Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 23/25
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.08.2026 gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 08.07.2026 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung i. H. v. 5.000 € wird angeordnet, soweit sie sich auf die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 08.07.2026 angeordnete Befestigung eines Netzüberzuges bezieht.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
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Die am 11.12.2025 bei Gericht eingegangenen Anträge des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 31.07.2025 und 14.09.2025 gegen die Ordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes vom 08.07.2025 sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.08.2025 unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes beim Bauamt des Kreises Plön (Az. 114/2025 und 1298/2018) wiederherzustellen,
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sowie
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.11.2025 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24.11.2025 beim Bauamt des Kreises Plön (Az. 114/2025 und 1298/2018) wiederherzustellen,
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1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.07.2025 gegen die mit Bescheid vom 08.07.2025 ausgesprochenen bauordnungsrechtlichen Anordnungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 wiederherzustellen und in Bezug auf die darin ebenfalls ausgesprochene Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.09.2025 gegen die Zwangsgeldfestsetzung nebst neuerlicher Zwangsgeldandrohung vom 12.08.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 anzuordnen, sowie
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3. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.11.2025 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24.11.2025 anzuordnen.
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Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift neben dem Aktenzeichen 114/2025 des Antragsgegners, unter dem der Ausgangsbescheid vom 08.07.2025, die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.08.2025, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 und die Ersatzvornahme vom 24.11.2025 ergangen sind, auch das Aktenzeichen 1298/2018 nennt, so sind unter diesem Aktenzeichen zu den aufgeführten Datumsangaben keine Bescheide ergangen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler des Antragstellers handelt.
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Die so ausgelegten Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Der so ausgelegte Antrag zu 1. ist zulässig und teilweise begründet.
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a. Der Antrag zu 1. ist insgesamt zulässig.
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Er ist in Bezug auf die bauordnungsrechtliche Anordnung vom 08.07.2025, mit der ihm der Antragsgegner aufgegeben hat, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides entlang der Flurstücksgrenzen des mit einer Scheune bebauten Flurstücks in der Gemarkung A. einen lückenlosen Bauzaun zu errichten bzw. diesen mit dem bereits vorhandenen Bauzaun an der Nordseite des Grundstücks zu verbinden (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.07.2025) sowie innerhalb vom 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides im Bereich des Westgiebels der Scheune über den Krüppelwalm sowie vor der oberen Giebelwand einen Netzüberzug zu befestigen (Ziffer 2 des Bescheides vom 08.07.2025 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 gefunden hat) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft, weil der Antragsgegner in Ziffer 3 des Bescheides vom 08.07.2025 die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
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In Bezug auf die in Ziffer 4 des Bescheides vom 08.07.2025 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen ist er aufgrund der gem. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft.
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Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich der Bescheid weder durch Ablauf der gesetzten Fristen, noch durch die am 12.12.2025 erfolgte Aufstellung eines Bauzaunes im Wege der Ersatzvornahme erledigt. Denn die im Bescheid ausgesprochenen Anordnungen umfassen auch eine Pflicht des Antragstellers, den mittlerweile errichteten Bauzaun beizubehalten und sind damit auch in die weitere Zukunft gerichtet. Hat aber ein Verwaltungsakt (auch) eine Dauerwirkung, so führen weder der Ablauf der gesetzten Frist, noch eine (teilweise) Ausführung im Wege der Ersatzvornahme zu einer Erledigung. Darüber hinaus entfaltet die Anordnung vom 08.07.2025 auch als Grundlage für die folgende Vollstreckung und sich daraus ergebende Kostenerstattungsansprüche weiterhin eine Wirkung.
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Dem Antragsteller fehlt auch nicht etwa wegen einer Bestandskraft der Bescheide ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat noch vor der Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 12.12.2025, nämlich am 07.12.2025 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unter dem Az. 2 A 166/25 Klage gegen den Bescheid vom 08.07.2025 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 erhoben.
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b. Der Antrag ist nur im Hinblick auf die zu Ziffer 2 des Bescheides vom 08.07.2025 (Anbringen eines Netzüberzugs) angedrohte Zwangsgeldfestsetzung i. H. v. 5.000 € begründet. Im Übrigen erweist sich die Ordnungsverfügung vom 08.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2026 bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Bauordnungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.
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aa. Es ist zunächst festzustellen, dass die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten sei, weil sonst die Gefahr herunterstürzender Dachteile ohne eine durchgehende Grundstückssicherung über einen längeren Zeitraum bis zum Abschuss eines Rechtsmittelverfahrens weiter vorhanden bliebe. Da Personen, die sich an der Scheune aufhielten, stark gefährdet seien, unterlaufe dies den Zweck der Anordnung. Ein Aufschub könne gravierende Nachteile für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nach sich ziehen. Der Antragsgegner führt damit gewichtige einzelfallbezogene Gesichtspunkte an, die eine Anordnung des Sofortvollzuges ohne weiteres rechtfertigen.
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bb. Vorliegend ist auch das öffentliche Interesse an den beiden streitgegenständlichen Grundverfügungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 08.07.2025 selbst höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers, ihnen vorerst nicht Folge leisten zu müssen, denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweisen sie sich als rechtmäßig.
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(1) Rechtsgrundlage der beiden Grundverfügungen ist die Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LBO 2024, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind und sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da die Scheune des Antragstellers in ihrem jetzigen baulichen Zustand gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 LBO 2024 Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Diese Anforderungen erfüllt die Scheune weder nach dem Standsicherheitsgutachten vom 29.06.2019 (BA B Bl. 143 ff.), noch nach dem auf Grundlage einer am 21.05.2025 durchgeführten Inaugenscheinnahme erstellten Bericht eines Statikers vom 23.05.2025 (BA A Bl. 185 ff.).
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Nach dem Gutachten aus dem Jahr 2019 ist aufgrund von Löchern Wasser in die Dacheindeckung eingedrungen. Tragende Konstruktionen seien nur in dem Bereich des großen Lochs defekt; zwei Auflager des Hauptdachs seien komplett zerstört. Ein Einsturz des Gebäudes sei jederzeit möglich. Weil eine Sanierung zeitaufwändig sei, müsse die Standsicherheit für einen Zeitraum von 6 Monaten durch Sofortmaßnahmen (Decke 1. und 2. OG komplett entfernen, im EG und 1. OG Drehsteifen einbauen, die zwei defekten Fußpunkte des Hauptdachstuhls stabilisieren, Grundstück auf der Nordseite mit Bauzaun sichern) gewährleistet werden. Ob die Maßnahmen damals vollständig umgesetzt worden sind, lässt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen; fest steht nur, dass in der Folge im Norden ein Bauzaun errichtet worden ist und Drehsteifen eingebaut worden sind. In dem statischen Bericht vom 23.05.2025 wird nunmehr ausgeführt, dass Teile des Mauerwerks an einem der Giebel weiter ausgebrochen sind und durch die Löcher im Dach weiterhin Wasser eingedrungen ist, sodass davon auszugehen ist, dass Balken weitere Schäden erlitten haben. Die Baufälligkeit der Scheune ergibt sich überdies auch bereits aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern (vgl. insb. BA A Bl. 185 ff., 217 ff., 356, 390).
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Angesichts dieser Mängel liegt hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 3 Abs. 2 LBO 2024 vor, da zu befürchten ist, dass jederzeit Bauteile vom Gebäude herabfallen können. Soweit dies Mauerteile betrifft, besteht offenkundig eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten sowie Verkehrsteilnehmern, die an der unmittelbar am Gebäude entlangführenden Straße vorbeifahren. Aber auch von einer herabfallenden oder vom Wind herumgewehten Dacheindeckung aus Dachpappe gehen – wie auch der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat – aufgrund der Lage des Gebäudes an einer Straße Gefahren aus, da sie dazu führen könne, dass ein Verkehrsteilnehmer sich erschreckt und dann durch Ausweichversuche schwer verunglückt.
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Der Umstand, dass die Scheune bereits seit einigen Jahren baufällig ist, ohne dass ein solcher Unglücksfall eingetreten ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen wird. Die Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, lässt sich nur aufgrund einer Prognose beurteilen, welche die zur Gefahrenabwehr handelnde Person ihrem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Drohen – wie hier – Lebens- oder schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Gesundheitsgefahren, ist für die Gefahrenprognose auch die entfernte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970– IV C 99.67 –, Rn. 15, juris; Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 3 Rn. 42).
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Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass sich der Antragsgegner für die Feststellung dieser Gefahrenlage auf Aussagen eines Sachverständigen beruft, die auf Grundlage eines Ortstermins am 21.05.2025 getroffen worden sind, der wegen der fehlerhaften Androhung einer Ersatzvornahme so gar nicht habe stattfinden dürfen, an dem ihm des Weiteren die Teilnahme nicht möglich gemacht worden sei und zu dem er keine Dokumentation erhalten habe, verfängt dies nicht. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Termin am 21.05.2025 überhaupt um eine Maßnahme im Rahmen der mit Bescheid vom 27.02.2025 angeordneten und mit Bescheid vom 14.08.2025 zurückgenommenen ersten Ersatzvornahme, die auf die Vorlage eines Standsicherheitsgutachtens gerichtet war, gehandelt hat, ergäbe sich aus einer unwirksamen Androhung schon dem Ansatz nach kein „Verwertungsverbot“ in Bezug auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Ein solches ist dem Gefahrenabwehrrecht, zu dem auch das Bauordnungsrecht zählt, grundsätzlich fremd; besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Antragsgegner hierzu außerdem ausgeführt, dass das Hinzuziehen eines Prüfingenieures für Standsicherheit nach § 58 Abs. 5 Satz 2 LBO 2024 auch ohne besonderes Verfahren möglich und dem Antragsteller insoweit durch den Ortstermin kein Nachteil entstanden sei, insbesondere da die entstandenen Kosten nicht auf ihn umgelegt worden seien. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller sich darauf beruft, dass er keine Dokumentation erhalten habe und ihm seit Jahren Akteneinsicht verweigert würde. Jedenfalls im Rahmen der Gerichtsverfahren hätte er Gelegenheit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Einen solchen Antrag hat er jedoch nie gestellt.
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Überdies bedürfte es hier angesichts des offenkundig schadhaften Zustandes des Dachs und Teilen des Mauerwerks für die Frage, ob vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Gestalt der Errichtung eines Bauzauns und eines Netzes angeordnet werden dürfen, schon gar nicht der Beurteilung durch einen Statiker in einem Ortstermin. Dass Teile der Dacheindeckung bereits heruntergeweht worden sind, ist unstreitig und der Umstand, dass Teile des Dachstuhls freiliegen und das Mauerwerk an einigen Stellen Risse aufweist, ist auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern auch für den Laien deutlich zu erkennen. Dies rechtfertigt aufgrund der Nähe von öffentlichen Verkehrswegen zu dem Gebäude ein Einschreiten der Bauaufsicht zur Gefahrenabwehr. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Eilrechtsantrags pauschal vorträgt, es würden zwischenzeitlich Instandsetzungsmaßnahmen stattfinden, so ist weder deren Durchführung noch deren Erfolg dargelegt worden.
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier aufgrund dieser Mängel des Gebäudes provisorische Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, denn die Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO 2024 beinhaltet – mit Ausnahme der spezialgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten – alle Maßnahmen, die dazu dienen, baurechtlichen Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit entgegenzuwirken.
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Zu dem Einwand des Antragstellers, dem Aufstellen eines Bauzaunes und damit der Sperrung der Flächen stünden grundbuchrechtlich verbriefte Überwegungs- und Nutzungsrechte benachbarter Grundstücke/Eigentümer entgegen, hat der Antragsgegner ausgeführt:
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„Es bestehen zwei Eintragungen. Die erste Eintragung scheint pauschal auf alle Grundstücke der Gemarkung A. übertragen worden zu sein. Aus ihr ergibt sich keine erkennbare Relevanz für das streitgegenständliche Grundstück. Die zweite Eintragung gewährt dem Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch A., Überwegungs- und Abstellrechte. Hierbei handelt es sich um A., Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Eine regelmäßige Ausübung der Abstellrechte scheint schon lange nicht mehr stattzufinden, zumindest war weder bei den zahlreichen Ortsterminen, noch bei Sichtung der zahlreichen Fotografien des mehrjährigen Verfahrens eine entsprechende Nutzung erkennbar. Die Wegerechte erscheinen zwar als günstig für das Aus- und Einfahren aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, aber auch nicht als zwingend notwendig für diesen. Jedenfalls hat der Antragsteller die konkrete tatsächliche Nutzung auch jetzt nicht vorgetragen. Wie oben ausgeführt, steht auch die dem Antragsteller aufgegebene Errichtung des Bauzaunes der Ausübung des Wegerechtes nicht per se entgegen. Das Vorgehen des Antragsgegners wird noch dadurch gestützt, dass die Sicherung des Gebäudes nur eine temporäre Maßnahme darstellt, welche mittelfristig durch Sanierung oder Abriss des Gebäudes hinfällig sein wird und somit auch die geringfügige faktische Einschränkung des Rechteinhabers zeitlich beschränkt ist.“
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Dem ist nichts hinzuzufügen; Einwände hiergegen hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht, obwohl ihm die Darlegung obliegen würde.
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Der Verweis des Antragstellers auf an den Flurstücksgrenzen befindlichen Bäume und Baumfällarbeiten steht in keinem nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Aufstellung des Bauzaunes und der Befestigung eines Netzes. Falls er damit gelten machen will, dass der geforderte Bauzaun anstehenden Baumpflegearbeiten im Weg sei, so ist das nicht plausibel, da die einzelnen Zaunelemente hierfür temporär beiseite geräumt werden könnten.
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(2) Auch die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
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Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Gefahren für Leib und Leben durch Abrutschen, Einbrechen oder Wegwehen von Teilen der Dacheindeckung insbesondere bei Windeinwirkung ein Einschreiten unbedingt erforderlich sei. Die geforderten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um die Gefahr zu beseitigen. Der Netzüberwurf sei wegen der unmittelbaren Nähe der westlichen Giebelseite zu öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich. Die Forderungen seien auch verhältnismäßig.
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Soweit der Antragsteller – wie schon in dem Verfahren Az. 2 B 9/25, in dem sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners gewendet hatte, ein aktuelles Standsicherheitsgutachten für die Scheune vorzulegen – erneut geltend macht, der Antragsgegner verhindere durch sein Verhalten eine Sanierung der Scheune, so hat die Kammer hierzu bereits in dem Beschluss vom 25.07.2025 ausgeführt:
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners vor, dessentwegen er daran gehindert wäre, den bautechnischen Nachweis zu verlangen. Die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge, die mittlerweile 1198 Blatt umfassen, enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung in irgendeiner Form durch dessen Mitarbeiter behindert oder eine Reparatur des Daches untersagt worden wäre.
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Insbesondere sind entgegen der Behauptung des Antragstellers keinerlei Bemühungen um eine Baugenehmigung für eine umfängliche Sanierung des Gebäudes erkennbar. So liegt insbesondere keine von ihm gestellte Bauvoranfrage hierzu vor, auch wenn der Antragsteller das im Rahmen der Äußerung eines Korruptionsverdachts so geäußert hat (BA A Bl. 125: „vgl. ursprünglichen [sic] Bauvoranfrage“). Die von ihm gegenüber dem Antragsgegner mehrfach angeführte Untätigkeitsklage, auf die er sich auch bei der Stellung des gerichtlichen Eilantrags bezogen hat, existiert ebenfalls nicht. Die Stellung eines Bauantrages, der für die umfassende Instandsetzung des beschädigten Dachstuhls wohl erforderlich sein dürfte, hätte dem Antragsteller hier jedoch oblegen, wenn er sich ernsthaft um die offenkundig erforderliche Sanierung des Gebäudes bemüht hätte. Soweit er behauptet, die Mitarbeiter des Bauamtes hätten sich geweigert, ihm hierfür relevante Fragen zu beantworten, so sind seine in den Beiakten dokumentierten Fragen gerade nicht auf eine Sanierung gerichtet gewesen, sondern kreisen allein um die Rechtmäßigkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens des Antragsgegners (vgl. seine Auflistung mit Mail vom 08.02.2019, BA B Bl. 60: „Erkenntnisse“ und damit Begründungen (für die Weiterungen) im Detail/ Namen und Funktionen der – sachverständigen – Beteiligten an den Besichtigungen resp. Grundstücks- (und Gebäude-?)Begehungen/ Dass das Amt Selent-Schlesen den Antrag [auf Einschreiten] gestellt hat, ist ja bekannt. Hier/Mir geht es um den dortigen Ansprechpartner, d. h. Funktion und Name des Antragstellers/ warum ich weder informiert noch zu den Besichtigungen eingeladen werde).
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Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsteller an einer Instandsetzung des Gebäudes gehindert gewesen wäre, weil der Antragsteller von ihm einen Abriss des Dachs gefordert hat. Das zweite Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20.12.2018 hat ihn zwar – wohl, weil man damals noch davon ausgegangen ist, dass die Dacheindeckung aus Wellblech statt Bitumen-Wellpappe ist – zum vollständigen Abdecken des Dachs aufgefordert. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um einen Bescheid, sondern nur um eine Anhörung. Danach ist eine solche Forderung bis zu der auf den gesamten Dachstuhl gerichteten Beseitigungsanordnung vom 10.02.2023 aber nicht wiederholt worden. In diesem über vier Jahre langen Zeitraum hat der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – nicht durch konkrete Handlungen zu erkennen gegeben, dass er die nach dem Gutachten vom 29.06.2019 erforderlichen, umfangreichen Sanierungsmaßnahmen vornehmen will. Vielmehr hat er nur – ohne dass der Antragsgegner ihn daran gehindert hätte – selbst Reparaturen versucht, die aber offenkundig noch nicht einmal dazu geführt haben, dass zumindest die Dachhaut mittlerweile geschlossen wäre (vgl. die aktuellen Lichtbilder in der Stellungnahme vom 21.05.2025, BA A Bl. 185 ff.).
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Auch zwischen der Beseitigungsanordnung vom 10.02.2023, für die die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, und der streitgegenständlichen Bauordnungsverfügung besteht kein unauflösbarer Widerspruch. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob gleichzeitig die Teilbeseitigung und ein Standsicherheitsnachweis verlangt werden kann. Jedoch hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit seinem Anhörungsschreiben vom 04.02.2025 mitgeteilt, dass er aufgrund seiner E-Mail vom 27.01.2025 sowie einer Überprüfung der Sach-und Rechtslage entschieden habe, dass ein fast sechs Jahre altes Gutachten aufgrund der Zeitspanne nicht mehr ausreichend sei. Es sei unklar, ob bzw. welche Gefahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Scheune ausgingen. Deshalb habe er sich entschieden, ein neues Verfahren zu eröffnen und den Fall von Grund auf zu prüfen. Dieses Schreiben enthält zumindest eine – konkludente – Aussetzung der Vollziehung der Beseitigungsanordnung. Ob es auch als eine Abhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu verstehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls wird für den Antragsteller dadurch unzweideutig klar, dass von ihm gegenwärtig nicht der Teilabriss des Gebäudes verlangt wird, sondern erst einmal nur ein Standsicherheitsnachweis.
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Dass der Antragsgegner nunmehr beschlossen hat, statt eines Standsicherheitsnachweises ein Absperren des Grundstücks und eine Sicherung gegen herabfallende Teile der Dacheindeckung mittels eines Netzes zu verlangen, weil er dies als ein milderes Mittel bewertet, stellt ebenfalls keinen Ermessenfehler dar.
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(3) Angesichts des Vorstehenden geht die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, denn das öffentliche Interesse am Vollzug der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Grundverfügungen überwiegt hier das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die von der Scheune potentiell ausgehenden Gefahren betreffen auch Leib und Leben von Personen, und damit besonders hohe Schutzgüter. Eine solche Gefahr kann jederzeit in einen Schaden umschlagen.
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cc. Hinsichtlich der gesetzten Fristen und damit auch in Bezug auf die hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung erweist sich die Bauordnungsverfügung vom 08.07.2026 dagegen teilweise – nämlich im Hinblick auf das geforderte Anbringen eines Netzüberzugs und die hierfür gesetzte Frist von 30 Tagen – als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen gewesen ist.
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In Bezug auf den Bauzaun (Ziffer 1 des Bescheides) ist die Fristsetzung rechtmäßig, auch wenn der Antragsgegner wohl eine Frist im unteren Bereich des Zulässigen gewählt hat. Angesichts der von der Scheune ausgehenden Gefahren, die aufgrund der teilweisen Lage an einer Verkehrsfläche jederzeit in einen Schaden für besonders geschützte Rechtsgüter umschlagen kann, ist es angemessen gewesen, dem Antragsteller nur eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheides zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass es innerhalb dieser Zeit nicht möglich sein sollte, einen handelsüblichen Bauzaun zu erwerben und aufzustellen bzw. eine solche Aufstellung bei einer Firma in Auftrag zu geben. Soweit der Antragsteller vorträgt, angesichts einer dem Antragsgegner bekannten beruflichen und gesundheitlichen Situation habe dieser davon ausgehen müssen, dass das Schreiben nicht rechtzeitig zugehen werde, so hat er damit eine tatsächliche verspätete Kenntnisnahme des Bescheides noch nicht einmal vorgetragen. Überdies hätte es dem Antragsteller, der schon im Zusammenhang mit dem Eilverfahren Az. 2 B 9/25 pauschal behauptet hat, im Mai 2025 aus gesundheitlichen Gründen an der Einhaltung einer Frist gehindert gewesen zu sein, oblegen, für eine Vertretung in seinen baurechtlichen Angelegenheiten zu sorgen.
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In Bezug auf die Aufforderung zum Anbringen eines Netzüberzuges hat der Antragsgegner dagegen erst im Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 eine Frist gesetzt. Dies erweist sich als rechtswidrig, da diese Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Ausgangsbescheides (ausweislich der PZU ist die Zustellung am 15.08.2025 erfolgt) zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bereits abgelaufen gewesen ist und damit vom Antragsteller überhaupt nicht mehr eingehalten werden konnte. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, der Bescheid sei zu unbestimmt gewesen, weil sich die in Bezug auf den Bauzaun in Ziffer 1 des Bescheidtenors gesetzte Frist möglicherweise auch auf die Ziffer 2 erstrecke und diese zu kurz bemessene Frist einer nachträglichen Verlängerung zugänglich sei, so überzeugt dies nicht. Schon der eindeutige Wortlaut des Bescheides lässt ein solches Verständnis nicht zu. Es wäre zudem auch widersinnig, eine Frist derart zu verlängern, dass sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verlängerung dennoch abgelaufen wäre. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen gewesen.
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Die in Ziffer 4 des Bescheides vom 08.07.2025 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 228 Abs. 1 LVwG, § 235 Abs. 1 Nr. 1 LVwG und § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG findet, ist in Bezug auf das Netz ebenfalls rechtswidrig, da bei der Androhung eines Zwangsmittels nach § 236 Abs. 2 LVwG eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
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In Bezug auf den Bauzaun ist die Zwangsgeldandrohung dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsgegner gemäß § 236 Abs. 1 und Abs. 5 LVwG schriftlich und in bestimmter Höhe sowie gemäß § 236 Abs. 2 LVwG unter Setzung einer Frist ein angemessenes Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht und dabei zu erkennen gegeben, dass er dabei sein Ermessen ausgeübt hat.
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2. Der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg.
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Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.09.2025 gegen die Zwangsgeldfestsetzung nebst neuerlicher Zwangsgeldandrohung vom 12.08.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 gerichtete Antrag (Antrag zu 2.), gegen den der Antragsteller am 07.12.2025 und damit innerhalb der Klagefrist unter dem Az. 2 A 166/25 Klage erhoben hat, ist aufgrund der gem. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hiergegen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach dem eingangs dargestellten Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse an der Zwangsgeldfestsetzung nebst neuerlicher Androhung vom 12.08.2025 gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers, denn die mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 auf eine Höhe von 5.000 € modifizierte Zwangsgeldfestsetzung vom 12.08.2025 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und dafür ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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Die Zwangsgeldfestsetzung nebst neuerlicher Zwangsgeldandrohung vom 12.08.2025 findet ihre Grundlage in § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1 und § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG. Gemäß § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug). Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in § 235 Abs. 1 Nr. 1 LVwG das Zwangsgeld, welches gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG u. a. zulässig ist, wenn der Pflichtige – wie hier – angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Vollzugsvoraussetzung ist insoweit nach § 229 Abs. 1 LVwG das Vorliegen eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes, dessen Vollzug das gewählte Zwangsmittel – hier das festgesetzte Zwangsgeld – dient.
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Hierbei ist weiter zu beachten, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchsetzung von vollziehbaren Bauordnungsverfügungen nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.11.2006 – 1 LB 9/06 – n. v. und Beschluss vom 10.07.2006, n. v.; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 B 49/17 –, Rn. 15, juris und VG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2022 – 2 B 16/22 –, Rn. 30, juris; a. A. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 – 1 C 3/05 –, Rn. 9, juris und 4. Senat des OVG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2021 – 4 MB 14/21 –, Rn. 21, juris) auf den Zeitpunkt des Erlasses der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzungen abzustellen ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass Ziel der Vollziehung einer Bauordnungsverfügung nicht ist, den Adressaten dazu zu bewegen, die Verfügung irgendwann, sondern spätestens zum Ablauf der in der Bauordnungsverfügung gesetzten Frist zu befolgen. Dieses Ziel wäre durch Zwangsgelder nicht effektiv erreichbar, wenn für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich und bei verspäteter, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgter Befolgung der Bauordnungsverfügung ein bereits gezahltes Zwangsgeld zu erstatten wäre (VG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2022 – 2 B 16/22 –, Rn. 30, juris).
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Dies zugrunde gelegt, ist der streitgegenständliche Bescheid bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
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Die auf Errichtung eines Bauzauns gerichtete Ziffer 1 der Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08.07.2025 – nur auf diese bezieht sich die Zwangsgeldfestsetzung nach der Modifizierung durch den Widerspruchsbescheid noch – ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3 des Bescheides ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt i. S. d. § 229 Abs. 1 LVwG. In diesem Bescheid ist – wie bereits ausgeführt – zugleich gemäß § 236 Abs. 1 und Abs. 5 LVwG schriftlich und in bestimmter Höhe sowie gemäß § 236 Abs. 2 LVwG unter Setzung einer Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht worden.
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Das Zwangsgeld konnte auch festgesetzt werden, denn der Antragsteller ist der Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Dass der Bauzaun später, nämlich am 12.12.2025, im Wege der Ersatzvornahme aufgestellt worden ist, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr aus.
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Auch Ermessensfehler sind mit Blick darauf, dass das Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert ist, nicht ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen der §§ 235, 236, 237 LVwG vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge. Um gleichwohl einen Ermessensfehler etwa unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen für die angemessene Höhe des Zwangsgeldes annehmen zu können, müssten demnach besondere Gründe vorliegen, die jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2022 – 2 B 16/22 –, Rn. 48, juris unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.02.2022 – 1 LB 93/21 –, Rn. 20, juris).
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Die Androhung eines zweiten Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 € ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachdem das zuvor angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 5.000 € nicht den gewünschten Beugeeffekt erzielt hatte, ist es zweckmäßig und auch angemessen gewesen, das Zwangsgeld zu verdoppeln, um der Forderung aus der Bauordnungsverfügung vom 08.07.2025 Nachdruck zu verleihen.
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3. Der Antrag zu 3. hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.11.2025 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24.11.2025 gerichtete Antrag (Antrag zu 3.) ist aufgrund der gem. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hiergegen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 30.11.2025, Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.11.2025 erhoben.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner überhaupt einen Festsetzungsbescheid erlassen hat, auch wenn § 238 LVwG – anders als § 14 Satz 1 VwVG für die hier nicht anzuwendenden Vorschriften des Bundesvollstreckungsrechts – für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme keine Festsetzung durch Verwaltungsakt vorsieht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 2 L 69/23.Z –, Rn. 12, juris).
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Die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme in Ziffer 1 des Bescheides vom 30.11.2025 festgestellten Voraussetzungen der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme lagen auch tatsächlich vor. Die festgesetzte Ersatzvornahme erweist sich als rechtmäßig.
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Wirksame Grundverfügung ist auch insoweit die auf Errichtung des Bauzauns gerichtete Ziffer 1 der Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08.07.2025. Der Antragsgegner hat die Ersatzvornahme diesbezüglich auch im Zusammenhang mit einer zweiten Zwangsgeldfestsetzung mit einem weiteren Bescheid vom 23.10.2025 gemäß §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 2, 236, 238 LVwG unter Setzung einer weiteren Frist bis zum 06.11.2025 angedroht (s. S. 2 der weiteren Zwangsgeldfestsetzung vom 23.10.2025, BA A Bl. 321, dem Antragssteller ausweislich der PZU am 24.10.2025 zugestellt). Diese Androhung ist mangels Widerspruchs des Antragstellers hiergegen bestandskräftig geworden.
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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides am 24.11.2025 war der Antragsteller der Grundverfügung auch nicht durch Aufstellen des verlangten Bauzauns nachgekommen, sodass die Ersatzvornahme in Ziffer 2 des Festsetzungsbescheides für den 03.12.2025 angekündigt werden durfte.
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Auch die in Ziffer 3 des Festsetzungsbescheides vorgenommene, erneute Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsgegner seine bei der Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 23.10.2025 gemäß § 236 Abs. 6 LVwG gemachten Angaben zu den für den Bauzaun anfallenden Aufstell- und Mietkosten in zulässiger Weise präzisiert.
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Zuletzt ist die Kammer – unter Zurückstellung von Bedenken – hinsichtlich der Ziffer 4 des Festsetzungsbescheides, in der der Antragsteller formuliert hat „Der voraussichtliche Kostenbetrag wird hiermit festgesetzt. Durch folgende Gebührenbescheide werden Ihnen sodann die Kosten auferlegt“ zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ziffer des Bescheides trotz der Formulierung „hiermit festgesetzt“ keine Regelungswirkung hat, sondern gegenüber dem Antragssteller ebenfalls nur die noch durch Kostenbescheid festzusetzenden Kosten ankündigt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer für die beiden Anordnungen im Ausgangsbescheid vom 08.07.2025 jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € veranschlagt. In Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.08.2025 hat die Kammer den festgesetzten Betrag i. H. v. 5.000 € berücksichtigt, während sie die neuerliche Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 €, mithin ebenfalls 5.000 €, in Ansatz gebracht hat. Für die Festsetzung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 24.11.2025 hat sie erneut den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Der sich danach ergebende Betrag von 25.000 € ist wegen der nur vorläufigen Natur des Eilrechtsschutzverfahrens halbiert worden.
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