Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 B 621/14 As
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 1232/14 As gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 verfügte Abschiebungsanordnung in das Königreich der Niederlande wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angeordnete Abschiebungsanordnung in das Königreich der Niederlande.
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Die Antragsteller sind armenische Staats- und Volksangehörige. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet, die Antragstellerinnen zu 3) und 4) ihre Kinder. Nach eigenen Angaben reisten sie auf dem Landweg über Georgien in die Türkei und weiter über Griechenland und Slowenien in die Niederlande, wo sie am 24. September 2013 ankamen. Dort stellten sie einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Am 6. Dezember 2013 sind sie nach Deutschland weiter gereist und stellten am 12. Dezember 2013 einen Asylantrag.
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Die Ermittlungen des Bundesamtes in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass die Antragsteller am 24. September 2014 in Ter Apel/Niederlande einen Asylantrag gestellt hatten. Auf Anfrage des Bundesamtes erklärte der niederländische Immigratie- en Naturalisatiedienst unter dem 16. Januar 2014, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 e) der Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003), die Übernahme des Asylverfahrens.
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Bereits durch Bescheid vom 13. Januar 2014 des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern waren die Antragsteller mit Wirkung ab dem 14. Januar 2014 dem Landkreis Rostock zugewiesen worden. Der Landrat des Landkreises Rostock teilte dem Bundesamt unter dem 17. Februar 2014 mit, dass die Antragsteller unter der im Rubrum genannten Anschrift in X (Landkreis Rostock) wohnen.
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Zuvor, mit – hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 17. Januar 2014 erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Nach Aktenlage wurde der Bescheid unter der Anschrift „Y“ [Landkreis Ludwigslust-Parchim] durch Zustellungsurkunde am 30. Januar 2014 zugestellt. Die damals bestellte anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte erhielt keine Kopie dieses Bescheides.
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Unter dem 11. Juni 2014 beantragte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht. Nachdem ihm diese gewährt worden ist, teilte er unter dem 19. Juni 2014 mit, dass die Zustellung des Bescheides Anlass zu Nachfragen gebe. Obgleich eine anwaltliche Vertretung bestanden habe, habe diese keinen Bescheid erhalten. Der Prozessbevollmächtigte bat diesbezüglich um eine Begründung. Das Bundesamt teilte ihm unter dem 29. Juni 2014 mit, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, weshalb die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte keinen Abdruck des Bescheides erhalten habe.
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Die Antragsteller haben am 27. Juni 2014 per Fax die Klage 3 A 1232/14 As erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt. Das Gericht hat am 11. Juli 2014 den Beteiligen Erkenntnisquellen mitgeteilt, wonach in den Niederlanden abgelehnte Asylbewerber nach Ablauf von vier Wochen ihre Unterkunft und Versorgung verlieren sollen.
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Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller vor: Antrag und Klage seien zulässig. Die örtliche Ausländerbehörde bereite ersichtlich die Abschiebung vor. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des Bundesamtes sei nicht erfolgt, da sie in Y nie gewohnt hätten. Den Bescheid hätten sie nie erhalten, sondern diesen am 26. Juni 2014 zum ersten Mal gesehen. Wegen der fehlenden Zustellung des Bescheids entfalte dieser keine Rechtswirkungen. Zudem seien die Antragsteller reiseunfähig. Da in den Niederlanden ihr Asylantrag abgelehnt worden sei, würden sie unter die gerichtlicherseits mitgeteilten Regelungen fallen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 1232/14 As anzuordnen,
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie Antrag und Klage für zulässig halte. Das Asyl- und Unterbringungssystem der Niederlande sei nicht mit systemischen Fehlern behaftet. Nach den beigefügten Unterlagen des Landesamtes für innere Verwaltung seien die Antragsteller auch reisefähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens 3 A 1232/14 As verwiesen.
II.
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1. Der Antrag der Antragsteller ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind Antrag und Klage fristgerecht erhoben worden. Die Frist des § 34a Abs. 2 AsylVfG hat nicht zu laufen begonnen (nachfolgend a)). Den Antragstellern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (b).
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a) Die in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vorhandene Postzustellungsurkunde, wonach den Antragstellern der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Januar 2014 am 23. Januar 2013 in Parchim zugestellt worden sein soll, ist fehlerhaft, da die Antragsteller dort ausweislich der Verwaltungsvorgänge und eigener Angaben weder damals noch später gewohnt haben. Der Bescheid, der den Antragstellern übersandt werden sollte, hat sie bis heute nicht erreicht.
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Dieser Zustellungsmangel ist auch nicht dadurch gemäß § 8 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geheilt worden, dass den Antragstellern der Entwurf des Bescheides im Rahmen der Akteneinsicht bekannt geworden ist. Sinn des § 8 VwZG ist, dass Verstöße gegen Zustellungsvorschriften ohne Rechtsfolgen bleiben sollen, wenn ohne ihre Einhaltung der Zweck der Zustellung erreicht worden ist, nämlich der tatsächliche Zugang des zuzustellenden Dokuments beim Adressaten der Zustellung.
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Ebenso Engelhardt/App, VwVG/VwZO, 9. Aufl. 2011, § 8 Rn. 2.
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Damit geht das Gesetz davon aus, dass dem richtigen Zustellempfänger der versandte Bescheid, wenn auch nicht im Rahmen der Zustellung, aber auf andere Weise tatsächlich zugegangen ist. Das ist hier nicht geschehen.
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Eine Zustellung ist insbesondere nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgt, dass den Antragsteller der Inhalt des Bescheides im Rahmen der Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten oder im Rahmen einer Besprechung bei ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt geworden ist. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG schreibt ausdrücklich die höchstpersönliche Zustellung an den Asylantragsteller vor, womit eine wirksame Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ausscheidet. Die Übersendung der Verwaltungsvorgänge an den Prozessbevollmächtigten durch die Behörde ist zwar wissen- und willentlich durch einen zuständigen Bediensteten erfolgt. Insoweit ist auch nicht von einer zufälligen oder lediglich informatorischen Bekanntgabe auszugehen.
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Dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 41 Rn. 7 ff.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 53 ff. je mwN.
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Jedoch war dem handelnden Bediensteten des Bundesamtes bis zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage nicht bewusst, dass die Zustellung fehlgeschlagen war. Allenfalls mit Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 19. Juni 2014 könnte ihm bekannt geworden sein, dass die Zustellung fehlerhaft an eine unzutreffende Anschrift erfolgt ist, möglicherweise auch erst am 26. Juni 2014, als er dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat, dass „der Bescheid vom 17. Januar 2014 […] Ihnen durch Gewährung der Akteneinsicht jedenfalls“ vorliege. Erst da mag er einen allerdings unerheblich – weil nachträglichen - Bekanntgabewillen gehabt haben.
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Im Übrigen handelt es sich bei dem in der Akte befindlichen Exemplar lediglich um einen – nicht unterzeichneten – Entwurf und nicht um das versandte Schriftstück. Der versandte Bescheid ist mithin bei den Antragstellern bis heute nicht angekommen. Sie hatten somit bis heute nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Verwaltungsakts.
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Vgl. zur Kenntnisnahme auch VG Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 A 452/13 MD –, juris/BAMF, Umdruck S. 4 mwN; Kopp/Ramsauer, Stelkens, aaO, Rn. 61 ff..
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Die Fristen des § 34a Abs. 2 AsylVfG sind damit nicht in Gang gesetzt worden.
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b) Den Antragstellern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Entscheidung des vorliegenden Eilantrags zur Seite. Nach ihren unwidersprochenen Angaben bereite die örtliche Ausländerbehörde ihre Abschiebung vor. Dies wird bestätigt durch Unterlagen über eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1) vom 3. und 4. Juli 2014 des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Angesichts der Festlegung des Gesetzgebers in § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, dass dem Asylantragsteller Bescheide nach § 26a und § 27a AsylVfG diesen zwingend höchstpersönlich zuzustellen sind, führt die fehlerhafte Zustellung (die nach dem Vorstehenden auch nicht geheilt worden ist) dazu, dass der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wirksam geworden ist. Es handelt sich dabei mangels wirksam mitgeteilter Regelung um einen Nichtverwaltungsakt, da von ihm noch der Rechtsschein von Wirkungen ausgeht.
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Vgl. VG Magdeburg, aaO, S. S. 4 f. mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 4 § 42 Anh § 35 VwVfG Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG § 43 Rn. 35 und 49; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 176 je mwN.
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Nach allem ist der Bescheid den Antragstellern mangels wirksamer Zustellung nicht nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bekanntgegeben worden. Daher gehen von ihm auch keine Wirkungen aus. Auf den angegriffenen Bescheid können keine Vollstreckungshandlungen, wie eine Abschiebung in die Niederlande gestützt werden.
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3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
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Referenzen
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- 3 A 1232/14 4x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 27a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 2x