Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 234/25

Orientierungssatz

1. Bei dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung i.S.d. § 107 Abs. 1 LVwG handelt und dem Widerspruch gemäß § 60b Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. (Rn.6)

2. Ein Asylfolgeantrag ist ohne Weiteres als ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG einzustufen. (Rn.13)

 

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs gegen den nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügten Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu der den Antragstellern zuletzt am 16. Dezember 2025 bis zum 30. März 2026 verlängerten Duldung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 18. Dezember 2025 wörtlich gestellte Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, wie dies bis zum 16. Dezember 2025 der Fall war (Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt),

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hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG (für Personen mit ungeklärter Identität) derzeit nicht vorliegen,

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hat Erfolg.

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Die Kammer legt den als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Antrag einheitlich im Sinne des Begehrens der Antragsteller (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend aus, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung isoliert gegen den nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügten Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu der zuletzt am 16. Dezember 2025 bis zum 30. März 2026 verlängerten Duldung (Bl. 100 d. Beiakte A für den Antragsteller zu 1., Bl. 241 d. Beiakte B für die Antragstellerin zu 2., Bl. 258 d. Beiakte C für die Antragstellerin zu 3.; die minderjährigen Antragstellerinnen zu 4. und 5. sind auf der Duldung der Antragstellerin zu 1. mit eingetragen, vgl. etwa Bl. 192 d. Beiakte B) begehren. Die Duldungen vom 16. Dezember 2025 nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurden erstmalig gemäß § 60b AufenthG mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt. Gegen diesen Zusatz wenden sie sich, denn gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Rechtsschutzziel der Antragsteller ist aber gerade die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 AufenthG um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung i.S.d. § 107 Abs. 1 LVwG handelt und dem Widerspruch gemäß § 60b Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt (Beschl. der Kammer v. 28.04.2024 – 11 B 45/23 –, n.v. m.V.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 02.08.2021 – 10 CE 21.1427 –, juris Rn. 28).

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Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

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Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21–, juris Rn. 26).

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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Nebenbestimmung – hinsichtlich der mangels Rechtsmittelbelehrung keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – als offensichtlich rechtswidrig.

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Gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt.

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Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 60b Abs. 2 AufenthG unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 AsylG) oder eines Asylgesuches (§ 18 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.

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Die Antragsteller haben einen Asylantrag in diesem Sinne gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift sind auch Asylfolgeanträge umfasst.

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Die Auslegung dem Wortlaut nach spricht für die Anwendbarkeit der Norm auf Asylfolgeanträge. Da der in § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Klammern in Bezug genommene § 13 Abs. 1 AsylG die allgemeine Legaldefinition eines Asylantrags enthält und der Asylfolgeanträge regelnde § 71 Abs. 1 AsylG daran anknüpft („Stellt ein Ausländer … erneut einen Asylantrag“), ist ein Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ohne Weiteres als ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG einzustufen. Folglich richtet sich § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch an Asylfolgeantragsteller (VGH München, Beschl. v. 22.09.2023 – 10 ZB 23.1344 –, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2023 – 2 M 57/23 –, juris Rn. 6; Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60b Rn. 18; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60b Rn. 14; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 24. Ed., Stand: 01.01.2026, AufenthG § 60b Rn. 39; Eichler/Mantel/Weiser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60b Rn. 13; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 363).

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Der Asylerstantrag der Antragsteller wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2026 abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage (Az. 1 A 88/16) mit Urteil vom 8. März 2021 rechtskräftig abgewiesen. Die Antragsteller haben jedoch am 2. April 2025 einen Asylfolgeantrag (vgl. Bl. 52 d. Beiakte A) gestellt, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Juli 2025 als unzulässig abgelehnt worden ist (Bl. 62 d. Beiakte A). Die von den Antragstellern erhobene Klage ist jedoch noch anhängig (Az. 16 A 267/25). Bis zum rechtkräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (Az. 16 A 267/25) unterliegen die Antragsteller den besonderen gesetzlichen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht.

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Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).


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