Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 103/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2021 wird in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin ist nach verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2021 auszulegen. Dieser Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO. Denn der Widerspruch gegen die Anordnung zur Rattenbekämpfung hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 6, § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Für den Widerspruch gegen die Androhung der Ersatzvornahme entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 248 LVwG.
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Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung einer Ersatzvornahme begehrt (2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (1.).
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1. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Anordnung zur Rattenbekämpfung richtet, unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
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Vorliegend bestehen an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Rattenbekämpfung durch einen Sachkundigen auf dem Grundstück der Antragstellerin durchführen zu lassen bzw. bei fehlender Sachkunde die Beauftragung einer Fachfirma vorzunehmen, keine ernstlichen Zweifel.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 17 Abs. 2, 3 und 5 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2 der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Steinburg (hiernach: RattenbekämpfungsVO) vom 1. Juli 2015. Es ist unschädlich, dass der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid zur Benennung der Rechtsgrundlage neben § 3 RatttenbekämpfungsVO auf §§ 174, 176 LVwG Bezug genommen hat. Mit der Benennung der spezialgesetzlichen Vorschrift der Rattenbekämpfungsverordnung hat er die Anwendung ebendieser und damit auch des Infektionsschutzgesetzes deutlich gemacht. Ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel war nicht notwendig.
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Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist nach § 11 RattenbekämpfungsVO i.V.m. § 17 Abs. 2, 3 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein und der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGsozDLAZustV SH) vom 22. Februar 2001 für die angeordneten Maßnahmen zuständig.
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Ob die Antragstellerin vor Erlass der Anordnung nicht nach § 87 LVwG hätte angehört werden müssen, kann hier dahinstehen, weil eine solche Anhörung nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG entweder bereits mit dem Eilantrag und der Tatsache, dass sich der Antragsgegner mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, nachgeholt worden ist oder während eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann.
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Die Anordnung zur Rattenbekämpfung ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist § 17 Abs. 2, 3 und 5 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2 RattenbekämpfungsVO. Nach § 17 Abs. 2 hat die zuständige Behörde die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 12 IfSG sind Gesundheitsschädlinge Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Ratten sind solche Tiere und Gesundheitsschädlinge. Zudem bestehen an der Feststellung der Antragsgegnerin, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin vermehrt Ratten auftreten, keine ernstlichen Zweifel. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Schädlingsbekämpfungsfirma Alpha vom 23. Juni 2021 sowie den von der Antragstellerin vorgelegten Fotos, dass Rattenbefall auf dem Grundstück der Antragstellerin vorliegt und dieser sich bereits auf ein Nachbargrundstück ausgeweitet hat. Von den Ratten geht zudem eine konkrete Gefahr einer Krankheitsverbreitung aus. Eine abstrakte Gefahr ist insoweit nicht ausreichend. Maßgebliche Beurteilungsfaktoren für eine konkrete Gefahr sind u.a. in welcher Häufung und in welchem Ausmaß Gesundheitsschädlinge auftreten (vgl. Zwanziger in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 6. Edition, Stand 1. Juli 2021, § 17, Rn. 27). Aus dem Schreiben der Schädlingsbekämpfungsfirma Alpha vom 23. Juni 2021 ergibt sich, dass ein starker Rattenbefall auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Ratten durch den Zaun vom Grundstück der Antragstellerin gelangen. Das Grundstück der Antragstellerin ist zudem mit Wohnbebauung bebaut, ebenso wie die umliegenden Nachbargrundstücke.
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Aufgrund des festgestellten Rattenbefalls war der Antragsgegner nach § 17 Abs. 2 IfSG und § 3 Abs. 2 RattenbekämpfungsVO verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und damit als Verpflichtete nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 RattenbekämpfungsVO Bekämpfungsmaßnahmen anzuordnen. Die von dem Antragsgegner getroffene Maßnahmen, die Rattenbekämpfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen bzw. bei fehlender Sachkunde die Beauftragung einer Fachfirma vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich aus § 17 Abs. 3 IfSG, § 5 RattenbekämpfungsVO. Die Anordnung ist zudem verhältnismäßig, insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass acht Katzen zur Rattenbekämpfung ausreichten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sich die Ratten trotz der vorhandenen Katzen, ausgebreitet haben.
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2. Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme richtet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 229 Abs. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 2, § 236, § 238 LVwG. Zwar liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 229 Abs. 1 LVwG vor. Die Androhung enthielt zudem eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (§ 236 Abs. 2 LVwG) und konnte mit der Grundverfügung verbunden werden (§ 236 Abs. 3 LVwG). Allerdings ist die Androhung der Ersatzvornahmen vorliegend entgegen § 236 Abs. 6 LVwG ohne eine vorläufige Veranschlagung des Kostenbetrages erfolgt. Der Hinweis des Antragstellers in dem angegriffenen Bescheid, dass die Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin erfolge und ihr nachträglich in Rechnung gestellt werde, genügt insoweit nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Referenzen
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- § 248 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 RatttenbekämpfungsVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 RattenbekämpfungsVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 87 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 RattenbekämpfungsVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 238 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 1x
- IfSG § 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder 5x
- § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 RattenbekämpfungsVO 2x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 RattenbekämpfungsVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 6 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
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