Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 20/25
Orientierungssatz
Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei Vorwegnahme der Hauptsache der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zu gewähren, wenn der die Auskunft Begehrende allein aufgrund eines anonymen Hinweises über ihren Verdacht in Bezug auf die vermeintlich betroffene Person zu berichten gedenkt und der Einzelne noch nicht an die Öffentlichkeit gegangen ist. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft auf folgende Fragen zu geben:
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1. Seit wann wird gegen XXX aus XXX, geb. am XX.XX.XXXX ermittelt?
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2. Wer ist der Rechtsanwalt/Strafverteidiger des XXX?
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3. Was sind die Vorwürfe (= Strafnormen)?
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4. Wie lauten die zugrundeliegenden Sachverhalte?
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zunächst zulässig. Bei der Erfüllung eines presserechtlichen Informationsanspruchs handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 8 B 28/21 –, juris
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Rn. 21 m. w. N.). Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein, ist auch passivlegitimiert. Presserechtliche Auskunftsansprüche sind in der Hauptsache im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 20) und gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen. Die grundsätzliche Auskunftspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz SH (PresseG). Sie wird gemäß § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein für den Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung vom 18. Dezember 2024 durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Die Antragstellerin begehrt hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, über die erst in einem künftig anzustrebenden Verfahren zu entscheiden wäre. Wird dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und dem Antragsgegner aufgegeben, die begehrten Auskünfte zu erteilen, so würde sich die Hauptsache schon durch diese Auskunftserteilung erledigen. Zielt der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab, kann ihm nur dann entsprochen werden, wenn der Antragstellerin ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5).
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Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dabei hat die erkennende Kammer die besondere Bedeutung des Presserechts und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt. Aber auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23 ff.) liegen die Voraussetzungen nicht vor. Zwar genügt es für den Eilrechtsschutz, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 10 ME 56/16 –, juris Rn.18). Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn auch im Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 10 ME 56/16 –, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29).
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur in Betracht, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Wird die Hauptsache vorweggenommen, so ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 7). Diese ist hier nicht gegeben
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Die Abwägung der Antragsgegnerin, vorliegend dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang einzuräumen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Beantwortung der Fragen 1., 3. und 4. Gemäß § 4 Abs. 1 PresseG sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können aber nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift verweigert werden, soweit ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Antragsgegner steht grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu. Dabei ist die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG andererseits abzuwägen. Bei einer Auskunft in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müssen die Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 40).
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In der Rechtsprechung ist eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben. So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 17 m. w. N.).
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Gleichwohl sprechen erhebliche Erwägungen auch für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 18 m. w. N.).
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Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 19 m. w. N.).
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Dieser Vorrang gilt indes nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
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Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, juris Rn. 20). In die Abwägung ist insbesondere die aus Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG folgende Unschuldsvermutung einzustellen. Bei einer Verdachtsberichterstattung ist entsprechend ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich und zumeist sogar vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Je schwerwiegender die Vorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegend der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse zu gewähren. Die Antragstellerin beabsichtigt vorliegend allein aufgrund eines anonymen Hinweises, über ihren Verdacht in Bezug auf die vermeintlich betroffene Person zu berichten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Antragstellerin dem Verdacht schwerer Straftaten, nämlich dem Kindesmissbrauch, dem Handel mit kinderpornografischen Material sowie der Vergewaltigung von Minderjährigen nachgeht. Allein die Berichterstattung über diesen Verdacht ist dazu geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des vermeintlich Betroffenen nach sich zu ziehen. Bei einem solch schwerwiegenden Vorwurf in einem so frühen geltend gemachten Verfahrensstadium müssen folglich hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden sein. Ein bloß anonymer Hinweis reicht hierfür nicht aus. Anhand dieses Hinweises ist nicht festzustellen, ob dieser die Wahrheit wiedergibt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der vermeintlich Betroffene in der Öffentlichkeit bereits als schuldig dargestellt wird und der Schuldvorwurf im Gedächtnis der Öffentlichkeit hängen bleibt. Auch der Verdacht der Antragstellerin, dass bereits ein Ermittlungsverfahren durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden sein soll, verhilft vorliegend nicht zum Erfolg. Selbst die genaue Kenntnis über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen genügt nicht, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts niedrig liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 –, juris Rn. 34). Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist durch die Antragstellerin nicht dargetan. Weder aus der Antragsschrift noch im Übrigen ist ersichtlich, dass sich der vermeintlich Betroffene bereits selbst in der medialen Öffentlichkeit zu den vermeintlichen Anschuldigungen geäußert habe und daher weniger Schutz bedürfe.
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Aus der recht kurzen Ausführung des Antragsgegners zur Nichterteilung der Auskunft ergibt sich nichts anderes. Soweit die Antragstellerin hier anführt, dass der Antragsgegner substantiiert darzulegen habe, welche Ausschlussgründe und Drittinteressen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 16), und dies hier nicht erfolgt sei, greift dieser Einwand nicht durch. Wie dargelegt ist es dem erkennenden Gericht möglich, das Vorliegen des Ausschlussgrundes vollumfänglich zu prüfen. Würden hier höhere Anforderungen an die Darlegung des Sachverhalts gestellt, so liefe in diesem Fall das Auskunftsverweigerungsrecht ins Leere, da eine noch substantiiertere Begründung nur unter teilweiser Preisgabe der begehrten Informationen möglich wäre.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Beantwortung der Frage zu Ziffer 2. Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 7. April 2025 – 3 Bs 20/25 – verfängt nicht. In dem dort entschiedenen Verfahren hatte der Journalist bereits über das betreffende Ermittlungsverfahren berichtet. Anders als in dem hiesigen Verfahren war demnach schon bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wurde und die Öffentlichkeit war hierüber schon unterrichtet. Die Auskunft über den Namen des Verteidigers birgt die Gefahr, dass die Antragstellerin über Informationen bezüglich des Ermittlungsverfahrens Auskunft erhält, die ihr gegenwärtig nicht vorliegen und auf die sie nach dem Vorgesagten auch keinen Anspruch hat. Der Antragsgegnerin steht zudem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu, da Vorschriften über eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist die aus § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgende Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts, die zuvorderst dem Schutz des Mandanten, aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtsstaatlichen Pflege zu dienen bestimmt ist. Hierunter fällt auch der Umstand, dass überhaupt jemand einen Anwalt aufgesucht hat (VG München, Beschluss vom 18. Juni 2025 – M 10 E 25.3465 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Sofern der Beschuldigte es aus eigenem Antrieb im Wege einer „Selbstöffnung“ wünscht, kann er sich selbst oder sein Verteidiger sich an die Öffentlichkeit oder die Presse wenden. Es ist ihm unbenommen, Pressevertreter zu kontaktieren. Wünscht der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens jedoch gerade keine Selbstöffnung und ist damit auch der Name seines Verteidigers nicht bekannt, ist diese Entscheidung des Verbleibens in der Anonymität vom Mandatsgeheimnis verfassungsrechtlich geschützt. Diese damit einhergehende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO würde umgangen, wenn die begehrten Informationen ohne Weiteres auf dem Umweg über eine Presseauskunft der ermittelnden Staatsanwaltschaft erlangt werden könnten (VG München, Beschluss vom 18. Juni 2025 – M 10 E 25.3465 –, juris Rn. 27). Die Verschwiegenheitspflicht stellt sicher, dass sich der jeweilige Mandant darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden (OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 -, juris Rn. 31).
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So liegt es auch hier. Der vermeintlich Betroffene wäre hier der einzig dispositionsbefugte über diese Information. Da eine solche Disposition wie aufgezeigt – sofern es eine solche Information überhaupt gäbe – nicht ersichtlich ist, muss schon deswegen in diesem vermeintlichen Verfahrensstadium der Anspruch verwehrt werden. Soweit die Antragstellerin anführt, dass hier in einigen Fällen sonst eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlich Betroffenen nicht möglich ist, so greift dies hier schon nicht, da ohne weiteres Kontaktmöglichkeiten der Antragstellerin bestehen. Im Übrigen greift der Einwand der Antragstellerin aber auch deswegen nicht, da in dem von ihr angeführten Haftfall offensichtlich die Existenz eines Ermittlungsverfahrens gesichert bekannt war.
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Sofern sich die Antragstellerin zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs neben § 4 Abs. 1 PresseG auf Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK beruft, ergibt sich nichts Anderes. Die Grundrechte sind in der oben vorgenommenen Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Auch im Rahmen der Prüfung eines möglichen Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK ist eine der oben vorgenommenen Abwägung entsprechende Entscheidung zu treffen, die zu keinem anderen Ergebnis führt.
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Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist nach alldem nicht mehr entscheidungserheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –, n. v.).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 40 1x
- 8 B 28/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 66.14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 5x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 6 VR 3.13 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 23/14 3x
- 10 ME 56/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 PresseG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 5 3x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- 4 B 1380/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1107/09 5x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 1241/20 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- VI ZR 1175/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 7.18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bs 20/25 1x
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 43a Grundpflichten 2x
- 10 E 25.34 2x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1053/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 2/20 1x (nicht zugeordnet)