Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 209/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer tierschutzrechtlichen Verfügung.

2

Auf dem Außengelände seines Wohnsitzes und in Räumlichkeiten seines Hauses wird eine größere Anzahl von Hunden verschiedener Rassen gehalten, nach seiner Darstellung vom 8. März 2013 gegenüber dem Antragsgegner seinerzeit an geschlechtsreifen Tieren ein Rüde und drei Hündinnen, an nicht geschlechtsreifen ein Rüde und acht Hündinnen sowie ferner eine kastrierte Hündin und neun Welpen; zur Zeit dieser Aufzählung befanden sich dort noch drei weitere Hunde, die kurzfristig abgegeben werden sollten, nämlich ein geschlechtsreifer Rüde und zwei junge Hündinnen.

3

Bereits am 19. November 2012 hatte eine Amtstierärztin des Antragsgegners das Anwesen aufgrund einer anonymen Anzeige aufgesucht und festgestellt, dass die damals dort vorhandenen sechs adulten Hunde und sieben Junghunde sich in gutem Zustand befanden und ohne gravierende Haltungsmängel gehalten wurden. Da laut dem Antragsteller die Aufenthaltsbereiche noch umgebaut werden sollten, wurde eine Nachkontrolle binnen zweier Monate avisiert. Ferner wurde der Antragsteller auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Hundezucht gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes – TierSchG – hingewiesen, denn er hatte angegeben, einen Verein gegründet zu haben, der sich mit der Hundezucht befasse.

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Mitte Februar 2013 erreichte den Antragsgegner erneut eine anonyme Anzeige. Der Antragsteller war im Krankenhaus, und eine Hündin, die am 10. Februar 2013 sieben Welpen geworfen hatte, war an einer eitrigen Gebärmutterentzündung (Pyometra) erkrankt. Im Auftrag des Antragstellers stellten Helferinnen sie am 11. Februar 2013 einer niedergelassenen Tierärztin vor und äußerten den Wunsch nach einer konservativen Therapie. Die Tierärztin empfahl am 13. Februar 2013 eine operative Kastration (Ovariohysterektomie), da die Hündin fiebrig war, erbrach, kein Futter aufnahm und keinen Milchfluss hatte, so dass von ihren zunächst fünf überlebenden Welpen drei zum Wurf (sechs Welpen) einer jungen anderen Hündin und den Helferinnen für zwei weitere Welpen Welpenmilch gegeben worden waren. In einem in seinen Einzelheiten strittigen Telefonat mit dem Antragsteller ging es um die Kosten der Operation, die wegen der Schwere des Leidens zur Vermeidung einer Euthanasie dringend geboten sei, wobei der Antragsteller laut dem Protokoll der Tierärztin dahingehend verstanden wurde, dass er diese (etwa 300 €) mangels liquider Mittel nicht bezahlen könne, so dass die Hündin wohl eingeschläfert werden müsse, zumal sie nach einer Kastration „sowieso nur noch ein Futterverwerter“ wäre. Die Kosten der gleichwohl erfolgten Operation wurden später von den Helferinnen vorgestreckt.

5

Die Amtstierärztin nahm am 1. März 2013 eine angemeldete Vor-Ort-Kontrolle vor. Dabei wurden ihr vom Antragsteller elf Hündinnen und zwei Rüden sowie vier ca. sechsmonatige Welpen in gutem Ernährungs- und Gesundheitszustand vorgestellt. Der Antragsteller stellte Einzelheiten zu dem Verein dar, dessen Mitglieder sich um die Hunde kümmerten. In der Folge wurde der Amtstierärztin angezeigt, dass ihr die Hündin, die neben ihren sechs Welpen die — mittlerweile nur noch vier — überlebenden Welpen der operierten Hündin säugte, nicht vorgestellt worden war; dies rügte sie gegenüber dem Antragsteller unter dem 4. März 2013 und nahm darauf einen unangemeldeten Kontrollbesuch vor. Der Antragsteller machte geltend, er habe die gesonderte Erwähnung der genannten Hunde vergessen, die aber beim Beginn der letzten Kontrolle sichtbar auf seiner Veranda gelagert gewesen seien. Da ein Helfer und Vereinsmitglied aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit ausfallen sollte, legte die Amtstierärztin dem Antragsteller eine Verringerung des Hundebestands nahe, der bisher offenbar unkontrolliert vermehrt werde. Hierauf stellte der Antragsteller unter dem 8. März 2013 u. a. die Haltung der verbleibenden Hunde in vier nach Geschlechtsreife getrennten Gruppen mit zunächst einem verbleibenden geschlechtsreifen Rüden und die Betreuung der Hunde durch sechs Gründungsmitglieder des Vereins, zwei weitere Erwachsene und zwei tageweise mit den Hunden spielende Jugendliche dar; ferner beantragte er für den Verein die Zuchterlaubnis nach § 11 TierSchG. Die Amtstierärztin versandte unter dem 3. April 2013 Anhörungsschreiben an die weiteren fünf Vereinsgründer, um deren Verantwortlichkeit für einzelne Hunde aufzuklären.

6

Am 4. April 2013 wurde ihr von der Tierarztpraxis angezeigt, dass eine ca. einjährige Hündin aus dem Bestand des Antragstellers mit einem Welpen im Geburtskanal eingeliefert worden war. Am Folgetag wurde berichtet, dass morgens der tote Welpe entfernt und die Hündin kastriert worden sei, wobei entzündliche und nekrotische Veränderungen am Gebärmuttergewebe festzustellen gewesen seien; der Antragsteller habe sich am Abend des Vortags bei einem Telefonat zur Kostenfrage für die Einschläferung der Hündin entschieden. Die niedergelassene Tierärztin nahm den Eingriff auf eigene Kosten vor und vermittelte die gesundete Hündin mit Genehmigung des Antragstellers an Dritte.

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Mit Bescheid vom 11. April 2013 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter — gesondert begründeter — Anordnung der sofortigen Vollziehung (3.), dass (1.) ihm die Zucht und das Halten von zuchtfähigen Hunden untersagt wird und dass (2.) er seinen Hundebestand bis auf zwei kastrierte Tiere bis zum 22. April 2013 nachweislich durch Veräußerung oder Abgabe der Tiere aufzulösen hat. Für den Fall der Missachtung der letztgenannten Anordnung ordnete der Antragsgegner die Wegnahme der Tiere mittels unmittelbaren Zwangs an (4.).

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Mit Schreiben vom 12. April 2013 machte der Antragsteller u. a. geltend, die Hündin mit der Fehlgeburt sei durch eine Zaunlücke zum Rüden gelangt und ohne sein, Antragstellers, oder seiner Mitarbeiter Wissen gedeckt worden; weder die Läufigkeit noch die Trächtigkeit seien bemerkt worden. Seine guten Absichten habe er mit der Vorstellung der Hündin bei der Tierärztin bezeugt. Die Rüden würden nunmehr isoliert im Haus gehalten. Wegen der Anhörungen durch die Amtstierärztin hätten die übrigen Vereinsmitglieder auf einen Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gedrängt, was beschlossen worden sei; es sei offenbar beabsichtigt, durch Rufschädigung sein Aufbauwerk zu torpedieren.

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Am 19. April 2013 hat der Antragsteller gegen die Verfügung vom 11. April 2013 beim Antragsgegner „Einspruch“ eingelegt; hierüber ist noch nicht entschieden.

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Gleichzeitig hat er sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er bestreitet diverse in dem Bescheid getroffene Feststellungen bzw. erläutert die Gründe seines Handelns und beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Antrag abzulehnen,

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und verteidigt seinen Bescheid. Der Antragsteller sei gesundheitlich und finanziell nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Hundezucht zu unterhalten. Der Verein sei nicht eingetragen und seine Satzung nicht von den angeblichen Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Der Antragsgegner legt die Einlassungen dreier angehörter Mitglieder vor, die lediglich in eingeschränktem Umfang „Patenschaften“ für einzelne Hunde auf sich genommen bzw. ihre Verantwortlichkeit verneint haben. Laut einer neuen anonymen Anzeige solle eine Hündin aus dem Bestand des Antragstellers, die Welpen hat, wieder gedeckt worden sein; dies lasse erneut die Absicht des Antragstellers erkennen, die Tiere ohne Rücksicht auf ihr Wohlergehen zu Vermehrungszwecken und zum Gelderwerb zu missbrauchen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist, auch im Hinblick auf die ausdrücklich durch Verwaltungsakt angeordnete Wegnahme der Hunde (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 25. Mai 1998 – 4 E 24/98 –, juris Rdnr. 3), zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.

17

Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen tierschutzrechtlichen Verfügung, so dass der als Widerspruch auszulegende Rechtsbehelf des Antragstellers nicht aus Rechtsgründen Erfolg haben dürfte; unter diesen Umständen gewichtet die Kammer das vom Antragsgegner mit der Verfügung verfolgte und dort im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründete öffentliche Interesse höher als das Individualinteresse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf weiter im bisherigen oder gar erweiterten Umfang Hunde halten zu dürfen.

18

Die Verfügung des die Zuständigkeit des Landkreises nach § 1 Nr. 1 des Tierschutzzuständigkeitsgesetzes vom 28. September 2000 (GVOBl. M-V S. 214) wahrnehmenden Antragsgegners dürfte zutreffend auf § 16a TierSchG gestützt worden sein. Nach Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG notwendigen Anordnungen; hierzu enthält Satz 2 besondere Maßgaben. Ferner kommt nach der Begründung des Bescheids ein Vorgehen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a TierSchG in Betracht, wonach die zuständige Behörde demjenigen die gewerbsmäßige Zucht von Wirbeltieren untersagen soll, der die hierfür notwendige Erlaubnis nicht hat.

19

Dass der Antragsteller zu den verfügten Maßnahmen nicht zuvor angehört wurde, ist, wenn die Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – ohnehin als entbehrlich anzusehen ist, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V unerheblich, da der Antragsteller es auch noch im laufenden Widerspruchsverfahren unternehmen kann, den Antragsgegner umzustimmen.

20

Der Antragsgegner hat, da seine Amtstierärztinnen selbst im Verwaltungsverfahren an maßgeblicher Stelle, nämlich bei den Ermittlungen und bei der Abfassung des streitgegenständlichen Bescheids, tätig waren, auch im Sinne von § 15 Abs. 2 TierSchG amtstierärztlichen Sachverstand beteiligt; den Einschätzungen seiner beamteten Tierärztinnen kommt ein besonderes Gewicht zu (vgl. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2002 – 25 ZB 99.3767 –, juris Rdnr. 2).

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Dies berücksichtigend, geht auch die Kammer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aufgrund ihrer im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass im Streitfall die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen nach den Katalogtatbeständen des § 16a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG (vgl. zum Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 16a TierSchG Dietz, Natur und Recht – NuR – 1999, S. 205 [206 f.]) als erfüllt anzusehen sind und dass der Antragsgegner sie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßer, nicht zu beanstandender Ermessensausübung ergriff.

22

Adressat der Anordnungen ist zutreffend der Antragsteller als Halter der Hunde. Der vom Antragsteller und weiteren Personen projektierte Verein „H.“ ist schon mangels rechtlichen Bestands nicht als Adressat geeignet; denn er ist nicht im Vereinsregister eingetragen (vgl. § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –), und von den vom Antragsteller unter dem 8. März 2013 bezeichneten angeblichen fünf weiteren Gründungsmitgliedern hatten, als die bereits unter dem 15. August 2012 abgefasste Vereinssatzung am 5. März 2013 in Kopie übergeben wurde, lediglich vier jene unterzeichnet — womit das Eintragungsquorum des § 56 BGB nachhaltig nicht erreicht sein dürfte. Auch haben sich nach der Mitteilung des Antragstellers vom 12. April 2013 die weiteren Vereinsmitglieder von haftungsrechtlichen Folgen der Hundehaltung durch eine „Satzungsänderung“ freizeichnen wollen, und in zwei der drei vom Antragsgegner vorgelegten Einlassungen zur (allerdings Verwaltungsverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrecht vermengenden) amtstierärztlichen Anhörung distanzierten sich Mitglieder ausdrücklich davon, Eigentümer von Hunden zu sein oder mehr als kurzfristig die Verantwortung für sie wahrgenommen zu haben. Hiernach ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller nicht alleiniger Halter und auch Eigentümer der Hunde ist; eine andere Person als Eigentümer, gegenüber der im Hinblick auf die angeordnete Wegnahme eine Duldungsverfügung erlassen werden müsste (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 131, S. 346 [351]), ist jedenfalls in keinem Fall ersichtlich, da auch von den vereinsangehörigen Helferinnen aus gesundheitlichen Gründen in Pflege genommene Hunde laut den Anzeigen an den Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Anforderung wieder zurückgegeben wurden und dieser über die Veräußerung von Welpen entschied.

23

Nr. 1 der Verfügung, die Untersagung der Zucht und des Haltens zuchtfähiger Hunde, stellt ein Teil-Haltungsverbot, betreffend Tiere einer bestimmten Art im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 1997 – 4 K 2936/97 –, NuR 1999, 232), dar. Dieses ist zulässig gegenüber demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer deren Erfüllung dienenden behördlichen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat.

24

Dem Antragsteller dürfte nach dem Akteninhalt kein Verstoß gegen die einzig in Betracht kommende, u. a. nach § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) zur Last zu legen sein; ebenso ergingen bisher keine tierschutzrechtlichen Anordnungen außer der — zwischenzeitlich wohl befolgten — zu einer Reduktion des Hundebestands um die im Schreiben vom 8. März 2013 aufgeführten Hunde.

25

Indessen stellte der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid durch seine Amtstierärztin offensichtlich zu Recht fest, dass der Antragsteller durch eine defizitäre tierärztliche Versorgung zweier werfender Hündinnen in Kauf nahm, dass diese länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden ertragen mussten, und dass diese unzureichende Versorgung auch zum Tod einiger Welpen führte. Zutreffend sieht er hierin einen wiederholten Verstoß gegen das Gebot einer der Art und den Bedürfnissen der gehaltenen Tiere entsprechenden angemessenen Pflege nach § 2 Nr. 1 TierSchG, zu der die Gesundheitsvorsorge, auch schon bei Krankheitsverdacht, die hinreichende Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere sowie die Linderung von Schmerzen gehört (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., Rdnr. 32 und 34 zu § 2). Wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, kam es binnen zweier Monate zweimal zu krisenhaften Entwicklungen bei Geburtsvorgängen, die ohne die jeweils auf Initiative der niedergelassenen Tierärztin durchgeführte operative Kastration mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod der Muttertiere geführt hätte. Der Antragsteller hatte jeweils die nach dem Urteil der Tierärztin bestehende letzte Chance für die Tiere nicht oder nur unter Bedingungen nutzen wollen, wobei seine dauernde Finanznot eine zentrale Rolle spielte. Die beiden Hündinnen befanden sich in akuter Lebensgefahr und waren während der — jedenfalls in einem Fall — vom Antragsteller nicht bemerkten Geburtsvorgänge ohne adäquate Pflege auf sich allein gestellt; wie die niedergelassene Tierärztin laut einem Telefonvermerk drastisch formulierte, hatte die im Februar eingelieferte Hündin zuvor drei Tage „im Siff“ gelegen. Die Versorgung der Welpen, die im ersten Fall eine junge Mutterhündin mit eigenem kopfstarkem Wurf übernehmen musste, war krisenhaft, für das Muttertier gesundheitsgefährdend und angesichts der weiteren Todesfälle unzureichend. Ein weiterer derartiger Fall dürfte sich anbahnen, wenn, wie dem Antragsgegner angezeigt worden ist, eine Junghündin mit Welpen bereits wieder gedeckt worden ist. Der Antragsteller hat dies innerhalb der zweiten ihm vom Gericht gesetzten Frist für eine Replik auf die Einlassungen des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt; auch sonst sind die Tatsachen unstreitig, auf die die Bewertung zu stützen ist, dass der Antragsteller sowohl wiederholt — dafür genügen zwei Verstöße (s. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2012 – W 5 S 12.718 –, juris Rdnr. 39) — als auch grob gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstieß.

26

Es kommt daher insbesondere auf seine Einwände gegen die ihm vorgeworfene Denkungsart nicht an, weil objektiv festzustellen ist, dass es ihm auch bei gutem Willen nicht gelang, das Vermehrungsverhalten der von ihm gehaltenen Tiere unter Kontrolle zu halten, und er insbesondere auch Tiere als nicht geschlechtsreif und nicht gefährdet einstufte, bei denen das Gegenteil der Fall war. Dies hatte für die Tiere in kurzer Zeit mehrfach schwerwiegende Folgen und darf im auch durch Art. 20a des Grundgesetzes definierten Allgemeininteresse nicht hingenommen werden; bereits die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Gefährdungen kann mit der vom Antragsgegner ermessensfehlerfrei ergriffenen Maßnahme rechtmäßig abgewandt werden (Lorz/Metzger, a. a. O., Rdnr. 20 zu § 16a). Dass dem Antragsteller darüber hinaus vorgeworfen wird, Investitionen in die rettenden Operationen wegen der dadurch fortfallenden Zuchtverwendungsfähigkeit der Hündinnen abgelehnt zu haben, weil er seine Einkünfte dann nicht mehr durch den Verkauf von Welpen aufbessern kann, und dass er sich etwa — zu Unrecht — schriftsätzlich darüber erregt, dass man auf die Notwendigkeit hinreichender Finanzmittel für eine tierschutzgerechte Tierhaltung hingewiesen habe, ist hiernach ebenso wenig maßgeblich wie die vom Antragsteller behauptete Verbesserung der finanziellen Lage des „Vereins“ durch den Verkauf von Hunden im März 2013.

27

Vor diesem Hintergrund dürfte es auch dem Regelfall des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG entsprechen, dem Antragsteller die nicht genehmigte gewerbliche Hundezucht zu untersagen, so dass der bisher nur in der Begründung, aber nicht im Normzitat hierauf gestützte Bescheid auch hierauf zu stützen wäre. Mit dem Hinweis auf seinen Antrag auf Genehmigung nimmt der Antragsteller selbst in Anspruch, eine solche gewerbliche Hundezucht zu führen; angesichts des offenbar fehlenden Überblicks über die aktuelle Zahl tatsächlich zuchtfähiger Tiere dürfte auch diese die Anwendbarkeit der Norm nicht hindern (wie im Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart gemäß dessen Beschluss vom 14. August 1997, a. a. O.; s. auch den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2012 – B 1 K 12.727 –, juris Rdnr. 24).

28

Mit dem auf zuchtfähige Tiere beschränkten Haltungs- und Zuchtverbot beseitigt der Antragsgegner die wesentliche tierschutzrechtliche Gefahrenquelle im Rahmen der Tierhaltung des Antragstellers, der glaubhaft geltend macht, den Umgang mit Hunden auch aus psychischen Gründen besonders zu benötigen. Gründe für eine Befristung des Verbots sind weder dargetan noch ersichtlich.

29

Mit der Nr. 2 der Anordnung konkretisierte der Antragsgegner dieses Verbot und gab dem Antragsteller eine der augenscheinlichen aktuellen Zusammensetzung seines Tierbestands entsprechende Bestandsreduzierung auf, die auch und gerade die „fast“ geschlechtsreifen Tiere und die Welpen betrifft; die Weisung, bis auf zwei kastrierte Tiere die Hunde nachweislich zu veräußern, kann zusammen mit der bedingten Anordnung der Fortnahme auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Gegen die Verhältnismäßigkeit und Ermessensgerechtigkeit dieser Maßnahme ist im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nichts zu erinnern.

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Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde.

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