Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 90/22

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog ist zulässig (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen Abänderungsantrages: OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2011 – 8 ME 184/11 –, juris Rn. 4), aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier also der Beschluss der Kammer vom 02.09.2022 – formell und materiell richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 (analog) VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf welche die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36).

3

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller keine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung vom 02.09.2022 dargelegt, die eine Abänderung derselben rechtfertigen würde. Er hat auch nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, bereits im ursprünglichen Verfahren bestehende Umstände rechtzeitig geltend zu machen.

4

Der Antragsteller macht geltend, an einer Herzvergrößerung zu leiden. Aufgrund aktueller Beschwerden sei von einer Reiseunfähigkeit auszugehen. Jedenfalls könne er seine Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft machen, weil die JVA A-Stadt einen hierfür erforderlichen ärztlichen Befund nicht an ihn herausgebe.

5

Eine nunmehr eingetretene Reiseunfähigkeit ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Aus dem vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 05.08.2022 ist nicht erkennbar, dass der behandelnde Arzt von einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers ausgeht. Er erklärt lediglich, dass „[i]n Abhängigkeit der Klinik ggf. kardiologisches Konsil zur weiteren Abklärung empfohlen werde“. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Reiseunfähigkeit schließen lassen. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, weshalb der Antragsteller das Attest ohne Verschulden nicht schon im vorausgegangenen Eilverfahren vorgelegt hat.

6

Das Gericht hat zudem die JVA A-Stadt kontaktiert. Diese erklärte, dass der Antragsteller nach ärztlicher Untersuchung am 05.09.2022 für reisefähig erklärt worden sei. Die entsprechende Bescheinigung hat die JVA A-Stadt dem Gericht kurzfristig per Fax zugesandt. Die Bescheinigung bestätigt die von der JVA zur Reisefähigkeit gemachten Angaben.

7

Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, die JVA A-Stadt halte einen ärztlichen Befund zurück, aus dem sich ergebe, dass der Antragsteller unverzüglich medizinische Hilfe benötige und an ein „Gerät“ angeschlossen werden müsse, führt auch dies nicht zur Begründetheit des Antrags. Auf Anfrage des Gerichts hat die JVA A-Stadt einen Ambulanzbrief der Klinik A-Stadt vom 03.09.2022 übersandt. Ob dem Antragsteller dieser Brief vorenthalten wurde, kann dahinstehen, da sich aus dem Brief jedenfalls ebenfalls nicht, wie vom Antragsteller behauptet, eine etwaige Reiseunfähigkeit ergibt. Zusammenfassend empfiehlt der behandelnde Arzt hier eine „orthopädische Vorstellung“ sowie „außerdem eine zeitnahe kardiologische Vorstellung zur erneuten Kontrolle des Perikardergusses, sowie DD der seit Jahren ungeklärten Kardiomegalie“. Auch diese Ausführungen lassen nicht den Schluss auf eine Reiseunfähigkeit zu.

8

Anhaltspunkte, dass die JVA A-Stadt einen anderen ärztlichen Befund zurückhält, sind nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht worden, denn jenseits der bloßen Behauptung sind keinerlei Angaben gemacht worden, die diese Aussage stützen könnten.

9

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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