte Teilnahme der Öffentlichkeit begehrt, fehlt ihm hierfür die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Wie eine Klage in der Hauptsache setzt auch eine einstweilige Anordnung voraus, dass der Antragsteller geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 57. Ed. 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 35). Daran fehlt es hier insoweit wie der Antragsteller das Teilnahmerecht der Öffentlichkeit rügt. Hierbei handelt es sich nicht um eigene subjektive Rechte des Antragstellers als Mitglied der Ratsversammlung (Gemeindevertreter).

6

Soweit der Antragsteller im Übrigen seine eigene unbeschränkte Teilnahme an der Sitzung der Ratsversammlung begehrt, ist der Antragsteller nicht rechtschutzbedürftig. Auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 34). So ist es hier. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Gericht schriftlich zugesichert, den Antragsteller auch ohne Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest, eines nachgewiesenen Impfschutzes oder einer nachgewiesenen Genesung von einer Sars Cov 2-Erkrankung an der streitgegenständlichen Sitzung der Ratsversammlung teilnehmen zu lassen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).


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