Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 15/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

1

Der in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2022 – soweit darin die Grundsteuer B in Höhe von ... € festgesetzt wurde – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022 (4 A 118/22) anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Grundsteuer B um eine öffentliche Abgabe handelt.

2

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolglos bei dem Antragsgegner um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht.

3

Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22).

5

Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Januar 2022 – soweit darin die Grundsteuer B in Höhe von ... € festgesetzt wurde – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

6

Ergänzend ist anzumerken, dass der vom Antragsteller gerügte Zitiergebotsverstoß betreffend die – ordnungsgemäß zustande gekommene – Haushaltssatzung der Gemeinde ... für das Jahr 2022 vom 16. Dezember 2021 – in dem der Hebesatz von 300 % für die Grundsteuer B festgesetzt wurde – nicht vorliegt, da gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG die Ermächtigungsgrundlage § 77 GO enthalten ist.

7

Die Ausführungen des Antragstellers gegen die Amtsinhaberschaft des aktuellen Amtsdirektors sind in diesem Verfahren betreffend die Festsetzung der Grundsteuer B ohne jegliche Relevanz. An dieser Stelle ist noch einmal deutlich zu betonen, dass etwaige Personalien keinen Einfluss auf die Zuständigkeit und Erhebungsberechtigung der Gemeinde für die Grundsteuer B gemäß Art. 106 Abs. 6 GG, § 1 Abs. 1, §§ 25, 27 Abs. 1, §§ 13 ff. GrStG, § 3 Ziff. 1 b) der Haushaltssatzung der Gemeinde ... für das Haushaltsjahr 2022 vom 16. Dezember 2021 und auf das für sie in dieser Selbstverwaltungsaufgabe handelnde Amt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung) haben. Gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens, die hier ihren Ausdruck findet, ist Ausfluss der kommunalen Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 – juris Rn. 19 m.w.N.; siehe auch Art. 55 Verf SH 2014).

8

Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €.


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