Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 10001/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsgegner begehrt die Feststellung, dass der Rechtsstreit über das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit welchem er die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2021 begehrt, erledigt ist. Der Beigeladene hat seinen Antrag auf Abänderung des Verfahrens zurückgenommen. Einer Einstellung bedurfte es insoweit jedoch nicht, da es sich um ein einheitliches Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt.
- 2
Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in dem Abänderungsverfahren erledigt ist, hat keinen Erfolg.
- 3
Antragsgegenstand bildet nach der einseitigen Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch den Antragsgegner nicht mehr der Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 17. November 2021, in dem festgestellt worden ist, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners aufschiebende Wirkung entfaltet, sondern die Feststellung der Erledigung des Abänderungsverfahrens. Es handelt sich um einen sogenannten Erledigungsstreit, dessen Gegenstand allein die Frage ist, ob sich der Rechtsstreit durch eine nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erledigt hat. Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021 ausweislich des Schreibens vom 21. Dezember 2021 nicht zugestimmt. Mangels übereinstimmender Erledigungserklärungen des Antragsgegners und des Antragstellers gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist der Rechtsstreit somit nicht beendet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist vielmehr als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Eine streitige Feststellung der Erledigung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich. Für die Entscheidung über den Feststellungsantrag spielt es keine Rolle, ob eine vorläufige Maßnahme des Antragsgegners vor Eintritt der Erledigung rechtmäßig war und dieser ein Interesse daran hat, deren Rechtmäßigkeit feststellen zu lassen (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 29a).
- 4
Der Feststellungsantrag ist unbegründet, denn der Rechtsstreit hat sich nicht durch eine nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Begehrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erledigt. Objektiv hat sich eine Streitsache erledigt, wenn der Antragsteller infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Begehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, weil seinem Antragsbegehren rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Anspruch erübrigt oder ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1981 – 1 WB 131.80; BayVGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - 4 B 86.700 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht verwendet vielfach die Formel, die Sache ist erledigt, wenn der Antrag nachträglich aus dem Antragsteller nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet geworden ist, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Antragstellers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht worden ist oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 - NVwZ 1989, 48).
- 5
Eine Erledigung des Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach diesen Maßgaben vorliegend schon mangels eines nachträglichen Ereignisses nicht eingetreten. Das ursprüngliche Begehren des Antragsgegners erwies sich vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Antragserhebung am 30. November 2021 als unzulässig. Denn dem Antragsgegner stand kein Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 17. November 2021 zur Seite. Nachdem die sofortige Vollziehung der Genehmigung am 30. November 2021 angeordnet worden war, hat sich die ursprüngliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung erledigt. Von dem ursprünglichen Beschluss des Gerichts ging keine Rechtswirkung mehr aus. Insofern fehlte dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses bei Antragstellung am 30. November 2021 bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
- 6
Der Antrag des Antragsgegners hinsichtlich des Änderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mithin nicht nachträglich aus dem Antragsgegner nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet, sondern erwies sich von Rechtshängigkeit an als unzulässig.
- 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Sie hat ihren Antrag zurückgenommen und insoweit jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO ihre eigenen Kosten zu tragen.
- 8
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 80 6x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- 4 O 2/20 1x (nicht zugeordnet)