Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 35/21

Tenor

Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vom 23. Juli 2021 werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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„1. die Wahlen zum Erweiterten Senat / Senat für ungültig zu erklären und ggf. den Einspruchsbescheid des Wahlprüfungsausschusses der Beklagten vom 9. Juli 2019 aufzuheben,

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2. entweder

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a. schnellstmögliche Neuwahlen mit der Maßgabe anzuordnen,

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i. daß die Änderung der Gremienwahlordnung vom 31. März 2021 für ungültig erklärt oder dem Wahlausschuss aufgetragen wird, die Wahlberechtigten auf die konkrete Rechtsfolge dieser Änderung hinreichend transparent aufmerksam zu machen, sowie

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II. die Zählung der Kreuze auf einem Stimmzettel wahlrechtskonform vorzunehmen,

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oder hilfsweise

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b. dem Senat der Beklagten aufgetragen wird, die Gremienwahlordnung für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren zu überarbeiten und schnellstmöglich Neuwahlen anzusetzen.

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oder hilfsweise

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c. die Vollziehung des Wahlergebnisses bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen“

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bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Unabhängig von der Tatsache, dass der Antrag zu 1. eine unzulässige Bedingung enthält, da beantragt wird, den Widerspruchsbescheid „ggf.“ aufzuheben, geht die Kammer in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO davon aus, dass es dem (nicht anwaltlich vertretenen) Antragsteller vorwiegend darauf ankommt, dass die Wahl zum Erweiterten Senat / Senat für ungültig erklärt wird. Bei den Anträgen zu 2. handelt es sich danach um Folgeanträge, wie verfahren werden solle, wenn sich das Gericht zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl entschließt.

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Vorliegend fehlt dem Antragsteller jedoch für sein Begehren die im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Antragsbefugnis, weil es ihm an einer Rechtsposition fehlt, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gesichert werden kann. Er ist auf die einschlägigen Einspruchs- und Klagemöglichkeiten zu verweisen, die den ihm zustehenden Rechtsschutz abschließend regeln (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v 7. Juni 2021 - 3 MB 6/21 - juris, m.w.N.). Hiervon hat er bereits Gebrauch gemacht und unter dem 25. Juni 2021 Einspruch gegen die Wahl erhoben, der mit Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses vom 9. Juli 2021 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2021 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (Az. 6 A 165/21). Hinsichtlich seines Anliegens, die Wahl für ungültig erklären zu lassen, ist er auf den Ausgang dieses Verfahrens zu verweisen. Eine Befassung seiner Rügen bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist hingegen unzulässig.

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So herrscht im Wahlrecht der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, regelmäßig allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/87 -, NJW 1987, 769 f.; LVerfG SH, Beschl. v. 23. Oktober 2009 - LVerfG 5/09 -, juris Rn. 24 ff.; VerfGH Sachsen, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

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In einem anderen Verfahren (Az.: 6 B 1/21) führte die beschließende Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 Folgendes aus (vgl. juris Rn. 7):

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„Das Verfahren der Wahlprüfung stellt ein objektives Verfahren dar, das besonderen Regeln unterliegt. Insoweit bestehen Gemeinsamkeiten mit der Prüfung von Parlamentswahlen. Während sonst im gerichtlichen Verfahren um die Geltendmachung subjektiver Rechte gestritten wird, die ihrerseits durch die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützt sind, dient die staatliche Aufsicht über die Durchführung der Wahl nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs. Lediglich Sondervorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ermöglichen es gleichwohl jedem Wahlberechtigten, eine Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses herbeizuführen und dagegen ggf. den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Damit ist die Zuständigkeit der Gerichte im Wahlprüfungsverfahren abschließend geregelt. Gemäß § 40 Abs. 1 GKWG steht der Person, die Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben hat sowie der Person, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen die Klage beim Verwaltungsgericht zu. Diese Bestimmungen lassen den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zur Sicherung und ggf. Durchsetzung des aktiven und passiven Wahlrechts unberührt und eröffnen darüber hinaus die Möglichkeit, eine Wahlprüfung herbeizuführen. Dass die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl durch das Verwaltungsgericht nur in einem durch Klage eingeleiteten Hauptsacheverfahren getroffen werden kann, legt schon der Wortlaut des § 40 Abs. 1 GKWG nahe. Der Hinweis in § 40 Abs. 2 GKWG auf die Geltung der allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren ändert daran nichts. Eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 GKWG, nach der eine Wahlprüfung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommen werden könnte, würde den Besonderheiten der allein dem öffentlichen Interesse dienenden Wahlprüfung einerseits und den mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgbaren Zwecken andererseits nicht gerecht. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch eine einstweilige Anordnung würde die Hauptsache im Rechtssinne endgültig vorwegnehmen, denn Anordnungs- und Klageantrag stimmten überein und die erlassene Regelung stünde nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens. Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Derartige Nachteile sind im Wahlprüfungsverfahren i.S. von § 40 GKWG jedoch schon deswegen auszuschließen, weil es nicht um den Schutz subjektiver Rechte geht. Aus dem Grunde scheidet ohnehin der Erlass einer „Feststellungsanordnung” aus, denn ihre – ausnahmsweise – Zulässigkeit wird mit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herzuleitenden Gebot effektiven Rechtsschutzes begründet. Auf diese Argumentation kann im – objektiven – Wahlprüfungsverfahren nicht zurückgegriffen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f. m.w.N.; vgl. auch: Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Mai 2020, § 38 Ziff. 1; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, BeckRS 2011, 56122).

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Eine Möglichkeit im Wege des Eilrechtsschutz objektive Wahlfehler, also Fehler, die sich nicht unmittelbar auf das eigne aktive bzw. passive Wahlrecht ausgewirkt haben, geltend zu machen, besteht nach dem Vorstehenden nicht, da ein entsprechender Rechtsweg nur demjenigen eröffnet ist, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Art. 19 Abs. 4 GG, setzt ebenso wie § 123 Abs. 1 VwGO dementsprechend das Bestehen eines subjektiven Rechts voraus, welches verletzt sein könnte. Das Wahlprüfungsverfahren ist aber, wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dazu bestimmt, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten (Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20).“

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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die vorstehend bezeichnete Entscheidung der Kammer nicht beanstandet (Az.: 3 MB 6/21) und in seinem Beschluss vom 7. Juni 2021 ausgeführt (vgl. juris Rn. 35):

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„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden; das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris Rn. 11 mwN). Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris Rn. 5 mwN).“

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Auf die vorliegende Fallgestaltung angewandt, führt die Anwendung dieser Grundsätze zur Unzulässigkeit der Anträge, da der Antragsteller nicht befugt ist, eine allgemeine Überprüfung der Wahl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. So rügt der Antragsteller zwar u.a., dass durch das veränderte Wahlverfahren Personen unrechtmäßig von der Wahl ausgeschlossen worden sein könnten. Allerdings trägt er zu keinem Zeitpunkt vor, selbst von einem solchen Ausschluss betroffen oder anderweitig an der Teilnahme der Wahl gehindert worden zu sein. Seine Rüge betrifft grundsätzlich das Wahlverfahren, von dem er nur vermutet, dass es andere Wahlberechtigte von der Wahl ausgeschlossen haben könnte. Derartige Rügen können jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erhoben werden, weil sie gerade nicht die eigenen subjektiven Rechte des Antragstellers betreffen, sondern dürfen nur im Rahmen der Wahlüberprüfung Berücksichtigung finden.

22

Die Gremienwahlordnung (Satzung) für die C (in der Fassung vom 1. April 2021, Bekanntmachung im NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 18 am 1. April 2021; im Folgenden: WahlO), bei der es sich um eine Satzung im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das XX (Hochschulgesetz SH, im Folgenden: HSG) in Verbindung mit § 17 Abs. 3 HSG handelt, sieht ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der Abstimmungsergebnisse der Wahlen vor. So regelt § 27, dass gegen die Gültigkeit einer Wahl innerhalb einer Frist von einer Woche durch jedes wahlberechtigte Mitglied der Hochschule Einspruch erhoben werden kann. § 28 WahlO regelt das weitere Verfahren durch eine Entscheidung durch den Wahlprüfungsausschuss. Gegen diese Entscheidung ist abschließend die Klage vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich innerhalb einer Klagefrist von 2 Wochen nach Zustellung möglich, § 28 Abs. 3 WahlO.

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Die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes sieht die WahlO indes nicht vor, weshalb für (zusätzlichen) gerichtlichen Eilrechtsschutz kein Raum bleibt.

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Nichts Anderes folgt daraus, dass vertreten wird, dass ein einstweiliger Rechtsschutz vor dem Wahlvorgang jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig sein soll, wenn das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler bzw. einem Fehler von außerordentlichem Gewicht leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen muss, also die gerügte Entscheidung rechtlich und tatsächlich auch nicht „noch vertretbar“ ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12.5.2014 - 10 B 10454/14.OVG -, KommJur 2014, 329 ff.; vgl. mit ausführlicher Begründung: VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, Juris Rn. 60 ff. m.w.N.).

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Auch zu dieser Frage führte die beschließende Kammer grundsätzlich in ihrem Beschluss vom 23. November 2020 (Az.: 6 B 50/20, juris Rn. 6) aus:

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„Hintergrund ist letztlich, dass nicht eine Wahl durchgeführt werden soll, bei der schon vor der Durchführung klar ist, dass sie im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahren keinen Bestand haben wird, da diese eine erhebliche Herausforderung für das Vertrauen sowohl in das Wahl-, als auch in das Rechtsschutzsystem darstelle (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, Juris Rn. 69). Diese Rechtsprechung ist aber – unabhängig davon, ob man sich ihr generell anschließen wollte – nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier wurde ein entsprechendes Prüfungsverfahren nach durchgeführter Abstimmung zwar eingeleitet, abgeschlossen ist es indes noch nicht. In dieser Situation kann das Ziel der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht mehr erreicht werden, da die Wahl bzw. Abstimmung bereits durchgeführt ist. Eine eventuelle Fehlerbehaftung der Wahl ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vermeidbar. Ein Bedürfnis für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Vorrangs der Wahlprüfung besteht deshalb nicht (mehr). Dies gilt auch angesichts dessen, dass in einem solchen Fall durchaus denkbar wäre, dass in Folge des festgestellten Abstimmungsergebnisses Fakten geschaffen werden, die gegebenenfalls auch bei einer nachträglichen Feststellung eines relevanten und zur Wiederholung der Abstimmung führenden Wahlfehlers nicht mehr geändert werden könnten. Dies ist dem Wahlprüfungsverfahren immanent und so letztlich – wie sich etwa an der Regelung des § 43 Abs. 3 GKWG zeigt, nach den Vertreterinnen oder Vertreter auch bei einer ungültigen Wahl solange den Sitz behalten, bis ein neues Wahlergebnis festgestellt wurde – vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewollt.“

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So liegt es auch hier. Die hier streitgegenständliche Wahl ist bereits durchgeführt worden, sodass eine eventuell fehlerbehaftete Wahl nicht mehr vereitelt werden kann. Das allgemein gefasste Streben des Antragstellers, dass durch eine Eilentscheidung „eine Ungültigkeit der Wahl konterkariert würde“, rechtfertigt hingegen eine ausnahmsweise anzunehmende Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht. Dasselbe gilt für die abstrakt vom Antragsteller angeführte Sorge, dass durch die jüngsten Änderungen in der WahlO ein „De-facto-Ausschluß der Wahl“ einzelner Wahlberechtigter stattgefunden hat. Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Wahlprüfungsrecht immanent, dass Fehler im Wahlverfahren erst nachträglich festgestellt werden und etwaige in der Zwischenzeit getroffene Entscheidung unrechtmäßig zusammengekommener Gremien rückgängig gemacht werden müssen.

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Über die Anträge zu 2. a - c muss sich nicht weiter entschieden werden, da das Gericht wie vorstehend ausgeführt davon ausgeht, dass es sich hierbei um sog. „Annex-Anträge“ handelt, die auf die Beseitigung der Vollziehung des Wahlergebnisses gerichtet sind. Da die Kammer es ablehnt, die Wahl entsprechend des Antrages zu 1. für ungültig zu erklären, ist eine Entscheidung über die weiteren Anträge entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 18.12 des Streitwertkatalogs 2013 des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei hat die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren betreffend Hochschulwahlen anzusetzenden Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € angenommen. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13.1.2020 - 4 O 2/20 -).


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