Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1924/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ an.
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Das Gebiet der Stadt C liegt im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „K“.
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Die Satzung der Stadt C über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ vom 02. Februar 2006 wurde im Kurier vom 30. Januar 2006, Seite 3 ff., öffentlich bekanntgemacht.
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Nach Auskunft des Beklagten liegen 4.959 „Flurstücke“ der Gemeinde im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „K“. Davon sind 1.327 bis zu und 3.692 „Flurstücke“ über 5.000 m² groß. 93 der 4.959 „Flurstücke“ entfallen auf unmittelbar gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „K“ Beitragspflichtige, die Mitglieder im Verband sind, sowie auf beitragsbefreite Grundstücke wie Friedhöfe und Kirchen.
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Mit Gebührenbescheid zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ für das Jahr 2006 vom 15. Juni 2006 setzte der Beklagte für die Stadt C gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F „über“ die Klägerin entsprechende Gebühren für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 434,70 Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gebührenbescheids verwiesen.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Juli 2006 Widerspruch. In der nachfolgenden Widerspruchsbegründung vom 11. September 2006 wird ausgeführt, § 4 der einschlägigen Satzung sei falsch angewendet worden. Grundsteuerpflichtige Eigentümerin sei nicht die Klägerin, welche lediglich die Bewirtschaftung der Waldflächen der örtlichen Kirchen wahrnehme, sondern die Evangelisch-Lutherische Kirche C. Diese sei somit auch gebührenpflichtig. Des Weiteren werde der aufgeführte Gebührenmaßstab seitens der Waldbesitzer nicht als vorteilsgerecht erachtet. Gemäß der Anlage zur entsprechenden Satzung sei die Klägerin mit einem Pauschalbetrag von 3,15 Euro/Hektar für die unterschiedlich zu bewertenden Flächen wie Grünland, Unland, Wasser und Wald herangezogen worden. Die Aufteilung der Flächen nach diesem Maßstab liefere keineswegs vorteilsgerechte Ergebnisse. Ein Abschlag von 50 % bei Waldflächen gegenüber landwirtschaftlichen Flächen sei zu gering im Hinblick auf die Wasser speichernde Funktion des Waldes und die nicht bestehende Notwendigkeit, Oberflächenwasser abzuleiten, denn dieses werde vom Waldboden aufgenommen im Gegensatz zu anderen Nutzungsarten. Verkehrsflächen würden zum Beispiel gleichwertig wie landwirtschaftliche Flächen herangezogen, was zeige, dass die Verteilung der Abschläge hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungsarten nicht gerechtfertigt und somit willkürlich sei. So gesehen sei eine Entwässerung auf einem landwirtschaftlichen Standort durchaus vorteilhaft. Im Hinblick auf die feuchte Winterzeit und die dann einsetzende Aussaat im Frühjahr sei eine Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen gar unumgänglich, um die Befahrbarkeit durch schwere Landmaschinen zu ermöglichen. Andererseits würden versiegelte Flächen in anderen Wasser- und Bodenverbänden mit einem weiteren Zuschlag von 100 % herangezogen. Dies verstehe sich aus dem Grund, dass Verkehrsflächen ohnehin ein kostenintensiv ausgebautes Entwässerungssystem aufwiesen. Diese ungleichwertigen Nutzungsarten würden in der hier zu Grunde liegenden Satzung fälschlicherweise zu einer Berechnungseinheit zusammengefasst. Verkehrs- und befestigte Flächen besäßen jedoch gleichwertige Oberflächenbeschaffenheiten und Entwässerungssysteme, welche eine gleiche Heranziehung forderten. Wieder anders verhalte es sich bei Waldflächen, welche gegenüber anderen Grundstücksflächen zwar – als weniger bevorteilt - berücksichtigt würden, jedoch dieses nicht zur Genüge. In der Rechtsprechung seien in der letzten Zeit hierzu diverse Beschlüsse ergangen – dort näher benannt -, welche jedoch den natürlichen Gegebenheiten auf Waldflächen nicht gerecht würden. Sämtliche Waldflächen erlangten den in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vorausgesetzten Vorteil, welcher allein schon dadurch eintrete, dass die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch den Wasser- und Bodenverband übernommen würden. Fraglich sei auch nicht, ob sich Gewässerunterhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich vorteilhaft oder nachteilig auf die einzelnen Waldflächen auswirkten. Vielmehr stelle sich die Frage, wie die Heranziehung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gerechtfertigt werden könne. So gesehen sei der Vorteil, den Waldgrundstücke durch die Maßnahmen des Wasser- und Bodenverbands genießen würden, sehr viel geringer als der Vorteil, den landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erführen. Die zwar unterschiedliche, aber nicht ausreichende Differenzierung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken verkenne dabei die ökologische Funktion des Waldes, und zwar die Tatsache, dass der Wald eine Wasserrückhaltefunktion wahrnehme, die der Allgemeinheit zu Gute komme. Ohne gespeichertes Wasser könnten die vielfältigen Leistungen des Waldes, wie notwendiger Ertragszuwachs, um den Belastungen des Grundbesitzes in Form von Grund- und Jagdsteuer, Berufsgenossenschaftsbeiträgen, Waldbrandversicherung und Wasser- und Bodenverbandsgebühren entgegenzutreten, nicht mehr gewahrt werden. So gesehen seien forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gegensatz zu landwirtschaftlichen Flächen, welche einen jährlich sehr hohen Ertrag erbrächten, ohnehin sehr ertragsarme Anbauflächen mit einer Umtriebszeit von mehreren Jahrzehnten. Aus diesem Grund sei ebenfalls ein höherer Gebührenabschlag für forstwirtschaftliche Flächen nötig. Darüber hinaus nähmen die Bäume Kohlenstoffdioxid aus der Luft auf und wandelten es um und dienten damit der Allgemeinheit als Sauerstoffspender. Es stelle sich die Frage, wieso in anderen Gemeinden und Städten andere Berechnungseinheiten für Wald-, Landwirtschafts- und Verkehrsflächen gewahrt werden könnten, obwohl dort sicher mindestens die gleichen zu bearbeitenden Oberflächenstrukturen wie im Wasser- und Bodenverband „K“ bestünden.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist adressiert an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F; in der Begründung wird ausgeführt, dass mit dem streitbefangenen Bescheid die Klägerin zur Zahlung der Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes herangezogen worden sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Hinweis, mit der Versendung des Bescheids an die Klägerin § 4 der einschlägigen Satzung falsch angewendet zu haben, werde durch die beigefügten Kopien von Schreiben der Kirchenkreisverwaltung und des Kirchenkreises Z aus dem Jahr 2005 entkräftet. Außerdem werde auf den weiteren Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Satzung verwiesen, der auch von sonstigen Nutzungsberechtigten spreche. Der Vorwurf der Heranziehung eines Pauschalbetrags zur Bewertung ganz unterschiedlicher Nutzungsarten werde durch § 3 der Satzung entkräftet. Die hier aufgeführten Berechnungseinheiten seien abgestimmt mit den Wasser- und Bodenverbänden und fänden in dieser Form Anwendung auch in anderen Amtsverwaltungen. Je Hektar Berechnungseinheit falle ein sogenannter Grundbeitrag an, der durch die Anwendung von Zu- und Abschlägen zum satzungsgemäßen Gebührenbetrag für die Rechnungseinheit werde. Der Abschlag für Waldflächen in Höhe von 50 vom Hundert der Grundgebühr der jeweiligen Gemeinde/Stadt sei empfohlene Praxis (vgl. Satzung des Wasser- und Bodenverbands „K“, Anlage 1 – Veranlagungsregel -, Punkt 2.2), die letztlich auch nicht durch die im Widerspruch angeführten Entscheidungen diverser Verwaltungsgerichte widerlegt werde, sondern vielmehr den Gemeinden Handlungssicherheit gebe.
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Als Anlage waren dem Widerspruchsbescheid u. a. die Schreiben der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Z in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F vom 29. November 2005 und 11. Januar 2006 beigefügt. Im letztgenannten Schreiben vom 11. Januar 2006 wurde im Hinblick auf den entsprechenden Bescheid des Jahres 2005 um Aufhebung und Erteilung zweier neuer Bescheide gebeten. Zur Begründung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass für die betreffenden Ländereien auf der Gemarkung R die Evangelisch-Lutherische Landeskirche „über“ die Klägerin zu veranlagen sei.
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Am 14. Oktober 2006 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben, mit der sie vorträgt:
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Es werde zum einen Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung. Zum anderen sei angemerkt, dass, bedingt durch die Wasser speichernde Funktion des Waldes, der Aufwand der Wasser- und Bodenverbände für Entwässerungsmaßnahmen bei Wald deutlich niedriger sein dürfte als bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, und zwar deutlich niedriger als 50 %. Während die Gewässer in landwirtschaftlichen Flächen in der Regel jährlich unterhalten würden (so laut Aussagen von Wasser- und Bodenverbänden), variiere der Unterhaltungsturnus an Gewässern an und im Wald zwischen 1 bis zu 10-15 Jahren. Sofern sich auch bei Bruch- und Auewäldern ein durchschnittlicher 5 bis 8-jähriger Unterhaltungsturnus ergäbe, wäre der Aufwand für Waldflächen immer noch deutlich niedriger als 5 % im Vergleich zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Unberücksichtigt bliebe bei dieser Betrachtungsweise auch der Solidarbeitrag, den die Waldflächen bereits für die landwirtschaftlichen Flächen dadurch erbrächten, dass sie aufgrund ihrer Wasser speichernden Funktion zur Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen mit beitrügen. Bruch- und Auenwälder zum Beispiel gediehen auf typischen Standorten, dass heißt solchen, die dadurch geprägt seien, dass dort durchaus Oberflächenwasser vorhanden sei. Sie seien an diese Standorte gewöhnt, insofern müssten diese Bereiche nicht entwässert werden. Der hohe Wasserstand ermögliche diesen Wäldern optimale Wachstumsbedingungen. Des Weiteren sei erwiesen, dass auch in unseren Breiten eine ständige Klimaerwärmung Platz greife, was eine höhere Verdunstung bedeute. Insofern sei auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entwässerung von Waldgrundstücken kontraproduktiv und der zu Grunde gelegte 50 %ige Veranlagungsmaßstab vorteilswidrig. Der Beklagte erläutere in keiner Weise, welche konkreten Maßnahmen des naturnahen Rückbaus von Gewässern der Regulierung des Wasserflusses durch Stau und Wehre an welcher Stelle wann durch den Wasser- und Bodenverband im Abrechnungsgebiet tatsächlich geleistet worden sei.
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Eigentümer kircheneigener Flächen sei in der Regel die örtliche Kirche. Ausnahmsweise sei hier Eigentümerin die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F. Die Klägerin sei jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der herangezogenen Flächen gewesen, sondern lediglich Bewirtschafterin.
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Außerdem sei die Heranziehung auch aus einem weiteren Grund nicht rechtmäßig. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, für grundsteuerpflichtigen Grundbesitz herangezogen. Das Grundvermögen gehöre grundsätzlich den örtlichen Kirchen, so dass vor dem Hintergrund, dass fast jede örtliche Kirche mit einem Teil ihres Grundvermögens, nämlich dem nichtgrundsteuerpflichtigen Teil, den Friedhofs- und Kirchengrundstücken, Mitglied beim Wasser- und Bodenverband sei, zu den Mitgliederversammlungen des Wasser- und Bodenverbandes auch alle Mitglieder (steuerbefreite Grundstückseigentümer) eingeladen werden müssten. Dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 5. Dezember 2006 sei zu entnehmen, dass nach der Anwesenheitsliste die Evangelisch-Lutherische Kirche nur pauschal erfasst worden sei. Insofern sei davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich im Verbandsgebiet um zahlreiche kirchliche Eigentümer handele, die jedoch nicht zur Verbandsversammlung eingeladen worden seien, aus formalen Gründen von der Verbandsversammlung wirksame Beschlüsse im Hinblick auf die Beitragssätze nicht hätten gefasst werden können, und insofern auch der Beitragssatz bzw. die Beitragshöhe, die vom Beklagten auf die grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt würden, rechtlich zu beanstanden sei (vgl. Urteil des VG Greifswald v. 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05 -). Es sei zwar richtig, dass die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes zur Hauptversammlung in der Zuständigkeit des Verbandes liege. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung sei jedoch Voraussetzung für die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Beiträge, die von der Gemeinde an die „Beitragsschuldner“ weitergegeben würden. Fehle es daran, fehle es auch an einer rechtlichen Grundlage für die Weitergabe dieser Beiträge durch die Kommune an die „Beitragsschuldner“.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Die Satzung sei entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az. 4 A 3121/02) und unter Einbeziehung des neuen Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern überarbeitet und schließlich am 11. Februar 2006 veröffentlicht worden. Es werde auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen. Außerdem dienten die Abgaben des Wasser- und Bodenverbands der Allgemeinheit. Es handele sich um eine so genannte Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Eine konkrete Benennung des Vorteils für ein bestimmtes Grundstück sei nicht erforderlich. Der Vorteil der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands liege darin begründet, dass er für die Grundstückseigentümer die Gewässerunterhaltung vornehme. Diese Pflicht würde ansonsten auf die Grundstückseigentümer fallen, da sie die Gewässer für ihre Flächen als Vorflut nutzten. Waldgrundstücke seien keine vom Kreislauf des Wassers losgelöste Bereiche. Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände seien nicht auf die Entwässerung des Bodens beschränkt. Besonders der naturnahe Rückbau von Gewässern und die Regulierung des Wasserflusses durch Staue und Wehre komme dem Wald in Zeiten zunehmender Trockenheit zu Gute. Grundlage zur Ermittlung des Beitrages bilde die Veranlagungsregel als Bestandteil der Satzung des Wasser- und Bodenverbands. Hier seien auch Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten festgeschrieben. Diese fänden Berücksichtigung im Beitragsbuch, das die Berechnung des Beitrages für jedes Mitglied enthalte. Die Stadt C sei durch das Kommunalabgabengesetz verpflichtet, die Beiträge an den Wasser- und Bodenverband über Abgaben auf die einzelnen Grundstücke umzulegen. Hierbei würden Zu- und Abschläge entsprechend dem Beitragsbuch in die Satzung übernommen und in der Kalkulation berücksichtigt. Eine weitere Bevorteilung von Waldflächen würde die zusätzliche Belastung für alle anderen Grundstücke zur Folge haben und sei rechtlich und sachlich nicht zu vertreten. Welche konkreten Maßnahmen an welcher Stelle und wann durch den Wasser- und Bodenverband geleistet worden seien, könne durch diesen selbst detailliert beantwortet werden. Angemerkt sei an dieser Stelle der erfolgte naturnahe Rückbau der „K“ einschließlich des Baus von Fischaufstiegsanlagen sowie durchgeführte Moorschutzmaßnahmen im Bereich C. Die Evangelisch-Lutherische Kirche sei stimmberechtigtes Mitglied des Wasser- und Bodenverbands „K“. Anlässlich der Verbandsversammlung werde jährlich durch den Verbandsvorsteher Rechenschaft über die geleistete Arbeit abgelegt und der neue Haushaltsplan zur Abstimmung gebracht.
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Grundstückseigentümerin und damit Gebührenpflichtige sei die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F, die sowohl im Gebührenbescheid als auch im Widerspruchsbescheid angegeben worden sei. Bei dem im Text des Widerspruchsbescheids genannten Gebührenschuldner handele es sich um einen offensichtlich falschen Ansprechpartner. Hier hätte, wie im Adresskopf, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F erscheinen müssen. Die Klägerin habe für die Kirchenkreise F die Verwaltung und Bewirtschaftung übernommen. Die Adressierung des Eigentümers mit dem Zusatz „über“ die Klägerin habe in Absprache mit den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F der Verwaltungsvereinfachung innerhalb der Kirche dienen sollen und sei ausdrücklich so gewünscht gewesen. Die Mehrarbeit habe dabei beim Beklagten gelegen, denn hier seien die Waldflächen losgelöst vom weiteren Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche und separat beschieden worden.
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Die Ladung der Mitglieder des Wasser- und Bodenverbands „K“ zur Jahreshauptversammlung liege in der Zuständigkeit des Verbands, die Gemeinden des Amts C seien ebenfalls nur Mitglieder. Es sei der Einwand erlaubt, in welcher Eigenschaft die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F die Klägerin als Bewirtschafterin von kircheneigenen Waldflächen gerichtlich vertrete, da sowohl Schreiben der Klägerin als auch Schreiben der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F zur gleichen Verwaltungsstreitsache vorlägen.
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Für die Gebührenerhebung für einen Eigentümer usw. würden Flurstücke als kleinste Buchungseinheit der Liegenschaftskataster herangezogen. Umgangssprachlich habe sich der Begriff Grundstück für das Flurstück etabliert und werde auch in den Mustersatzungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen für die Wasser- und Bodenverbände verwendet. Dies sei letztlich von der Gemeinde so übernommen worden. Die Verwendung des Begriffs „Grundstück“ führe in der Berechnung allerdings nicht zur Benachteiligung von Gebührenzahlern.
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Es werde aber auf das einzelne Flurstück bei der Berechnung zurückgegriffen, da die Gebührenberechnung nach festgeschriebenen Berechnungseinheiten erfolge (vgl. § 3 der Satzung). Auf diese Weise werde die Gebühr für den einzelnen Pflichtigen gerechter, da die unterschiedlichen Nutzungsarten mit zum Teil Zu- bzw. Abschlägen in die Berechnung einflössen.
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1413 Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte seien in die Berechnung der Gebühren laut Kalkulation einbezogen worden. 184 davon hätten einen Bescheid erhalten, da die Summe der einzelnen Nutzungsarten der in ihrem Eigentum und/oder in ihrer Pacht stehenden Flurstücke die Freigrenze von 5.000 m² je Nutzungsart übersteige (auf der Grundlage der Datenbank 2009). Fünf Bescheide hätten nicht zugestellt werden können, da die Erben für die Flurstücke nicht hätten ermittelt werden können.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist – mangels, wie hier, abweichender gesetzlicher Bestimmungen - die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Inhaltsadressatin eines belastenden (Gebühren-) Verwaltungsakts in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt gewesen sein könnte (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 383 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 69 m. w. N.). Immerhin heißt es in der Begründung des zurückweisenden Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13. September 2006, die Klägerin („die A. …“) sei mit Bescheid vom 15. Juni 2006 zur Zahlung der Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ herangezogen worden. Auch heißt es an späterer Stelle:
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„… Der Hinweis, mit der Versendung des Bescheides an die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft … den § 4 der oben angegebenen Satzung falsch angewendet zu haben, wird durch die beigefügten Kopien von Schreiben der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Z aus dem Jahr 2005 entkräftet … Außerdem verweise ich auf den weiteren Wortlaut des § 4 (1) der Satzung (')… oder sonstiger Nutzungsberechtigter ...(')“
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Demgegenüber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 2008 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens allerdings erklärt:
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„Grundstückseigentümer und damit Gebührenpflichtige ist zweifelsfrei die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F, wie im Gebührenbescheid vom 15.06.2006 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 angegeben. Bei dem im Text des Widerspruchsbescheides genannten Gebührenschuldner handelt es sich um einen offensichtlich falschen Ansprechpartner. Hier hätte, wie im Adresskopf, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F erscheinen müssen …“
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Damit ist entweder lediglich unmissverständlich klargestellt oder aber jedenfalls nunmehr (in Abänderung des Gebührenbescheids vom 15. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2006) festgestellt worden, dass Inhaltsadressat des angefochtenen Gebührenbescheids nicht (mehr) die Klägerin, sondern die – als Bekanntgabeadressat ohnehin schon genannte - Evangelisch-Lutherische Landeskirche F sein soll.
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Ein Beteiligtenwechsel („subjektive Klageauswechselung“, vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 91 Rn. 21 ff.) hin zur Klägerrolle der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F ist nicht erfolgt.
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Unabhängig von der Frage der Möglichkeit einer solchen Auswechselung der klagenden Person – die hier allerdings auch erst aufgrund des Vortrags bzw. der gegebenenfalls rechtsgestaltenden Erklärung des Beklagten zum Inhalt des Verwaltungsakts in Frage kam - wäre die Klage auch dieser Klägerin aber in der Sache unbegründet.
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Die Argumentation der Klägerseite zur stärkeren Berücksichtigungspflicht der Waldflächen bei den folglich – wie auch immer - geringer zu gestaltenden Gebühren zur Abwälzung der Verbandslasten der Gemeinde gegenüber dem Wasser- und Bodenverband verfängt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem (wohl) jüngsten Urteil auf diesem Rechtsgebiet (Urt. v. 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 -, NordÖR 2011, 35, hier zitiert aus juris, Rn. 29 ff.) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:
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„… Ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip scheidet danach von vornherein aus.
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b. Gleiches gilt im Ergebnis für den von Seiten des Klägers gerügten, in der gebührenmäßigen Gleichstellung von Waldflächen mit anderer Grundstücksnutzung gesehenen Verstoß gegen das Vorteilsprinzip. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Der in der Gewässerunterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände liegende Vorteil im Sinne des Wasser- und Bodenverbandsrechts ist prinzipiell für Eigentümer von Waldflächen nicht geringer zu veranschlagen als für Eigentümer anderweitig, insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen.
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Der Begriff des ‚Vorteils’ findet sich im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht mehr in § 7 Abs. 1 KAG M-V. Nach § 7 KAG a.F. konnten die von den Gemeinden zu tragenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG denjenigen auferlegt werden, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährte. Diese Bestimmung ist mit Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 beseitigt worden (vgl. dazu im Einzelnen: LT-Drs. 4/1307, S. 40). Der Begriff des ‚Vorteils’ ist jedoch als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach wie vor in § 3 GUVG normiert. Danach gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Nach § 3 Satz 3 GUVG können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Mit der Streichung von § 7 KAG (alt) und der zugleich vorgenommenen Neufassung von § 3 Satz 3 GUVG sollten materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten nicht verbunden sein (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, S. 59). Daher ist der Gesetzgeber weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer im Gewässereinzugsgebiet von den Maßnahmen der Unterhaltungsverbände bevorteilt werden. Die Regelung des § 3 GUVG über die Bemessung der Beitragspflicht nach Vorteilen fügt sich so betrachtet in den Regelungszusammenhang mit § 30 Abs. 1 WVG ein. Hiernach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a. nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. § 3 Satz 1 GUVG nimmt in diesem Zusammenhang die in § 30 Abs. 1 WVG genannte (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG) erste Maßstabsalternative des ‚Vorteils von der Aufgabe des Verbandes’ auf und erweitert sie um die Beteiligung am Verbandsgebiet, also den Flächenmaßstab.
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Was unter dem ‚Vorteil von der Aufgabe des Verbandes’ bzw. ‚Vorteilen durch die Verbandstätigkeit’ zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der ‚Vorteil durch die Verbandstätigkeit’ liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist. Nach Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24). Ist der Landesgesetzgeber nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann - verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen - alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht - wie nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 1/1266, S. 105) - die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.).
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Dieses Verständnis des ‚Vorteils’ im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265). Auch den Gesetzesmaterialien ist schließlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Vorteilsbegriff des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden den oben dargestellten Inhalt hat. In der Begründung des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/367, S. 11) heißt es, dass der Gesetzgeber wegen des den Grundstückseigentümern erwachsenden Vorteils aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben vorgesehen habe, dass die von den Gemeinden zu entrichtenden Verbandsbeiträge (auf die Grundstückseigentümer) umgelegt werden können.
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Dieser Inhalt des Vorteilsbegriffes nach § 3 Satz 1 GUVG führt dann zu dem Schluss, dass auch die Eigentümer von im Verbandsgebiet liegenden Waldflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes ‚bevorteilt’ sind. Nach der Anlage zu § 1 GUVG besteht das Verbandsgebiet aus dem Niederschlagsgebiet der jeweils aufgeführten Gewässer. Auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Verbandsgebiet (Niederschlags-, Einzugsgebiet) liegenden Grundstücke können die Gemeinden die Verbandsbeiträge nach § 3 Satz 3 GUVG umlegen. Zum Niederschlagsgebiet (Einzugsgebiet) des Gewässers gehören aber auch die dortigen Waldflächen. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Münster, 10.02.1978 - XI A 77/76 -, ZfW 1979, 116, 119). Dass für die Waldgrundstücke des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Bereits die von ihm vorgenommene Argumentation mit einem insoweit undifferenzierten allgemeinen Begriff des ‚Waldes’ lässt außer Acht, dass das Wasserrückhaltevermögen von Wald, d.h. seine ‚dämpfende Funktion’ von zahlreichen Faktoren wie Boden oder Waldart (Laub-, Nadelwald), Hanglage, Starkregen- oder anderen wasserhaushaltsrelevanten Ereignissen wie etwa der Schneeschmelze abhängt. Wald ist grundsätzlich ein wertvoller Grundwasserfilter, was zwingend voraussetzt, dass von Waldflächen Niederschlags- oder Oberflächenwasser auch in das Grundwasser gelangt. Wenn Wald - wie vom Kläger selbst vorgetragen - als Hochwasserschutz (‚Wilde Wasser zähmt der Wald’) angesehen wird, dann deshalb, weil er Oberflächenwasser aufgrund der besonderen (Wurzel-)Struktur des Waldbodens auch besser in den Boden abzuleiten vermag. Dem Grundwasser von Waldflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett des oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten (OVG Münster, 10.02.1978, a.a.O., 118). Verursacht danach grundsätzlich jedes Grundstück des Verbandsgebietes infolge seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) des Gewässers den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwert damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; 03.07.1992, a.a.O., 611; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40, Rn. 24; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29, Rn. 33), obläge die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG an sich, das heißt ohne landesgesetzliche Übertragung auf die Unterhaltungsverbände, auch den Eigentümern von Waldgrundstücken. Auch sie gehörten neben den weiteren Grundstückseigentümern von anderweitig genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zu der Lastengemeinschaft, die für die kumulativ ausgestaltete (vgl. LT-Drs. 1/1266) Gewässerunterhaltung zu sorgen hätte. Wenn der Wasser- und Bodenverband anstelle der (grundsteuerpflichtigen) Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht wahrzunehmen hat, so entlastet er auch die Waldeigentümer. In dieser Entlastung liegt damit auch ihr ‚Vorteil’.
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Die Argumentation des Klägers, er habe durch die Gewässerunterhaltung als Besitzer von Waldflächen wegen der unterschiedlichen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes keinen Vorteil, sondern vielmehr nur Nachteile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. Dies folgt auch aus einem weiteren Aspekt:
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Der in der Aufgabenwahrnehmung durch den Wasser- und Bodenverband für die Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke liegende Vorteil i.S.v. § 3 Satz 1 GUVG ist nicht grundstücksgerichtet. Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8). Die dem Verband obliegende Gewässerunterhaltungspflicht dient in ihrem in § 62 Abs. 1 LWaG geregelten Umfang nach § 61 Abs. 2 LWaG allein der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Ufer sowie ihrer Altarme. Sie besteht nur gegenüber der Allgemeinheit; den Vorschriften über die Unterhaltung ist kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen (Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl., § 39, Rn. 20). Sie zielt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, auf die Erhaltung der umgebenden Landschaft und Vegetation. Deshalb geht seine Argumentation, ihm könnten als Waldeigentümer, der um eine möglichst geringe Entwässerung seiner Flächen bemüht sei, aus der Verbandstätigkeit kein Vorteil, sondern nur Nachteile erwachsen, an der Bedeutung des für seine Heranziehung maßgeblichen Vorteilsbegriffs vorbei.
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c. Auch der Vortrag des Klägers, der für die Veranlagung seiner Waldflächen geltende Abgabensatz der Satzung der Gemeinde X. in der zum Zeitpunkt der Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung in Höhe von 17,37 DM/ha verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er in gleicher Höhe für weitere Nutzungsarten, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker, Grünland) trotz von den Grundstücken ausgehender unterschiedlicher Wasserspende gelte, führt nicht zum Erfolg.
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt. Danach sei nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Verbandsumlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen treffe und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteilige. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden könnten dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohne dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Eine Abmilderung des Flächenmaßstabes für Waldbesitzer sei bundesrechtlich nicht geboten.
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Der Kläger zeigt nach Auffassung des Senates keine Aspekte auf, die gleichwohl für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund gleichhoher Veranlagung von Wald- und anders genutzten Flächen sprächen. Der Vergleich mit baulicher oder gar industrieller Nutzung geht - worauf zutreffend der Beklagte hinweist - bereits in Leere, da solche Grundstücke nach der einschlägigen Satzungsregelung der Gemeinde X. mit einem 50-prozentigen Zuschlag belegt werden. Soweit der Kläger die unterschiedliche Ertragsfähigkeit von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits anspricht, führt das ebenfalls nicht weiter. Maßgeblich für die Bemessung der auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren - dies auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist der Anteil, den die Grundstücke im Einzugsgebiet an der Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung haben, insbesondere das Maß des den zu unterhaltenden Gewässern nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet von den Grundstücken zufließenden Oberflächen- und Grundwassers (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215). Eine Gebührendifferenzierung nach der Ertragsfähigkeit der Grundstücke würde daher aufgrund eines für die Verteilung der Verbandslasten nicht sachgerechten Unterscheidungskriteriums erfolgen.
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Sind damit Gebührenabschläge für Waldflächen gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - Abschläge für Waldflächen deshalb fehlen, weil die Unterhaltung der Gewässer im Wald, etwa durch den notwendigen Einsatz von Schwimmbaggern, besonders erschwert ist. Selbst wenn das entsprechend der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Waldflächen im Verhältnis zu denjenigen anders, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke …“
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Ist bei der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren eine Differenzierung zwischen Waldflächen einerseits und anderen Flächen andererseits zwar zulässig, aber weder durch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, so ist es, wenn sich der Satzungsgeber aufgrund seines Rechtsgestaltungsermessens dennoch zu einer solchen Differenzierung entscheidet, ebenso zwar zulässig, aber erst recht nicht geboten, eine weitere Begünstigung für Waldflächen durch einen insoweit noch niedrigeren Gebührensatz bzw. „günstigeren“ Gebührenmaßstab vorzunehmen.
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Auch der Einwand auf der (ersten) Stufe des Wasser- und Bodenverbands „K“ und die Frage, ob dort keine wirksamen Verbandsbeschlüsse wegen möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Ladung der Verbandsmitglieder gefasst werden konnten, greift nicht durch.
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Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt allerdings dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16). Eingewandt werden können auf der zweiten Stufe aber auch die sonstigen Umstände auf der ersten Stufe, die zur Höhe des von der Mitgliedsgemeinde verlangten Beitrags an den Wasser- und Bodenverband und damit mittelbar zu der von ihr festgesetzten Gebühr führen, wie dies wohl auch bei der Frage relevant werden kann, ob der Wasser- und Bodenverband von allen Mitgliedern, also auch den Eigentümern von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, Beiträge erhebt. Denn andernfalls unterließe der Verband, soweit er diesen Personenkreis bei der Kalkulation außer Acht ließe, Einnahmemöglichkeiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, was jedenfalls nicht zu höheren Beiträgen gegenüber dem Kreis der heranzuziehenden Beitragspflichtigen führen darf.
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Selbst wenn es auch bei dem Wasser- und Bodenverband „K“ zu Fehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlungen und der Beschlussfassung gekommen ist, sind diese nach der gesetzlichen Heilungsvorschrift des § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, eingefügt durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. S. 499), für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen – wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist – nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Die Heilungsnorm ist die augenscheinliche Reaktion des Gesetzgebers auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urt. v. 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05 -, juris, Rn. 34).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- WVG § 30 Maßstab für Verbandsbeiträge 2x
- § 7 Abs. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 13/03 1x
- § 7 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 M 51/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 50/98 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 13/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 GUVG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- XI A 77/76 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 3 GUVG 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 587/05 2x
- § 29 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 40 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 200/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 GUVG 1x (nicht zugeordnet)
- WVG § 8 Beteiligte 1x
- 4 A 3121/02 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 1/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 bis 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 2 LWaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2736/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 1 GUVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 LWaG 1x (nicht zugeordnet)