Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 3/22
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.02.2022 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 14.01.2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.375 € festgesetzt.
Gründe
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Den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers vom 10.02.2022 auf „einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO“ legt die Kammer nach § 88 VwGO dahin aus, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines unter dem 05.02.2022 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.01.2022 begehrt, mit dem dieser die Rücknahme einer unter dem 07.07.2021 beantragten, fiktiv entstandenen Baugenehmigung ausgesprochen, die begehrte Genehmigung versagt und die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme angeordnet hat.
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Der so ausgelegte Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Insbesondere stellt er angesichts der im Rücknahmebescheid angeordneten sofortigen Vollziehung die statthafte Rechtsschutzform dar, da das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen kann, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Rücknahmebescheid vom 14.01.2022 nicht den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
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Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, Rn. 6, juris).
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Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 14.01.2022 nicht gerecht.
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Der Antragsgegner hat ausgeführt, ohne die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte der Antragsteller die Möglichkeit, den fiktiv erteilten Vorbescheid auszunutzen und vor Abschluss des Verfahrens davon Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Interessenabwägung seien sein privates Interesse daran, die Erlaubnis bis zu einer Bestandskraft der Rücknahme ausnutzen, und das öffentliche Interesse, dass keine bloß schwierig umkehrbaren baulichen Tatsachen geschaffen würden, zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse daran, dass die Rücknahmewirkung ausnahmsweise nicht durch den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gehemmt werde, überwiege danach. Dabei seien auch seine wirtschaftlichen Interessen und sein Interesse an einem effektiven Rechtsschutz, sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt worden.
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Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner nicht schlüssig dargelegt, warum er gerade in diesem konkreten Einzelfall eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für erforderlich hält. Sie enthält jenseits der die Rechtslage darstellenden allgemeinen Erwägung, dass die fiktiv entstandene Genehmigung ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens ausgenutzt werden darf, sowie dem rein formelhaften Verweis auf die wirtschaftlichen Interessen und das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers hier allein den Verweis auf schwer umkehrbare Tatsachen, die durch eine Ausnutzung der fiktiv entstandenen Erlaubnis entstehen würden. Die letztgenannte Überlegung, die in bestimmten Fällen geeignet sein mag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, genügt den Anforderungen an eine schlüssige Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Auf die Situation des Antragstellers trifft diese Überlegung nämlich bereits im Ansatz nicht zu. Denn er hat nur die nachträgliche Legalisierung einer bereits seit Jahren ausgeübten Nutzung der Räumlichkeiten zu Ferienwohnzwecken beantragt, und nicht etwa eine Genehmigung für einen beabsichtigten Umbau. Mit der Frage, warum gerade die zeitlich begrenzte Legalisierung einer bereits seit Jahren bestehenden Nutzung im Wege der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verhindert werden soll, hat sich der Antragsgegner dagegen an keiner Stelle der Begründung auseinandergesetzt. Stattdessen hat er Ausführungen gemacht, wie sie üblicherweise bei der Entstehung einer fiktiven Genehmigung für eine erstmalige Errichtung einer baulichen Anlage zutreffen würden. In diesen Fällen wäre die nachträgliche Beseitigung der einmal errichteten Anlagen in der Tat häufig nur schwierig zu erreichen, sodass bereits hierin ein tragfähiger Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liegen kann. Für den hier zugrundeliegenden Sachverhalt ist die gegebene Begründung jedoch nicht schlüssig.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass es für die ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht darauf ankommt, ob deren Begründung den Sofortvollzug in der Sache zu tragen vermag, oder ob das Gericht sie als unzutreffend erachtet (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, Rn. 85, juris, m.w.N.). Denn es handelt es sich hier nicht nur um eine in der Sache nicht tragfähige Begründung, sondern insgesamt um bloß formelhafte Ausführungen, denen es gänzlich an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall i.S.d. eingangs dargestellten Anforderungen des BVerwG fehlt. Dass der Antragsgegner sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt hat und wohl eine hier nicht passende Begründung aus einem anderen Verfahren übernommen haben dürfte, deutet sich im Übrigen auch dadurch an, dass er die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO beantragte und fiktiv entstandene Baugenehmigung an dieser Stelle irrtümlich als „Vorbescheid“ bezeichnet hat.
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Dementsprechend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge wiederherzustellen gewesen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12.750 € dem wirtschaftlichen Interesse Antragstellers entspräche, weil nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig bei Baugenehmigungen für Appartementhäusern je Appartement grds. 8.500 € anzusetzen sind und dieser Betrag wegen der gewerblichen Nutzung als Ferienwohnung um 50% zu erhöhen ist. Der sich danach ergebende Streitwert von 12.750 € ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren gewesen.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- § 69 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 7x
- VwGO § 154 1x
- 1 DB 26/01 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MR 1/20 1x