Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 B 26/21

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Juli 2021,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Tochter der Antragstellerin, Frau XY A., vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die nächste Jahrgangsstufe (10. Klassenstufe) vorrücken zu lassen,

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ist als Regelungsanordnung gemäß §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin für ihre Tochter kraft ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG antragsbefugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 – 1 BvR 2388/11 – juris Rn. 16 ff.).

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache – wie hier – vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.1994, – 3 M 49/94 – SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005, – 3 MB 38/05 – juris Rn. 7).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Rechtsgrundlage für ein Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang, Erwerb des Mittleren Schulabschlusses durch Prüfung ist § 10 Abs. 1 Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien – SAVOGym) vom 21. Juni 2019 (im Folgenden: SAVOGym). Hiernach erfolgt das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler gleichwohl in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich.

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Die Entscheidung über die Nichtversetzung ist von der Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz gemäß § 65 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) am 09.06.2021 getroffen worden.

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Das angegriffene Zeugnis der Tochter der Antragstellerin zum Schuljahr 2020/21, 2. Halbjahr enthält sowohl in dem Fach Latein als auch in dem Fach Mathematik die Note 5, so dass eine Versetzung gemäß § 10 Abs. 1 SAVOGym ausscheidet, denn die Tochter der Antragstellerin hat im Zeugnis insgesamt in mehr als einem Fach eine Bewertung schlechter als ausreichend.

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Ein Anspruch auf Versetzung kommt daher nur in Betracht, wenn die Benotung der Tochter der Antragstellerin in dem Fach Latein oder in dem Fach Mathematik rechtswidrig wäre und sie einen Anspruch auf eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ hätte. Dies hat zur Folge, dass mögliche Verfahrensfehler hier nicht von Bedeutung sind.

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Verfahrensfehler können grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Leistung führen, sondern nur zu einer Wiederholung einer Prüfung. Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen. Unbeachtlich sind auch auf die Bewertung der Prüfungsleistung bezogene Rügen, die untrennbar mit einer Verfahrensrüge verbunden sind. Eine Trennung zwischen Verfahrens- und Bewertungsrüge ist dann nicht möglich, wenn der – unterstellte – Verfahrensfehler nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Bewertungsfehler entfiele (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 – 3 L 380/91 – juris Rn. 28).

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Voraussetzung für einen Anspruch auf Neubewertung ist, dass die vorgenommene Bewertung fehlerhaft ist und die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass der Mangel für das Prüfungsergebnis ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 53) verbleibt den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Bewertungen ein Entscheidungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle wird insoweit eingeschränkt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von dem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob die allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden, ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder die Bewertung willkürlich ist. Die pädagogische Beurteilung muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (st. Rspr. vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.09.2010 – 3 MB 32/10 –; Beschluss der Kammer vom 17.09.2014 – 9 B 49/14 –). Wegen des Erfahrungsvorsprungs der Lehrkräfte und deren komplexer Bewertung aller Leistungen einschließlich der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers besteht ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum für die pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung der Leistungen (st. Rspr., vgl. Urteil der Kammer vom 10.09.2008 – 9 A 107/07 – juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Urteil vom 11.05.2012 – 9 A 213/11 –). Nichts Anderes gilt, wenn es nicht um die Überprüfung einer einzelnen Prüfungsleistung geht, sondern um die Bewertung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers während eines Schulhalbjahres.

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Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung der Tochter der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin sich für die Bewertung in beiden Fächern sinngemäß darauf beruft, die von ihrer Tochter erbrachten Leistungen hätten jeweils nicht mit der Note mangelhaft bewertet werden dürfen, führt dies nicht zum Erfolg ihres Antrages.

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Gegen die Benotungen in den Fächern Latein und Mathematik bestehen keine Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (vgl. die Klassenarbeiten in Latein, den vom Klassenkollegium unterzeichneten Nachteilsausgleich, den Klassenarbeitsnoten in den Fächern Latein und Mathematik des Schuljahres 20/21, den Lernplänen in Mathematik und Latein, den Konferenzprotokollen der Zeugniskonferenzen des Halbjahres und des Endjahres, der Mitteilung des Leistungsstandes vom 27.04.2021 und der Aktennotiz über die Mitteilung der Nichtversetzung vom 10.06.2021, Bl. 1 ff. der Beiakte A). Hieraus wird ersichtlich, dass die Fachlehrer den Leistungsstand der Tochter der Antragstellerin im Schuljahr 2020/21 in diesen Fächern durchgehend insgesamt mit der Note 5 bewertet haben. Insbesondere gibt der Inhalt der eingereichten Verwaltungsakte hinreichend Aufschluss über den nachvollziehbaren Grund dieser Bewertungen. Die Antragsgegnerin hat der Tochter der Antragstellerin und auch ihren Eltern den mangelhaften Leistungsstand zudem mitgeteilt. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin Lernpläne für die Fächer Latein und Mathematik aufgestellt und die Tochter der Antragstellerin sowie ihre Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Leistungen nicht ausreichend seien. Dies haben die Tochter der Antragstellerin und ihre Eltern bereits im November bzw. Dezember des vergangenen Jahres unterschrieben (vgl. Bl. 24 f. der Beiakte A). Insbesondere kennzeichnen die Resultate der absolvierten Klassenarbeiten hinreichend den Grund der mangelhaften Bewertung durch die Lehrer. So konnte die Tochter der Antragstellerin im Fach Latein bestenfalls die Note 5- erreichen (vgl. Klassenarbeit Nr. 1, Bl. 1 ff. der Beiakte A), wobei die Resultate in den übrigen schriftlichen Leistungen mit der Note 6 bewertet wurden (vgl. Bl. 6 ff. der Beiakte A). Die Benotungen sind im Konkreten als pädagogische Beurteilung auch in sich schlüssig und nachvollziehbar, da die Tochter der Antragstellerin in ihren Leistungen jeweils weit unterhalb der maximal möglichen Punktzahl blieb. Ebenfalls verhält es sich in der Bewertung in dem Fach Mathematik mit den Noten 6, 5 und 6 (vgl. Bl. 22 der Beiakte A). Vor diesem Hintergrund sind die Benotungen der Tochter der Antragstellerin in den Fächern Latein und Mathematik jeweils mit der Gesamtnote 5 plausibel und nachvollziehbar. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Eine substantiierte Begründung, warum ihre Leistungen besser zu bewerten gewesen wären, gab sie nicht an.

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Insoweit fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die pauschale Angabe der Antragstellerin, es sei nicht ersichtlich, ob die Besonderheiten der Corona-Pandemie (Homeschooling) bei der Notenvergabe hinreichend berücksichtigt worden seien, ist rein spekulativ, mitnichten glaubhaft gemacht und gibt ungeachtet dessen in ihrer Pauschalität auch keinen Aufschluss darüber, wie dies die im Schuljahr 2020/21 durchgehend mangelhafte Bewertung in den Fächern Latein und Mathematik zugunsten der Tochter der Antragstellerin entscheidend verändert hätte. Ebenso verhält es sich hinsichtlich ihres Vortrags zu ihren mündlichen Leistungen oder den Leistungen der übrigen Schüler. Im Gegenteil gaben auch die mündlichen Leistungen der Tochter der Antragstellerin gerade Anlass für die Erstellung der fachbezogenen Lernpläne (vgl. Bl. 24 f. der Beiakte A).

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Auch im Hinblick auf die spekulativen Ausführungen der Antragstellerin betreffend eines Nachteilsausgleichs gibt es nichts zu erinnern. Zunächst wurde der gewährte Nachteilsausgleich für die Tochter der Antragstellerin für das Schuljahr 2020/21 von allen unterrichtenden Lehrkräften durchaus zur Kenntnis genommen; dies wurde durch entsprechende Signaturen auch bestätigt (vgl. Bl. 18 ff. der Beiakte A). Die Antragstellerin hat auch hier weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der anerkannte Nachteilsausgleich nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre, auch ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsvorgang. Rein affirmative und spekulative Angaben der Antragstellerin bieten keine Grundlage für eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache. Dagegen gab die Antragsgegnerin substantiiert an, dass der gewährte Nachteilsausgleich u.a. in Form von – von der Tochter der Antragstellerin nicht genutzten – Schreibzeitverlängerungen und auch im Rahmen der Bewertungen berücksichtigt wurde (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.07.2021). Eben dies sieht der gewährte Nachteilsausgleich für die Tochter der Antragstellerin auch vor.

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Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin pauschal auf „die Corona-Pandemie“ ab. Denn diese betraf alle Schüler gleichermaßen; überdies ist eine Ungleichbehandlung der Tochter der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich.

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Daran ändert auch das spekulative Vorbringen der Antragstellerin nichts, dass im entscheidenden Halbjahr aufgrund der Covid 19-Pandemie nur wenig Unterrichtszeit geblieben sei; nicht ersichtlich sei, wie mündliche Leistungen berücksichtigt worden wären oder dass im Fach Latein nur eine Klausur geschrieben worden sei, weshalb – das Vorbringen der Antragstellerin sinngemäß zusammenfassend – ein verkürzter Zeitraum der Leistungsbewertung bzw. eine singuläre Leistungsbeurteilungen keine verlässliche Grundlage für eine derart weitreichende Entscheidung wie die Nichtversetzung bieten könnten. Dieser Vortrag verhaftet, ungeachtet jeder auch hier fehlenden Glaubhaftmachung, nicht. Denn nach dem Erlass Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I für das Schuljahr 2020/21 (abrufbar unter: https://leb-gems-sh.de/corona/) können die Schulen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/21 in der nachstehend beschriebenen Weise von den Vorgaben des Erlasses „Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I – Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2018 – III 3“ und von schulinternen Festlegungen abweichen. Wenn [nach Ziff. 3] aufgrund von Maßnahmen zum Infektionsschutz Probleme bei der Terminsetzung oder bei der inhaltlichen Vorbereitung von Klassenarbeiten oder gleichwertigen Leistungsnachweisen entstehen, kann ersatzlos auf sie verzichtet werden. So liegt es hier (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.07.2021). Zum einen sind zu Recht sämtliche Leistungsnachweise der Tochter der Antragstellerin für das Schuljahr 2020/21 für ein Gesamtergebnis in den betreffenden Fächern in ihr Zeugnis eingeflossen, weshalb schon deshalb der Vortrag der Antragstellerin über eine singuläre bzw. beschränkte Möglichkeit von Leistungsnachweisen nicht verfängt. Zum anderen hätte die Tochter der Antragstellerin zusätzlich die Möglichkeit gehabt, ihre Noten durch weitere Leistungen zu verbessern, etwa indem sie die aufgestellten Lernpläne in Latein und Mathematik umsetzt, die sie und ihre Eltern bereits am 17.11.2020 bzw. 08.12.2020 unterschrieben haben (vgl. Bl. 24 f. der Beiakte A). Die entsprechenden Ziele, geplanten Maßnahmen und die Art der Überprüfung hat die Antragsgegnerin – explizit unter Verweis auf ihre bis dahin erbrachten mangelhaften Leistungen („Ist-Stand“) – nahegelegt (vgl. ebd.).

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Die Voraussetzungen für eine Versetzung der Tochter der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 SAVOGym liegen nach alledem nicht vor. Die Klassenkonferenz kann aber hiervon abweichend gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 SAVOGym Ausnahmen zu lassen. Angesichts der oben beschriebenen Entwicklungen wurde dem in der Klassenkonferenz nicht nahegetreten. Diese pädagogische Beurteilung ist im Ergebnis angesichts einer Gesamtschau der zugrundeliegenden Parameter in sich schlüssig und nachvollziehbar, orientiert sich an den Erfordernissen einer rationalen Abwägung und ist nicht zu beanstanden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

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Nach alledem waren der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

20

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.


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