Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 42/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.372,20 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin an der Grundschule A-Stadt ... mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist,

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hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie im Auswahlverfahren über die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin an der Grundschule A-Stadt ... bei der Auswahl zu berücksichtigen und sie in das Auswahlverfahren einzubeziehen,

4

hilfsweise das Verfahren zu ihrer Beurteilung im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin an der Grundschule A-Stadt ... fortzusetzen,

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sind unzulässig.

6

Der Antragstellerin steht sowohl in Hinblick auf den gestellten Hauptantrag, als auch in Bezug auf die beiden Hilfsanträge kein (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse zu. Mit ihrem Einwand, dass die noch zu treffende Auswahlentscheidung bereits jetzt rechtswidrig sei, da sie in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werde, kann sie nicht durchdringen.

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Das Eilverfahren nach § 123 VwGO ist prinzipiell geeignet, den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Insbesondere ist der Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss mithin sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der beamtenrechtlichen Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Insoweit muss der Dienstherr zunächst die Auswahlentscheidung vor deren Vollziehung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber indes erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb angemessener Frist nicht gestellt wurde oder ein dahingehend gestellter Antrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.).

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Da die Auswahlentscheidung jedoch vorliegend noch nicht getroffen worden ist, begehrt die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz gegen die noch zu treffende Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Die von der Antragstellerin gerügte Entscheidung des Antragsgegners, sie im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, stellt eine verwaltungsinterne Zwischenentscheidung nach § 44a VwGO dar, gegen die sie sich nicht isoliert wenden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2013 – 1 M 59/13 –, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 CE 20.3148 –, juris Rn. 16). Gleiches gilt für die Entscheidung des Antragsgegners, die Beurteilung der Antragstellerin einstweilig zurückzustellen.

9

Eine Rechtsvereitelung ist nach alledem nicht ernstlich zu befürchten. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, die ihr schriftlich mitzuteilende Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung abzuwarten und erst im Fall ihres Unterliegens innerhalb der üblichen Zwei-Wochen-Frist rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass ihre Bewerbung unberücksichtigt bleibe und sie keine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens erhalten werde, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsgegner zugesichert hat, sie im Falle des Abschlusses des Auswahlverfahrens rechtzeitig zu benachrichtigen. Da die Auswahlentscheidung noch nicht getroffen wurde, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch nicht absehbar, ob etwaig bestehende Mängel noch behoben werden oder das Verfahren überhaupt bis zum Ende durchgeführt und nicht ggf. abgebrochen wird. Der Antragstellerin entstehen keinerlei Nachteile, wenn sie darauf verwiesen wird, die Auswahlentscheidung abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 63 Abs. 2 GKG und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 –, juris Rn. 90 m.w.N.).


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