Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 6/26
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.378 € festgesetzt.
Gründe
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Den wörtlich gestellten Antrag,
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"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2026 sowie (Az. 1370/2024) anzuordnen."
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wertet das Gericht nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO dahingehend, dass sich der Antragsteller (nur) gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme aus dem Bescheid vom 21. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen 1370/2024 wendet. Dieser Auslegung liegt die insoweit stringente Antragsschrift zugrunde, verfasst von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten.
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So wird als Streitgegenstand "Wegen: Ersatzvornahme, Festsetzung Zwangsmittels" genannt. Dies ist der Inhalt des Bescheides vom 21. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen 1370/2024. Bei einem Eilantrag gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels handelt es sich um einen solchen, bei dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs "angeordnet" wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO). Auch diesen Begriff verwendet der Antragstellervertreter zutreffend, sowohl in dem Antrag als auch in der Begründung (Seite 4., letzter Absatz). In seiner Sachverhaltsdarstellung führt er auf Seite 4 an, dass gegen die Beseitigungsverfügung vom 30. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2026 Klage eingereicht wurde. Als Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung er begehrt, nennt er jedoch nicht die Klage, sondern einen "Widerspruch". Den führt er auch nach der Klage an, nämlich datiert auf den 30. Januar 2026 gegen die festgesetzte Ersatzvornahme vom 21. Januar 2026. Die Begründung leitet er dann konsequent ein mit: "Die Ersatzvornahme ist zurzeit nicht erforderlich und verhältnismäßig" und führt dazu inhaltlich aus, dass kein weiterer Kliffabbruch erfolgt sei, das Gebäude ungenutzt und der vorbeiführende Weg gesperrt sei, eine Sicherung des Kliffs mit Big Bags beabsichtigt sei und ein Teilabriss in Betracht käme. Alles Gründe, die gegen die derzeitige Schaffung vollendeter Tatsachen sprechen, mithin gegen die Ersatzvornahme. Gegen die Beseitigungsverfügung vom 30. September 2025 hat er zudem bisher zu keiner Zeit einen Eilantrag gestellt, was wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem naheliegend gewesen wäre. Ein solcher hätte zudem auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" (der Klage) lauten müssen, da die sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Dieses Auslegungsergebnis ändert sich auch nicht durch das Bindewort "soweit" in dem Antrag, welches dort zusammenhangslos angeführt wird. Letztlich ist in zeitlicher Hinsicht plausibel, dass sich der Antrag nur auf die erst kürzlich verfügte Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. Januar 2026 bezieht.
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Danach ist der Antrag gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme am 30. Januar 2026 Widerspruch eingelegt.
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Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Anders als im Falle der behördlichen Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO führt in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (wie hier gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
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Die angefochtene Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. Januar 2026 ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 2, 236, 238 LVwG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
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Mit der Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2026 liegt ein auf eine Handlung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne des § 228 Abs. 1 LVwG vor. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, das Wohngebäude auf dem Grundstück X 1, Gemarkung: X, Flur 2, Flurstück Xx/x bis zum 31. Dezember 2025 umfassend zu beseitigen.
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Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Ordnungsverfügung. Soweit der Antragsteller in seiner Begründung unter Ziffer 2.3.4 auch Erwägungen zu einem Teilabriss anführt und dies als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsverfügung beziehungsweise der Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) begründet, ist dies unbeachtlich. Nach § 248 Abs. 2 LVwG sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (wie vorliegend in dem Klagverfahren 8 A 13/26). Was im Rahmen eines mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig beziehungsweise sofort vollziehbar entschieden ist, darf deshalb – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – zugrunde gelegt werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15). Dass die Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam geworden ist, bestehen vor dem Hintergrund der geführten Rechtsmittel (Widersuch und Klage 8 A 13/26) keine Zweifel.
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Der Vollzug der Ordnungsverfügung war gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch zulässig, weil die Antragsgegnerin für die Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Rechtsmittel gegen die Androhung der Ersatzvornahme haben gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung.
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Vollstreckungshindernisse bzw. Einstellungsgründe im Sinne von § 241 LVwG sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin ist gemäß § 231 LVwG für den Vollzug der Ordnungsverfügung zuständig und der Antragsgegner als Adressat der Beseitigungsverfügung nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 LVwG die pflichtige Person.
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Die Ersatzvornahme ist auch zulässig gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 LVwG, weil dem Antragsteller mit der Pflicht zur Beseitigung des Gebäudes eine Handlung aufgegeben worden ist, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist.
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Schließlich wurde die Ersatzvornahme unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 im Sinne des § 236 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 LVwG schriftlich und als konkretes Zwangsmittel angedroht und zudem mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2025 versehen (§ 236 Abs. 2 LVwG). Die Dauer von drei Monaten ist noch als ausreichend anzusehen. In dieser Zeit konnte dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden die Beseitigung des Gebäudes zu beauftragen und durchführen zu lassen. Gegenteiliges wird von ihm nicht vorgebracht. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller vor Ablauf der Frist (bis heute) unstreitig nicht nachgekommen. Letztlich wurde auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 23.000 € angegeben (vgl. § 236 Abs. 6 LVwG).
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Danach ist der Vollzug zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt einer Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit für die Personen im Gebäude in dem beständigen Näherrücken der Abbruchkante an das Gebäude und der damit einhergehenden Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes allgemein und einem drohenden Absturz im Speziellen zulässig (siehe hierzu näher: Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 – 8 B 21/25 – juris, betreffend die Nutzungsuntersagung vom 8. Mai 2025). Wie die Antragsgegnerin in dem Festsetzungsbescheid vom 21. Januar 2026 auf Seite 3 zutreffend ausgeführt hat, ist ein weiteres Zuwarten mit einer Vergrößerung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden, den es zu verhindern gilt. Entscheidend ist dabei nicht, dass sich nach den Angaben des Antragstellers die Böschung der Abrutschmassen in den letzten Monaten nicht augenscheinlich erkennbar verändert hätten (Gutachten vom 13. November 2025, Anl. 1a). Zum einen wird dies durch das Prüfamt für Standsicherheit nicht bestätigt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. November 2025 (Bl. 585 der Beiakte) kommt es gerade zu dem (nachvollziehbaren) Ergebnis, dass es zu jedem Zeitpunkt zu weiteren Abbrüchen an der Steiluferkante kommen könne und keine ausreichende Standsicherheit gegeben sei. Zum anderen führt der Sachverständige des Antragstellers in seiner E-Mail vom 13. November 2025 weiter aus, dass insbesondere in der Winter-/Sturmhochwassersaison eine weitere Beobachtung erfolgen müsse. Außer den Abrutschmassen seien auch die Böschungsoberkanten zu beachten, die z. B. unter extremen Witterungseinflüssen schalenartig abbrechen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der festgesetzten Ersatzvornahme ist gemäß Ziffer 1.7.1 in dessen Höhe festzusetzen und wird in dem Bescheid vom 21. Januar 2026 mit 29.512 € angegeben. Im Eilverfahren ist dieser Wert zu vierteln (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 80 6x
- § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG 4x (nicht zugeordnet)
- 4 M 109/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 235 Abs. 1 Nr. 2, 236, 238 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 228 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 248 Abs. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 13/26 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 30.03 1x (nicht zugeordnet)
- § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 241 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 231 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 232 Abs. 1 Nr. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 238 Abs. 1 Nr. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 6 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 21/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x