Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 847/13
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in widerruflich und vorläufig zuzuerkennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die 1967 geborene Antragstellerin, Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Kindes, erstrebt die vorläufige Zuerkennung ihrer Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelfer/in. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie über die dafür notwendige Erfahrung verfügt.
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Nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule durchlief die Antragstellerin eine zweijährige Ausbildung zur Restaurantfachfrau und durfte nach deren Abschluss 1985 die Berufsbezeichnung „Kellner“ führen. Nach eineinhalbjähriger Wehrdienstzeit (zuletzt als Unteroffizier), einer halbjährigen Tätigkeit als Technische Angestellte und einer einjährigen Tätigkeit als Bearbeiter soziale Betreuung eines Industriebetriebs nahm sie ein — nach zwei Jahren 1990 abgebrochenes — Studium an einer Chemiefachschule auf. 1992 wurde sie zur Computerfachfrau umgeschult. Anschließend war sie bis 1995 als Restaurantfachfrau tätig und begann zugleich nach 1993 nachgeholtem Abitur ein Fachhochschulstudium in Wirtschaftsinformatik, das sie 1998 mit dem Diplom abschloss. Die Diplomarbeit hatte das Thema „Reorganisation eines Hotelbetriebes: Erfordernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung und Qualitätssicherung der Geschäftsprozesse am G-Hotel H.“. Dort hatte die Antragstellerin eindreiviertel Jahre als Diplomandin gearbeitet; zuvor hatte sie während des Studiums zwei ca. zweimonatige Praktika in einem Bäderbetrieb und einer Rechtsanwaltskanzlei abgeleistet.
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Nach dem Studium arbeitete sie für ein halbes Jahr als Geschäftsführerin des A-Städter Restaurants „C.-Stube“, bevor sie für ca. ein Jahr und zwei Monate als Pächterin das Restaurant im A-Städter „D. Hof“ bewirtschaftete. Es schloss sich eine zehnmonatige befristete Tätigkeit für eine Werbeagentur an, worauf die Antragstellerin für ein halbes Jahr gastronomische Leiterin des „Historischen E. - F. -Hauses“ in A-Stadt wurde. Von Juli 2002 bis Februar 2007 betrieb die Antragstellerin als Pächterin die „G. -Stube“ in H-Stadt. Nachfolgend war sie als Projektmitarbeiterin bei ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig, dem A-Städter I. e. V. in A-Stadt-J. . Nach ihren Angaben besitzt sie eine Ausbildungsberechtigung für Restaurantfachleute und war insoweit als Ausbilderin tätig.
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Im November 2007 legte sie beim Antragsgegner die externe Prüfung für die Berufsbezeichnung „Hauswirtschafterin“ ab. Im April 2008 bestand sie bei der Industrie- und Handelskammer – IHK – zu A-Stadt die Ausbildereignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung – AEVO –. Nach externer Prüfung beim Antragsgegner ist sie seit Oktober 2009 Hauswirtschaftsmeisterin. Seit September 2012 setzt sie der A-Städter I. e. V. in der Ausbildung von Hauswirtschaftern und Hauswirtschaftshelfern ein.
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Der Antragsgegner berief sie am 1. März 2011 als Arbeitnehmervertreterin zum ehrenamtlichen Mitglied des Prüfungsausschusses für Hauswirtschafter und Hauswirtschaftshelfer. Im April 2013 wurde die Antragstellerin ferner von der IHK als Beauftragte der Lehrer zum Mitglied des Prüfungsausschusses für den Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/-frau berufen. Schon zuvor war sie nach ihren Angaben in diesem Bereich im Prüfungswesen der IHK tätig. Nach ihren Antragsangaben war sie von 2011 bis 2013 auch Vorstandsmitglied des Verbandes hauswirtschaftlicher Berufe (MdH) des Landes Mecklenburg-Vorpommern e. V..
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Einen unter dem 20. Juli 2012 über die Fachschule für Agrarwirtschaft gestellten Antrag auf Anerkennung der Antragstellerin als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschafter/-in lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 ab. Die Antragstellerin sei nicht im Sinne von § 1 der nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – erlassenen Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (BGBl. I S. 2284, ber. BGBl. 2007 I S. 1899, geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11. August 2011, BGBl. I S. 1723) – LwHwPrüfAnerkV – für eine angemessene Zeit in ihrem Beruf Hauswirtschafterin praktisch tätig gewesen. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2012 auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG hin bemängelte der Antragsgegner zunächst das Fehlen einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit nach Bestehen der Meisterprüfung. Nach weiterem Vortrag der Antragstellerin sprach er mit Bescheid vom 23. Januar 2013 die widerrufliche Zuerkennung aus und anerkannte mit weiterem Bescheid gleichen Datums die fachliche Eignung der Antragstellerin und deren Befugnis, im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in als Ausbilderin tätig zu sein.
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Unter dem 27. März 2013 stellte die Antragstellerin, die zwischenzeitlich ein sechzigstündiges Lehrprogramm Sonderpädagogik zum „Nachweis behindertenspezifischer Kenntnisse“ erfolgreich absolviert hatte, über die Fachschule für Agrarwirtschaft beim Antragsgegner den im Hauptsacheverfahren fortgeführten Antrag auf Anerkennung als Ausbilderin für den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in. Die Fachschule wies mit E-Mail vom 26. April 2013 auf die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderung zu Hauswirtschaftshelfern vom 1. Juli 2010 – VI 360 - 7162-1 – (AmtsBl. M-V S. 426) – Ausbildungsregelung – hin, die der Antragsgegner als nach § 10 der Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung zuständige Stelle gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG erlassen hatte und deren § 6 Abs. 1 Satz 1 lautet:
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„Die Ausbilder müssen die [sic!] neben der persönlichen, berufsspezifischen, fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse besitzen und nachweisen und von der zuständigen Stelle für die Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt sein.“
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Bei der Antragstellerin fehle es laut der zuständigen Stelle an der nach der Vorschrift notwendigen mehrjährigen, d. h. mindestens zweijährigen Erfahrung in der hauswirtschaftlichen Ausbildung; der Antrag könne bis 2015 zurückgestellt werden. Die Antragstellerin bestand auf einer Entscheidung und legte zum Beleg ihrer Ausbildertätigkeit eine „Bestätigung zur Ausbildung“ der IHK vom „2013-05-10“, eine Bestätigung der vormaligen Restaurantfachfrau-Auszubildenden K. L. vom 19. August 2013, die laut IHK-Datenbank von August 1999 bis Mitte März 2000 ausgebildet wurde, Bestätigungen des früheren Geschäftsführers M. N. vom 20. August und 2. Oktober 2013 über ihre Tätigkeit als Ausbilderin im „E. -F. -Haus“ und als Personaltrainerin für den gastronomischen Service sowie eine Erklärung ihres jetzigen Arbeitgebers zu ausbildungsrelevanten Aufgaben vom 3. Oktober 2013 vor. Sie räumte gegenüber dem Antragsteller bei einer Besprechung am 28. August 2013 ein, keinen Auszubildenden über die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer als Ausbilderin begleitet zu haben. Unter dem 8. Oktober 2013 stellte sie ihre Ausbildertätigkeit nochmals zusammenfassend dar, wobei sie auch die Umwandlung ihrer erfolgten widerruflichen Anerkennung in eine dauerhafte beantragte.
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Mit gebührenpflichtigem Bescheid vom 30. Oktober 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Anerkennung als Ausbilderin für den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in ab. Der Ermessensrahmen hierfür sei reduziert, da die Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit im Vollberuf (Hauswirtschafter/-in) erst recht beim Helfer-Beruf gegeben sein müssten, bei der Vollberufs-Ausbilderanerkennung der Antragstellerin jedoch der Ermessensrahmen durch Berücksichtigung von Praxiszeiten in einem anderen Beruf ausgeschöpft worden sei. Weiter könne eine Ausbildertätigkeit aus der Zeit vor Bestehen der Ausbildereignungsprüfung nicht berücksichtigt werden, wenn die IHK diese auch geduldet habe.
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Mit ihrer Klage vom 29. November 2013 (Az.: 7 A 1929/13) erstrebt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die die Ausbildereignung im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in widerruflich zuzuerkennen. Hierüber ist noch nicht entschieden.
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Am 2. Dezember 2013 hat sie sich mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend, einen Anspruch auf Zuerkennung der Eignung als Ausbilderin nach § 6 der Ausbildungsregelung zu haben. Sie habe mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung. Sie legt die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin ihres Arbeitgebers vor, wonach diesem eine verantwortliche Ausbilderin zur Verfügung steht, die eine Beendigung ihrer Tätigkeit im Februar 2014 geplant habe, und die Suche nach einer Nachfolgekraft über die Bundesarbeitsverwaltung erfolglos blieb, zumal in Mecklenburg-Vorpommern weniger als zwölf Personen als Ausbilder für Hauswirtschaftshelfer zugelassen sind; die laufende Berufsausbildung von acht Auszubildenden sei daher gefährdet, wenn nicht die Antragstellerin zugelassen werde. Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelferin widerruflich und vorläufig zuzuerkennen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen,
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und verteidigt die Ablehnungsentscheidung, die in ermessensgerechter und verfassungskonformer Anwendung seiner Ausbildungsregelung ergangen sei, und stellt auch einen Anordnungsgrund in Frage, weil zum einen die Antragstellerin und ihr Arbeitgeber schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses um das Fehlen der notwendigen Anerkennung gewusst hätten und zum anderen in A-Stadt-O. ein anerkannter Ausbildungsbetrieb für Hauswirtschaftshelfer/-innen zur Verfügung stehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.
II.
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Die einstweilige Anordnung ergeht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. So verhält es sich im Streitfall; die Regelungsanordnung wird in Auslegung des schriftsätzlich formulierten Antragsbegehrens hinsichtlich des (gesamten) von der Ausbildungsregelung gestalteten Berufsbilds getroffen, da nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin die Zuerkennung ihrer Ausbildereignung auf die Ausbildung weiblicher Auszubildender beschränkt haben will.
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Die Kammer verkennt nicht, dass mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache in dem beim Antragsgegner erfolglos gebliebenen behördlichen Antragsverfahren auf Anerkennung der Ausbildereignung einhergeht, soweit die Antragstellerin dieses mit der Klage — bezogen auf die vom Anerkennungsantrag mit umfasste widerrufliche Zuerkennung der Ausbildereignung — weiterverfolgt; denn die Antragstellerin wird hierdurch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für zunächst unbestimmte Zeit so gestellt, als hätte sie im gerichtlichen Klageverfahren rechtskräftig Erfolg. Jedoch sieht die Kammer die Voraussetzungen hierfür ausnahmsweise als erfüllt an. Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich ergehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerseite ein Anspruch auf die rechtliche Position zusteht, die mit der Regelung einstweilen verfestigt wird (Anordnungsanspruch), und dass eine dringende Notwendigkeit für die sofortige gerichtliche Regelung besteht (Anordnungsgrund). Unter jeweils gesteigerten Anforderungen an diese beiden Gesichtspunkte wird allgemein aus Gründen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) gewährleisteten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung auch zugelassen, wenn ihr Erlass der Vorwegnahme der Hauptsache nahekommt oder diese gar bewirkt; für das hierfür erforderliche Maß der Gewissheit über Rechtsnachteile, die der Antragstellerseite ohne die Anordnung während des Hauptsacheverfahrens drohen, ist aber auch von Belang, ob und inwieweit die Anordnung dem Anordnungsgegner bis zum Abschluss des Klageverfahrens die seiner im öffentlichen Interesse wahrgenommenen gesetzlichen Rolle entsprechenden Handlungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten auf dessen Verfahrensgegenstand nimmt. Im Streitfall ist der Antragsgegner, der als Garant für die Qualität der Ausbildung im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in seiner Aufgabe durch die sachgerechte Auswahl und Überwachung verantwortlicher Ausbilder nachkommt, auch durch die von der Kammer getroffene Anordnung nicht gehindert, neu erkannten Missständen durch den sogar ausdrücklich ermöglichten Widerruf der angeordneten Zuerkennung der Ausbildereignung zu begegnen. Auch vor diesem speziellen Hintergrund einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ist von der hinreichenden Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung auszugehen, denn Anhaltspunkte für die Qualität der Ausbildung gefährdenden Missstände sind in Bezug auf die Person und Eignung der Antragstellerin bisher — auch unstreitig — in keiner Weise erkennbar, wogegen ihre Klage in der Hauptsache jedenfalls als Neubescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hohe Erfolgsaussichten haben dürfte.
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In der Hauptsache erstrebt die Antragstellerin nach der gegenwärtig im vorbereitenden Klageverfahren formulierten Antragstellung eine Entscheidung entsprechend der widerruflichen Härtefall-Zuerkennung ihrer Ausbildereignung, die bezogen auf den anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 23. Januar 2013 nach der hierfür ausdrücklich geltenden Vorschrift des § 30 Abs. 6 BBiG aussprach. Diese Vorschrift soll es im Bereich eines anerkannten Ausbildungsberufs ermöglichen, nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa unter Auflage des nachträglichen Erbringens notwendiger Nachweise, eine Ausbildereignung ausnahmsweise schon zu bescheinigen, wenn es an einzelnen durch Gesetz oder Verordnung festgelegten fachlichen Eignungsvoraussetzungen noch fehlt. Fehlt es bei der die Ausbilderanerkennung erstrebenden Person insoweit hauptsächlich an formellen Nachweisen, während die für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem fraglichen Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erkennbar vorliegen, kommt eine Reduktion des behördlichen Ermessens auf eine Zuerkennungsentscheidung in Betracht (vgl. Pepping, in: Wohlgemuth [Hrsg.], BBiG, 2011, Rdnr. 33 zu § 30). Anlass für eine Härtefall-Entscheidung in Gestalt der widerruflichen Ausbildereignungs-Zuerkennung kann — bei ersichtlich weiter gewährleisteter Qualität der Ausbildung — insbesondere auch die Situation sein, dass — wie auch im Streitfall glaubhaft gemacht — einem Betrieb die Gewinnung einer Ersatzkraft für den bisher beschäftigten ausbildungsberechtigten Mitarbeiter sonst nicht möglich ist (Gedon/Hurlebaus, BBiG, Stand September 2010, Rdnr. 57 zu § 30). Es liegt nahe, derartige vorläufige, einen „Minderstatus“ einräumende Härtefall-Entscheidungen wie nach § 30 Abs. 6 BBiG auch im Rahmen des § 6 der Ausbildungsregelung als statthaft anzusehen, die der Antragsgegner nach Auslaufen seiner befristeten letzten Regelung vom 26. Januar 2005 (AmtsBl. M-V S. 419) unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 BBiG erließ, offenbar von Amts wegen (zur Zulässigkeit vgl. Gedon/Hurlebaus, a. a. O., Rdnr. 1b zu § 66, einer- und Proyer-Popella, in Wohlgemuth, a. a. O., Rdnr. 3, sowie Benecke, in: dies./Hergenröder, BBiG, 2009, Rdnr. 4 zu § 66, andererseits, jew. m. w. Nachw.). Die — auch dem Gericht vorgelegte — Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung – BIBB – für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft vom 15. Dezember 2010 (BAnz. Beil. 120a/2011 vom 11. August 2011), die ausweislich jüngerer Veröffentlichungen im Bundesanzeiger in der bundesweiten Praxis von vielen zuständigen Stellen weitgehend wortgleich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe übernommen wird, etwa enthält in ihrem Entwurf eines § 6 ebenfalls ausdrückliche Dispensmöglichkeiten, dort bezogen auf den in dessen Absatz 2 geforderten Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation der Ausbilder. Für eine Möglichkeit, auch allgemein bezogen auf die Hauswirtschaftshelfer-Ausbildungsregelung des Antragsgegners in vereinfachter Weise vorläufig einen Ausbilderstatus zuzuerkennen, wie es das BBiG für den anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in zulässt, spricht schließlich, dass die nach § 66 BBiG zu treffenden Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, für die eine Ausbildung in einem durch Gesetzes- und Verordnungsrecht konstituierten anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, gegenüber dem BBiG in etwa den Rahmen einhalten sollen, der vor dem Hintergrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für Rechtsverordnungen eröffnet ist (vgl. Wohlgemuth, BBiG [von 1969], 2. Aufl. 1995, Rdnr. 8 zu § 44). Dies und der Umstand, dass die Tätigkeit als Ausbilder eine Form der Betätigung der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit ist (vgl. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 – 3 L 70/92 –, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1348 m. w. Nachw.), die einen Aspekt des einheitlichen, durch Art. 12 Art. 1 GG gewährleisteten Grundrechts darstellt, welcher einem Regelungsvorbehalt unterworfen ist, dass ferner die nach § 66 BBiG ermöglichte Regelung für die Auszubildenden gar im Bereich der Berufswahlfreiheit Strukturentscheidungen trifft, nämlich im Hinblick auf die für die Erlangung des den Berufszugang eröffnenden Abschlusses zu besuchende Ausbildungsstätte, lassen entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Ansätze der Antragstellerin, den Inhalt der Ausbildungsregelung im Wege der Auslegung zu konturieren, nicht als grundsätzlich fehlsam erscheinen. Diese Verdeutlichung liegt schließlich auch im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit des ausbildungsbezogenen Verwaltungshandelns im Einzelfall. Der Antragsgegner sprach nämlich nach eigenen Angaben bisher Ausbilderanerkennungen bezogen auf den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in nur auf der Grundlage der früher verlautbarten Ausbildungsregelungen aus. Diese führten in Bezug auf Ausbilder lediglich das Erfordernis (zunächst sinngemäß: vorhandener, später: nachzuweisender) „behindertenspezifischer Kenntnisse“ auf (§ 5 Satz 2 Nr. 2 des Erlasses des Landwirtschaftsministers vom 20. August 1993 – VI 120a –, AmtsBl. M-V S. 1513 [nicht berührt von der Änderung vom 5. Januar 1995 – VI 440 –, AmtsBl. M-V S. 71]; § 5 Satz 2 Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 26. Januar 2005 – VI 440 –, AmtsBl. M-V S. 419). Der bisherigen Anerkennungspraxis sind damit keine Aufschlüsse für die Bewältigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Bewertungskonflikts zu entnehmen.
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Dieser besteht offenbar einzig in der Frage der Anerkennungsvoraussetzung, dass die Antragstellerin über „mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung“ verfügen muss. Denn zwischen den Beteiligten ist nach dem Akteninhalt nachvollziehbar unstreitig, dass die Antragstellerin, die nach einer wechselhaften, aktiv-flexibel bewältigten Berufs- und Fortbildungskarriere Prüfertätigkeit und konzeptionelle Projekt- und Verbandstätigkeit auf Spitzenniveau erbrachte und gerade auch im Bereich der Hauswirtschaftsausbildung bestandsfähige Strukturen mitbegründete, in hinreichendem Umfang über persönliche, berufsspezifische, fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter verfügt; dies dürfte letztlich auch der Anwendung von § 30 Abs. 6 BBiG im Hinblick auf das ursprünglich bemängelte Fehlen für „angemessene“ Zeit andauernder praktischer Tätigkeit im Sinne von § 1 LwHwPrüfAnerkV zugrunde liegen. Ferner belegte die Antragstellerin „zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse“, indem sie Anfang 2013 nachweislich an dem sechzigstündigen Lehrprogramm Sonderpädagogik teilnahm, das im Sinne des § 6 Abs. 2 der Ausbildungsregelung auf diese Anerkennungsvoraussetzung „zugeschnitten“ erscheint(, die der Antragsgegner in Abweichung von dem Empfehlungen des BIBB gestaltete); auch über diese besondere Voraussetzung für eine verantwortliche Ausbildertätigkeit im „Helferberuf“ und mit behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht kein Streit.
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Bei der Betrachtung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungsregelung sind in der Tat bezogen auf die Anerkennungsvoraussetzung der „mehrjährigen Erfahrung in der Ausbildung“ Verständnisweisen denkbar, bei denen fraglich ist, ob die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als verantwortliche Ausbilderin überhaupt einer Härtefallzulassung aufgrund eines Dispenses bedarf oder ob ihr Anspruch auf eine (dauerhafte) Anerkennung nicht bereits aus den in der Ausbildungsregelung formulierten Tatbestandsvoraussetzungen folgt. So weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Regelung der Passus „im Beruf Hauswirtschafter“ vorzugsweise auf „sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Berufsausbildung“ zu beziehen ist. Im laut dem Antragsgegner dessen Regelung zugrunde gelegten Entwurf des BIBB fehlt der Passus „für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter“, dafür wird „sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung“ ohne spezifischen Bezug auf den Hauswirtschafter-Beruf mit „(AEVO u. a.)“ erläutert; den veröffentlichten Erläuterungen der Empfehlung ist kein weiterer klärender Hinweis zu entnehmen. Es bleibt also zu klären, ob, inwieweit und ggf. warum für die Sicherung der Qualität der Hauswirtschaftshelfer-Ausbildung neben der persönlichen und auf den „Vollberuf“ bezogenen fachlichen Eignung des Ausbilders, der auch über eine allgemeine Eignungsbescheinigung nach der AEVO sowie über die geforderten „behindertenspezifischen Kenntnisse“ verfügt und schließlich — so jedenfalls im Streitfall — auch als Ausbilder im „Vollberuf“ zugelassen ist, hinsichtlich der „mehrjährigen Erfahrung in der Ausbildung“ besondere Anforderungen gerechtfertigt sind, die eine Anerkennung der Antragstellerin derzeit ausschließen. Seine dahingehende Auffassung hat jedoch der Antragsgegner weder vorgerichtlich noch, bei Annahme einer gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ermessensergänzung, während des laufenden Gerichtsverfahrens in einer Weise begründet, die letztlich auch einen Anerkennungsanspruch der Antragstellerin in ernstliche Zweifel rücken würde. Es ist nach dem Akteninhalt schon fraglich, ob der Antragsgegner seine ursprüngliche Auffassung noch vertritt, dass es — nur — eine Tätigkeit „in der Ausbildung“ im Beruf Hauswirtschafter/-in sein könne, die die für einen Ausbilder von Hauswirtschaftshelfern gebotene Erfahrung vermittele. Seine jüngere Argumentation bezieht sich auf die Ausbildertätigkeit der Antragstellerin im Bereich des Berufs der Restaurantfachleute, bezüglich dessen er auch im Hinblick auf § 1 LwHwPrüfAnerkV fachliche Überschneidungen anerkannte. Auch die Untermauerung der Auffassungen zur Erfahrung „in der Ausbildung“ erscheint bisher wenig stichhaltig. Es geht um die Fragen, ob anerkennungsrelevante Ausbildererfahrung nur in der Rolle eines verantwortlichen anerkannten Ausbilders gewonnen werden kann — was die Antragstellerin nach ihren glaubhaften Antragsangaben nur im Beruf Hauswirtschaftshelfer erst seit Anfang 2013 und damit noch nicht „mehrjährig“ ist — und ob eine Ausbildertätigkeit auch mit Ausbilderanerkennung — bei der Antragstellerin: im Beruf Restaurantfachmann/-frau —, wenn sie etwa ohne Bescheinigung nach der AEVO erfolgt sein sollte, bezogen auf die Hauswirtschaftshelferausbildung für den Erfahrungsgewinn irrelevant ist, ferner ob auch die Vertretung und zeitweilige praktische Übernahme von Aufgaben der anerkannten Ausbilderin — wie nach ihren Angaben durch die Antragstellerin bei ihrem gegenwärtigen Arbeitgeber — ohne eigene Ausbilder-Anerkennung im betroffenen Fachgebiet irrelevant ist, ob die notwendige Erfahrung innerhalb eines zweijährigen oder längeren Zeitraums gewonnen werden kann und ob für die Notwendigkeit eines dreijährigen Zeitraums schon die dreijährige Dauer der Ausbildung spricht. Zum letztgenannten Aspekt etwa vermisst die Kammer eine überzeugende Entgegnung auf die Hinweise der Antragstellerin darauf, dass Ausbildererfahrung in Bezug auf alle Phasen einer Berufsausbildung auch dadurch gewonnen werden kann, dass gleichzeitig mehrere Auszubildende in verschiedenen Abschnitten der Ausbildung betreut werden — wie es die Antragstellerin nach ihren glaubhaften, teilweise belegten Angaben tat —, und darauf, dass sowohl in Bezug auf die von ihr betreuten Auszubildenden es keine Beschwerden und keine Fälle eines Nichtbestehens der Abschlussprüfung gegeben habe als auch, dass die langjährige Prüfer- und Aufbautätigkeit möglicherweise Erfahrungsdefizite aus Einzelausbildungen kompensieren könnte.
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Die bisherige aktenkundige Ermessensbetätigung des Antragsgegners liefert kaum einsichtige sachliche Gründe für dessen differenzierte Verfahrensweise in Bezug auf die Ausbilderanerkennung in den Berufen Hauswirtschafter/-in und Hauswirtschaftshelfer/-in, gerade vor dem Hintergrund, dass die „berufliche Vita“ der Antragstellerin, die wegen der Zeitdauer und nach ihren Angaben wegen der Insolvenz einiger Betriebe ihrer Berufstätigkeit in Einzelheiten nur lückenhaft belegbar ist, in Bezug auf den „Vollberuf“ auch die Anerkennung des Antragsgegners fand; der Kammer ist übrigens bekannt, dass auch Unteroffiziere in Streitkräften zulässigerweise und anerkanntermaßen in großem Umfang Ausbildertätigkeit im Umgang mit jungen Nachwuchskräften erbringen. Insbesondere die im angegriffenen Ablehnungsbescheid und in der vorhergehenden Ministervorlage erfolgten Hinweise auf eine „Ausschöpfung“ des Ermessensspielraums schon in Bezug auf die widerrufliche Zuerkennung der Ausbildereignung im „Vollberuf“ und eine damit begründete Verengung des Ermessensspielraums, betreffend die Anerkennung der Ausbildereignung im „Helferberuf“, überzeugen in keiner Weise — soweit damit eine Ablehnung der Letzteren begründet wird; es entsteht der Eindruck, man wolle primär der Antragstellerin, der man den „kleinen Finger“ gereicht habe, den Zugriff auf die „ganze Hand“ verwehren. Der bloße Hinweis, die Ausbilderqualifikation müsse beim „Helferberuf“ in gegenüber dem anerkannten Ausbildungsberuf gesteigertem Maße vorliegen, ist ohne weitere Substantiierung kein tragfähiges Kriterium.
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Da die Kammer für die Differenzierung im Einzelfall der Antragstellerin auch sonst keinen zureichenden Grund erkennen kann, erlässt sie nach Allem die beantragte Regelungsanordnung.
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Denn der Anordnungsgrund ergibt sich schlüssig aus der glaubhaft gemachten Situationsdarstellung des Arbeitgebers der Antragstellerin. Selbst wenn dessen eigene Belange und die Belange der Auszubildenden jener im vorliegenden Verfahren nicht abwägungsentscheidend zugute kommen können, ist von der absehbaren Zuspitzung der Problematik, dass es dem Arbeitgeber der Antragstellerin an einem zugelassenen Ausbilder für acht bei ihm beschäftigte Auszubildende im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in fehlt, nachvollziehbar auch die Antragstellerin betroffen, denn die dann rechtlich veranlasste kurzfristige Aufgabe des Betätigungsfelds ihres Arbeitgebers dürfte auch deren Arbeitsplatz oder jedenfalls den gegenwärtigen Umfang ihrer den Lebenserwerb sichernden Beschäftigung zumindest gefährden.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragsgegners ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 2 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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