Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 235/24
Tenor
Der Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ab dem 14. März 2025 begehrt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz wird ihr Rechtsanwalt B. zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Der Umfang der Bewilligung bezieht sich auf 2/3 des Gegenstandswerts.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen teilweise vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Diese Voraussetzungen sind teilweise erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem bisherigen Vorbringen lediglich insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint insoweit nicht mutwillig als die Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 14. März 2025 begehrt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nur zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife zumindest als offen anzusehen ist (st. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. April 2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 4). Dabei dürfen die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 3 f.).
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Der Bescheid vom 16. August 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2024 sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 14. März 2025 betreffen; insoweit hat die Klägerin einen Anspruch für ihr A. (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin kann Ansprüche und Rechtsverletzungen aus dem Unterhaltsvorschussrecht als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem ihre Tochter lebt, im eigenen Namen geltend machen, § 9 Abs. 1 UhVorschG. Allerdings hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß § 1 Abs. 1 UhVorschG für den Zeitraum bis zum 14. März 2025, weil dieser nach § 1 Abs. 3 UhVorschG ausgeschlossen ist. Danach besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Liegen die Voraussetzungen des materiellen Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 UhVorschG vor, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2024 – 15 A 75/21 –, juris Rn. 15 f.).
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Die Mitwirkungsobliegenheiten setzen abhängig vom Einzelfall grundsätzlich (spätestens) nach der Feststellung der Schwangerschaft ein (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 350/22 –, juris Rn. 34). Zumindest die Möglichkeit dessen stellt sicher, dass der Sinn und Zweck einer begehrten Unterhaltsvorschusszahlung nicht verkehrt würde in eine zu Lasten der Allgemeinheit gehenden Unterhaltsausfallzahlung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 12 E 573/22 –, juris Rn. 15 ff.). Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UhVorschG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d. h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6).
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Hiervon ausgehend ist eine Mitwirkung der Klägerin i. S. v. § 1 Abs. 3 UhVorschG erst mit der Übersendung des dem Schriftsatz vom 14. März 2025 beigefügten Schreibens der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 28. Februar 2025 anzunehmen, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin am 25. Oktober 2024 Strafanzeige gegen Herrn A. wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Strafgesetzbuch (StGB) erstattet hat, der infolge der Angaben der Klägerin ermittelt werden konnte und zur Fahndung ausgeschrieben worden ist. Eine fehlende Mitwirkung kann zwar nicht nachgeholt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. März 2025 – 12 C 25.403 –, juris Rn. 4). Allerdings wird vertreten, dass eine spätere Bereitschaft zur gesetzlich geforderten Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zukunft entstehen lassen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 5 D 33/10 –, juris Rn. 5 ff.; s. auch VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 10 D 2134/12 –, juris Rn. 10). Es erscheint im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte bislang nicht auf die Klagebegründung eingelassen hat, angezeigt, die hinreichende Erfolgsaussicht der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage zur Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz insoweit als gegeben anzusehen. Es liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2a UhVorschG vor.
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Die Klägerin ist auch bedürftig, da sie in Ansehung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der für die erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu bildende Teilgegenstandswert (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2019 – 4 E 1311/19.A –, juris Rn. 7) wird insoweit mit 2/3 des nach § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Antrag festzusetzenden Gegenstandswerts angenommen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 4x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 4x
- 3 O 7/23 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 3 O 5/23 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- UhVorschG § 9 Verfahren und Zahlungsweise 1x
- UhVorschG § 1 Berechtigte 6x
- 15 A 75/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 350/22 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 573/22 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht 1x
- 12 C 25.40 1x (nicht zugeordnet)
- 5 D 33/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 2134/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 1311/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 1x (nicht zugeordnet)