Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 1907/15 SN

Tenor

1. Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die am 30. September 2016 bei Gericht eingegangene Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 25. August 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) anzusehen.

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Diese hat jedoch keinen Erfolg.

3

Zur Entscheidung berufen ist nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Kammer in ihrer geschäftsverteilungsplanmäßigen berufsrichterlichen Besetzung.

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Die Erinnerung ist unbegründet.

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Mit der Gerichtskostenrechnung sind Gerichtsgebühren aus dem in dem Beschluss vom 24. August 2016 unter Ziffer 2 auf 55.000,00 Euro festgesetzten Streitwert nach Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 999,00 Euro verlangt worden. Die nach dem Beschluss vom 24. August 2016 zur Kostentragung verpflichtete Antragsgegnerin macht geltend, im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) würden keine Gerichtskosten erhoben werden. Mit der Vorbemerkung 5.2 Abs. 1 der Anlage 1 zum GKG seien hinsichtlich der dort genannten einstweiligen Anordnungen nur solche nach § 123 VwGO, nicht aber die einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO gemeint. Das Verfahren gem. §§ 173 VwGO, 769 ZPO sei Teil des Hauptsacheverfahrens. Dementsprechend entstünden Rechtsanwaltsgebühren auch nur für den Fall, dass über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gesondert mündlich verhandelt werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Gerichtskosten würden nur im Hauptsacheverfahren, hier also im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zum Aktenzeichen 2 A 1908/15 SN, das mit Beschluss vom 25. August 2016 ausgesetzt wurde, entstehen.

6

Dem folgt das Gericht nicht. Zwar trifft zu, dass vertreten wird, dass im Verfahren nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO keine Gerichtsgebühren entstünden und auch eine Streitwertfestsetzung nicht erfolge (vgl. Pietzner, in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Loseblatt, § 167 Rn. 43). Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass sich der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Vorbemerkung 5.2 Abs. 1 der Anlage 1 zum GKG nicht eine Beschränkung der Geltung des Hauptabschnitts 2 des Teils 5 auf einstweilige Anordnungen im Sinne von § 123 VwGO ergibt. Bereits der Wortlaut gibt für eine solche Beschränkung nichts her. Dass im Zivilprozess Gerichtsgebühren für einen Antrag nach § 769 ZPO nicht entstehen, mag seinen Grund darin haben, dass der Hauptabschnitt 4 des Teils 1 der Anlage 1 zum GKG lediglich Arrest und einstweilige Verfügung betrifft, nicht jedoch Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 769 ZPO. Dem entspricht, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO) die Kostenentscheidung, anders als im Zivilprozess, nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten ist. Vielmehr finden auch auf das Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Beschlussverfahrens, so etwa hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwertes, Anwendung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 1994 – 3 TG 2026/93 – NJW 1995, 1107, 1109 m.w.N.).

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Ob für den Antrag nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO Rechtsanwaltsgebühren entstehen, was die Antragsgegnerin in Abrede stellt, ist im hier zu entscheidenden Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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