Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 B 3/25

Orientierungssatz

Entscheidungen in behördlichen Disziplinarverfahren können grundsätzlich nicht isoliert überprüft werden. Hierzu zählen auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Setzung von Äußerungsfristen, die Ablehnung von Fristverlängerungen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen und die Einholung von Auskünften. (Vermeintliche) Verfahrensfehler können im Rahmen des gegen die Disziplinarverfügung möglichen Rechtsbehelfs oder im Rahmen der Verteidigung gegen die Disziplinarklage geltend gemacht werden.(Rn.9)

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die nach Maßgabe der § 4 Landesdisziplinargesetz (LDG) i. V. m. § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verstandenen Anträge der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO,

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ihre Anhörung im Disziplinarverfahren auszusetzen, bis ihr vollständige Akteneinsicht gewährt, eine hinreichend klare und angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wurde und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in dem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 5 V 88/25 geführt wird, entschieden hat,

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dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in dem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 5 V 88/25 geführt wird, zu untersagen, Unterlagen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, im Disziplinarverfahren zu verwerten,

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dem Antragsgegner für die Dauer des Disziplinarverfahrens zu untersagen, Kontakt mit ihr aufzunehmen, sofern es nicht für die Führung der Dienstgeschäfte zwingend notwendig sein sollte,

5

hilfsweise ihr unverzüglich im Disziplinarverfahren Akteneinsicht zu gewähren und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen nach gewährter Akteneinsicht einzuräumen,

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haben keinen Erfolg. Sie sind allesamt gemäß § 4 LDG i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO unzulässig.

7

§ 44a Satz 1 VwGO, der vorliegend gemäß § 4 LDG Anwendung findet, stellt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dar (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 3 CE 13.1453 -, juris Rn. 24).

8

Nach § 4 LDG i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen; auf ihre Einstufung als Verwaltungsakt kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20). Regelungszweck des § 44a VwGO ist es, zu verhindern, dass die Sachentscheidung durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 19). Etwas anderes gilt gemäß § 4 LDG i. V. m. § 44a Satz 2 VwGO dann, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Anspruchs des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung kann es ausnahmsweise über den Wortlaut des § 44a S. 2 VwGO hinaus notwendig sein, auch Verfahrenshandlungen der eigenständigen gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, wenn der Ausschluss für den Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die in einem späteren Prozess gegen die Sachentscheidung nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 22 f.).

9

Entscheidungen in behördlichen Disziplinarverfahren können demgemäß grundsätzlich nicht isoliert überprüft werden. Hierzu zählen auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Setzung von Äußerungsfristen, die Ablehnung von Fristverlängerungen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen und die Einholung von Auskünften. (Vermeintliche) Verfahrensfehler können im Rahmen des gegen die Disziplinarverfügung möglichen Rechtsbehelfs oder im Rahmen der Verteidigung gegen die Disziplinarklage geltend gemacht werden (vgl. hierzu und zum Vorherigen: Hermann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 634 m. w. N.). Nicht möglich ist es, durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine negative Abschlussentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren zu verhindern; vielmehr wird es der Beamtin zugemutet, diese abzuwarten und sodann verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten für sich in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2010 - OVG 80 DB 2.10 -, juris Rn. 4).

10

Dies vorliegend zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin eine ausnahmsweise zulässige Überprüfung der von ihr gerügten Verfahrenshandlungen nicht erreichen. Ihre Einwände, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und fehlerhaften Annahmen beruhe, in Bezug auf die Steuerunterlagen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) greife und die abgelehnte Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn darstelle, zeigen nicht auf, weshalb vorliegend entgegen der § 4 LDG i. V. m. § 44a VwGO ausnahmsweise eine eigenständige Überprüfbarkeit behördlicher Verfahrenshandlungen angezeigt sein sollte.

11

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. November 2025 der Antragstellerin zugesagt, ihr im Disziplinarverfahren Akteneinsicht zu gewähren. Dem Schreiben der Ermittlungsführerin vom 29. Oktober 2025 ist nicht zu entnehmen, dass ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin zur Anhörung angeordnet werden sollte, welches dann bei Nichtbefolgung gegen den Willen der Antragstellerin durchzusetzen wäre (vgl. hierzu: Hermann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 635). Vielmehr führt die Ermittlungsführerin aus, dass sie bei einem Nichterscheinen der Antragstellerin zur Anhörung ohne eine ausreichende Begründung davon ausgehe, dass diese sich nicht äußern möchte (Gerichtsakte Bl. 35). Ferner hat die Ermittlungsführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Gesundheitsbeeinträchtigungen der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht entgegenstehen und somit auch zu keiner Verfahrensaussetzung zwingen kann. Denn eine beschleunigte Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß der Vorgabe des § 3 LDG dient insbesondere dem Schutz der Beamtin (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 16a DC 11.1051 -, juris Rn. 9; Hermann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 32). Überdies kann anhand der umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen in dem Unterrichtungsschreiben des Antragsgegners über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 10. Oktober 2025 ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine missbräuchliche oder willkürliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 8 B 9/15 -, juris Rn. 7).

12

Den weiteren Ausführungen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 14. November 2025 und vom 18. November 2025 ist nichts zu entnehmen, was es für die Antragstellerin als unzumutbar erscheinen lässt, eine Abschlussentscheidung im streitgegenständlichen Disziplinarverfahren abzuwarten. Für die beschließende Kammer lassen die Ausführungen des Antragsgegners in den von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails vom 13. November 2025 und vom 17. November 2025 hinsichtlich einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (SH AZVO) nicht ansatzweise erkennen, weshalb mit Bezug auf das streitgegenständliche Disziplinarverfahren "Druck" auf die Antragstellerin "ausgeübt" werden soll.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.


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