Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 B 6/24

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,⎯ € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Berichtigung des Melderegisters durch (Wieder-)Anmeldung unter seiner bisherigen Wohnanschrift nach einer Abmeldung von Amts wegen.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der A-Straße xx, A-Stadt. Unter dieser Adresse war der Antragsteller, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern im Alter von sechs und zehn Jahren, seit 2019 melderechtlich gemeldet.

3

Am 19.04.2023 wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet.

4

Dem gingen Ermittlungen der Antragsgegnerin voraus, die im Juni 2021 begonnen wurden, da der älteste Sohn des Antragstellers ab dem Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig geworden und in der näheren Umgebung von A-Stadt an keiner Schule angemeldet worden war. Die dem Meldeort der Familie des Antragstellers naheliegende Grundschule C. in A-Stadt erhielt mit E-Mail vom 10.06.2021 (Bl. 1-3 d. Beiakte) des Vielfalt Lernen e. V., D-Straße,
D-Stadt, eine Abschrift der Schulplatzzusage für den Sohn des Antragstellers für das Schuljahr 2021/2022 an einer Privatschule in Trägerschaft des Vereins in D. (Niedersachsen). Die Zusage enthielt den Hinweis, dass die Schule noch nicht über eine Betriebsgenehmigung verfüge. Im Rahmen der hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht des ältesten Sohnes des Antragstellers unternommenen Recherchen stieß die Antragsgegnerin auf die Website der Ferienhausvermittlung E./A. GbR in der Stadt L. OT H-Stadt (Sachsen-Anhalt), betrieben von E. sowie von F. und A. (Bl. 6 d. Beiakte). Eine Anfrage der Antragsgegnerin zu dem Sachverhalt bei der Samtgemeinde M., zu der die Gemeinde D. gehört, ergab, dass die Schule des Vielfalt Lernen e. V. in D. nicht bekannt sei. Die Antragsgegnerin wurde im März 2023 mit einem Schreiben des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Braunschweig darauf hingewiesen, dass der Sohn des Antragstellers bis zum 31.01.2023 eine Schule in freier Trägerschaft in G. (Niedersachsen) besucht habe, seit dem 01.02.2023 aber unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Auf Nachfrage hätten der Antragsteller und seine Frau mitgeteilt, dass ihr Sohn keine Schule mehr besuche. Da die Familie immer noch in A-Stadt gemeldet sei, gingen die Behörden in Niedersachsen von einer Überwachung der Schulpflicht von Seiten der Antragsgegnerin aus. Daraufhin wurde bei örtlichen Ermittlungen des kommunalen Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin an der Adresse A-Straße xx in A-Stadt festgestellt, dass der Briefkasten und die Klingel mit dem Namen „A.“ beschriftet seien und dass Nachbarn nicht angetroffen worden seien (Bl. 15 d. Beiakte). Laut einer internen E-Mail der Antragsgegnerin vom 03.04.2023 habe die Schulsozialarbeiterin der Grundschule C. die Anschrift A-Straße xx aufgesucht und dort den Großvater des schulpflichtigen Kindes angetroffen. Dieser habe erklärt, dass der Antragsteller und seine Familie nicht mehr in A-Stadt lebten, sondern in Niedersachsen. Eine genaue Anschrift sei nicht bekannt, da er keinen Kontakt zu der Familie habe.

5

Im Juni 2023 erhielt die Antragsgegnerin den Hinweis des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Braunschweig, dass die Familie des Antragstellers in der H-Straße x, H-Stadt wohne (Bl. 24 d. Beiakte). Eine Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde der Stadt L. ergab, dass eine Anmeldung der Familie des Antragstellers mit der Adresse in
H-Stadt nicht erfolgt sei. Weitere Internetrecherchen der Antragsgegnerin ergaben, dass der Antragsteller Sportvorstand des SV XXX H-Stadt sei.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2023 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Meldeanschrift A-Straße xx, A-Stadt wieder für ihn und seine Familie als Hauptwohnsitz in das Melderegister einzutragen, sofern dies nicht der Fall sei. Von der Familienkasse und der Steuerbehörde habe er den Hinweis erhalten, dass Änderungen, seine Person betreffend, im Melderegister vorgenommen worden seien. Dem Antragsteller wurde daraufhin durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.08.2023 mitgeteilt, dass er und seine Familie seit dem 19.04.2023 nach Unbekannt abgemeldet worden seien. Ihm wurde von der Antragsgegnerin nahegelegt, sich zeitnah in H-Stadt anzumelden.

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Mit seinem am 02.02.2024 gestellten Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

8

Er trägt vor, das in seinem Eigentum stehende Haus in der A-Straße xx in A-Stadt mit seiner Familie zu bewohnen. Seit dem Jahr 2021 sei er neben seiner beruflichen Tätigkeit in J. (Schleswig-Holstein) beruflich auch in H-Stadt in Sachsen-Anhalt tätig. Er und seine Familie pendelten seitdem regelmäßig zwischen A-Stadt und H-Stadt. In H-Stadt bewohne er mit seiner Familie vorübergehend eine Ferienwohnung, die nach Auskunft der Meldebehörde in H-Stadt ⎯ im Einklang mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung ⎯ keine meldefähige Anschrift darstelle. Einen festen Familienwohnsitz gebe es dort bisher nicht. Die als ständiger Wohnsitz vorgesehene Immobilie in H-Stadt befinde sich noch im Umbau und werde erst im Laufe des Jahres 2024 bezugsfertig. Das Haus in der A-Straße xx in A-Stadt werde ständig von ihm ständig genutzt, nicht zuletzt, weil er durch sein Anstellungsverhältnis in Glückstadt berufsbedingt ständig vor Ort sein müsse und sein betagter Vater ebenfalls in A-Stadt wohnhaft sei und der Fürsorge bedürfe. Eilbedürftigkeit sei in der Sache gegeben, da seine Familie durch die Abmeldung wohnsitzlos geworden sei und sie dadurch viele staatsbürgerliche Rechte nicht mehr wahrnehmen könnten. Zudem sei sein Personalausweis am 27.01.2024 abgelaufen und es gebe keine zuständige Behörde für eine Neubeantragung. Außerdem sei er gebeten worden, im April 2024 als Taufpate zu fungieren und könne ohne melderechtlichen Wohnsitz kein Wohnsitzpfarramt um die Ausstellung einer Patenbescheinigung ersuchen.

9

Er hat eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters, A., vorgelegt, wonach dieser zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Stadt K. ausgesagt habe, dass sein Sohn, A., und dessen Familie aus A-Stadt weggezogen seien.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Melderegister mit dem Hauptwohnsitz A-Straße xx in A-Stadt einzutragen.

12

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsgesuch entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

15

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anordnungsgrund und das Bestehen des Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

16

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ⎯ wie hier ⎯ die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.1994 ⎯ 3 M 49/94 ⎯, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2005 ⎯ 3 MB 38/05 ⎯, juris Rn. 7).

17

Nach diesen Maßstäben ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es drohen dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile, sofern seinem Begehren nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgekommen wird.

18

Der Antragsteller, seine Ehefrau und die beiden Kinder sind zwar von Amts wegen durch die Antragsgegnerin abgemeldet worden. Dies geschah indes auf Grundlage von Tatsachen, die zu der Annahme der Antragsgegnerin führten, der Antragsteller und seine Familie wohnten nicht mehr in A-Stadt, sondern hätten ihren Lebensmittelpunkt in H-Stadt in Sachsen-Anhalt. Die geltend gemachten Nachteile des Antragstellers beruhen jedoch nicht auf der hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffenen Abmeldung von Amts wegen, sondern auf einer unterlassenen Anmeldung im Sinne des § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) am aktuellen Wohnort des Antragstellers und seiner Familie. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, die geltend gemachten Nachteile abzuwenden.

19

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich an die Stadt L., Außenstelle H-Stadt, gewandt haben, um Reisepässe zu beantragen. Nach Auskunft der dort zuständigen Sachbearbeiterin werde sie ihnen die Ausstellung der Reisepässe nicht verwehren (Bl. 47 der Gerichtsakte).

20

Aber auch einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf eine (Wieder-)Anmeldung an der Adresse A-Straße xx in A-Stadt zusteht. Die Abmeldung von Amts wegen durch die Antragsgegnerin wird einer Überprüfung in der Hauptsache aller Voraussicht nach standhalten.

21

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist gemäß § 12 Satz 1 BMG die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung ⎯ DSGVO). Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Träger der Meldebehörde als verantwortlicher Stelle i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

22

Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters besteht damit unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es muss zum einen ein Datum im Melderegister unvollständig oder unrichtig eingetragen sein. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, das heißt das den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Datum einzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 ⎯ 6 C 38.14 ⎯, juris Rn. 10).

23

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Abmeldung des Antragstellers am 19.04.2023 hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Die Antragsgegnerin hat das Melderegister vielmehr rechtmäßig von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG fortgeschrieben.

24

Die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft an den tatsächlichen Vorgang des Bezugs einer oder des Auszugs aus einer Wohnung an. Das Beziehen der Wohnung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme der Wohnung in der Weise voraus, dass dort ständig oder jedenfalls für vorübergehende Zeit die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.04.1981 ⎯ 18 B 549/81 ⎯, juris Rn. 9; Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 17 Rn. 10). Ein Auszug bedeutet nach Ziffer 17.2.2 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 27. September 2022 (BMGVwV) das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Unerheblich ist dabei, ob die betroffene Person die Räume mit eigenen oder fremden Einrichtungsgegenständen benutzt, ob sie berechtigt oder unberechtigt dort wohnt und ob die Räume aus eigenem Entschluss oder unfreiwillig bezogen oder verlassen worden sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.04.1981 ⎯ 18 B 549/81 ⎯, juris Rn. 9). Mietet eine Person lediglich eine Wohnung, ohne sie tatsächlich zu benutzen, so hat sie die Wohnung nicht bezogen. Auch Wohnungseigentümer*innen werden nur dann meldepflichtig, wenn sie die Wohnung tatsächlich benutzen (vgl. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 9. EL Juni 2021, § 17 Rn. 10). Denn die personenordnungsrechtliche Zielsetzung des Meldewesens ist gemäß § 2 Abs. 1 BMG die möglichst lückenlose Registrierung der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde tatsächlich wohnhaften Personen, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (vgl. Gamp, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Teil I. V. Rn. 336). Diese Zweckbestimmung wäre beeinträchtigt, würden im Melderegister die tatsächliche und rechtliche Betrachtungsweise nicht konsequent auseinandergehalten oder bloße Nutzungsabsichten wiedergegeben werden. Erhält die Meldebehörde Kenntnis von der Aufgabe der Wohnung unter Verletzung der Meldepflicht, meldet sie die Person von Amts wegen ab (Ziffer 17.2.3 BMGVwV).

25

Von diesen Grundsätzen ausgehend begegnet die im Streit stehende Abmeldung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken und liegt keine Unrichtigkeit des Melderegisters vor.

26

Der Antragsteller bewohnt nach der summarisch geprüften Sachlage die Wohnung an der Adresse A-Straße xx, A-Stadt jedenfalls seit April 2023 nicht mehr, da Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers nach H-Stadt verlagert wurde und sich der Antragsteller lediglich kurzzeitig, besuchsweise, in A-Stadt aufhält. Die Antragsgegnerin war nach den ihr bekannten Umständen nach § 6 Abs. 3 BMG berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

27

Der Antragsteller betreibt als Gesellschafter zusammen mit Herrn E. die Ferienhäuser E. & A. GbR in der H-Straße, L-Stadt OT H-Stadt (https://xxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Informationen/Impressum). Außerdem ist der Antragsteller Vorstandsmitglied Sport des SV XXX H-Stadt e. V. (https://www.xxxxxxxxxxxxxxxx/vorstand/). Der Sohn des Antragstellers, A., hat zumindest bis zum 31.01.2023 eine Schule im südlichen Niedersachsen (60 km entfernt von H-Stadt) besucht. Die Abmeldung des Antragstellers und seiner Familie ist im Rahmen der Ermittlungen zur Einhaltung der Schulpflicht des Sohnes des Antragstellers erfolgt. Da die Schulpflicht in Schleswig-Holstein nach § 20 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz an die Wohnung anknüpft, ist es folgerichtig zur Klarstellung der Zuständigkeit für die Überwachung der Schulpflicht das Melderegister an die im Rahmen der Ermittlungen für diese Überwachung zu Tage tretenden Tatsachen anzupassen. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Abmeldung von Amts wegen auch auf eine im Rahmen der Ermittlungen erlangte Aussage des Vaters des Antragstellers gestützt, wonach die Familie des Antragstellers in Niedersachsen wohne. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er, entgegen den Annahmen der Antragsgegnerin, noch in A-Stadt wohnt. Dies geschah auch nicht mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters, die nur die Erklärung enthält, dass der Vater des Antragstellers gegenüber Mitarbeiter*innen der Antragsgegnerin nicht erklärt habe, dass der Antragsteller und seine Familie weggezogen seien. Weder der Vortrag zur Arbeitsstelle in J-Stadt noch der Vortrag zur notwendigen Fürsorge des Vaters und die damit notwendige Anwesenheit des Antragstellers in A-Stadt wurden durch entsprechende Mittel der Glaubhaftmachung untermauert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller mitteilt, wie häufig, d.h. an wie vielen Tagen in der Woche bzw. im Monat er sich in der Wohnung in A-Stadt aufhält, um zu begründen, dass die von Amts wegen erfolgte Abmeldung durch die Antragsgegnerin falsch ist. Der Verweis darauf, dass die Wohnung in seinem Eigentum stehe, genügt für die Annahme, dass das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist, nicht. Vielmehr folgt aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass eine Ummeldung nach Niedersachsen bislang lediglich aus dem Grund nicht erfolgt sei, weil die dort bewohnte Ferienwohnung keine meldefähige Anschrift darstelle.

28

Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass das Melderegister durch die Abmeldung unrichtig geworden ist, weswegen ein Anspruch des Antragstellers auf Berichtigung ausscheidet.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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