Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 447/17 As SN
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Gründe
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten, durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist.
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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 19. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. September 2016 stellte sie einen Asylantrag.
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Bei der Bearbeitung des Asylantrages stellte die Beklagte fest, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats vorlagen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin ergab einen Eurodac-Treffer (IT2..) für Italien, wonach die Klägerin am 24. August 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hatte. Daraufhin stellte das Bundesamt zunächst unter dem 21. Oktober 2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublinverordnung an Italien. Hierauf reagierten die italienischen Behörden nicht.
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Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien aufgrund der dort erfolgten Antragstellung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III- Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III- Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 27. Januar 2017 Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz (16 B 448/17 As SN) beantragt. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Abschiebung nach Italien unzulässig sei. Die Beklagte habe in dem angegriffenen Bescheid nichts dafür mitgeteilt, auf welcher Grundlage die Zuständigkeit eines anderen Staates sicher feststehen solle. Anhaltspunkte reichten insofern nicht aus. Ein Eurodac-Treffer sei strukturell nicht in der Lage, die Zuständigkeit eines anderen Staates zu belegen, sondern nur die Registrierung in diesem. Notwendige Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Rechten wäre die vollständige Überprüfung der Zuständigkeit des anderen Staates durch die Beklagte.
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Der Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 -- aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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rgin-left:54pt">die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Februar 2017 – 16 B 448/17 As SN – ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden.
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Gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Klägerin Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben (BVerfG - 2 BvR 502/17 -). Diese ist darauf gest252;tzt worden, dass das Gericht mit einem/einer Richter(in) auf Zeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen war.
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Mit Bescheid vom 10. August 2017 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 18. Januar 2017 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin oder seines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt. Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht absehbar sei, werde von der Möglichkeit der förmlichen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung Gebrauch gemacht. Im Einklang mit dem Konzept des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems solle die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht zu Folgen bei der Möglichkeit zum Überstellungsvollzug in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat führen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung könnten die Mitgliedstaaten von Amts wegen die Durchführung der Überstellung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung unterbreche den Ablauf der Überstellungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -).
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2018 den Bescheid vom 18. Januar 2017 aufgehoben. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag sei zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil durch die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Überstellungsfrist nicht erneut unterbrochen worden sei. Grundsätzlich könne zwar eine behördliche Aussetzungsentscheidung gemäß; § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zur Unterbrechung der Überstellungsfristen führen. Dies erfordere aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, welche nicht vorgelegen hätten. Die Überstellungsfrist sei damit im Zeitpunkt des Urteils abgelaufen gewesen.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung abgenommen (BVerfG - 2 BvR 502/17 -).
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Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 (1 C 24/18) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Überstellungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung wirksam unterbrochen worden sei. Die gerichtliche Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sperre eine behördliche Aussetzungsentscheidung insbesondere dann nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung ihrerseits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Die behördliche Aussetzungsentscheidung sei hier schon deswegen sachlich geboten, weil sie die Berücksichtigung der Effektivität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes sicherstelle, ohne eine endgültige Veränderung der Rechtslage durch einen Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist zu bewirken.</p>
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der m52;ndlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung daraufhingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschiedenwerden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßigund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
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Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 DÜ III-VO. Hiernach ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See oder Luftgrenze vom Klägerin illegal überschritten worden ist. Aus dem Umstand, dass die dem Klägerin zugeordnete Eurodac-Nummer nach dem Länderkürzel „IT“ die Ziffer 2 aufweist, ergibt sich, dass die Klägerin von Italien als illegal Eingereiste erfasst worden ist. Hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten aus dem Eurodac-System besteht gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. c Eurodac-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Angaben und Daten unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Ebenso hat auch die Klägerin vorgetragen, in Italien gewesen zu sein.
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Art. 13 Abs. 1 DÜ III-VO nimmt explicit auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO) Bezug. Gemäß Art. 24 Abs. 4 Eurodac-VO wird die Kennziffer „2“ (nach den Kennbuchstaben „IT“ für Italien) für Personen vergeben, die nach Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO erfasst wurden. Nach dieser Vorschrift nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der - aus einem Drittstaat kommend - beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines R252;ckführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab.
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Dementsprechend hat das Bundesamt ein Übernahmegesuch am 21. Oktober 2016 an Italien gerichtet. Da Italien auf dieses Ersuchen nicht reagiert hat, ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.
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Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen.
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Diese wurde durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen und begann dann erneut mit Zugang des Beschlusses über die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 21. Februar 2017 - 16 B 448/17 As SN -) zu laufen. Aufgrund des Aussetzungsbescheides des Bundesamtes vom 10. August 2017, der auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts nach der erhobenen Verfassungsbeschwerde der Klägerin durch das Bundesamt erging, wurde die Überstellungsfrist wirksam unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 26.18). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Aussetzungsbescheides vom 29. Juni 2018, der im zeitlichen Rahmen des Sprungrevisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG - 1 C 24.18 -), durch das Bundesamt erging.
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Ausweislich der vorliegenden Akten war über die Aussetzung auch der Mitgliedsstaat entsprechend informiert worden, so dass auch formelle Fehler nicht ersichtlich sind.
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Der Klägerin kann einer Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO).
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Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaates bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des internationalen Schutzes und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 614 10 B 6/14 - juris, m.w.N.).
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Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 – juris sowie Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 10-394/12 - juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat fü;r den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. Solche systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 5 f. m.w.N.). Dabei muss sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben, die systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintrittes ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 2514 10 B 25/14 - juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren auf Grund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014, a.a.O., m. w. N.).
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Nach diesem Maßstab und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien.
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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Klägerin auf Italien als den für die Durchfü;hrung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, Rn. 80 ff., 94, zit. nach juris) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-Verordnung gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin III-Verordnung unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rn. 180, 189 f., 234, zit. nach juris) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Klägerin unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zust228;ndigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist danach, ob gerade der betreffende Klägerin tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend Gründe, die Klägerin nicht auf Italien als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass in Italien die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den Europäischen Richtlinien nicht eingehalten werden und die Behandlung der Kl228;gerin in Italien nicht im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Das Gericht hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte systemische Mängel aufweisen, die für die Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung verschiedener Gerichte (BVerwG, Beschl. v. 06. Juni 2014 – 10 B 35/14 – zit. nach juris; BayVGH, Urt. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 – zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 – zit. nach juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 – zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 07. März 2014 - 1 A 21/12.A – zit. nach juris und Urt. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A – zit. nach juris; VG Augsburg, Urt. v. 19. Oktober 2015 – Au 5 K 15.50416 – zit. nach juris; VG des Saarlandes, Urt. v. 06. März 2015 - 3 K 832/14 - zit. nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 28. August 2015 – AN 14 K 15.50172 – zit. nach juris; Beschl. v. 28. Juli 2015 - AN 14 S 15.50184 - zit. nach juris; Beschl. v.11. August 2015 - AN 14 S 15.50234 – zit. nach juris; VG Greifswald, Beschl. v. 03. Juni 2016 - 4 B 923/16 As HGW -, zit. nach juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 12. Mai 2016, 6 L 914/15. A-, zit. nach juris; VG München, Urt. v. 10. Mai 2016 - M 12 K 15.50474 - zit. nach juris; VG Minden, Urt. v. 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14:A -, zit. nach juris; OVG NRW, Urt. v. 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A - zit. nach juris; VG München, Beschl. v. 03. Januar 2017 - M 8 S 16.51189 - zit. nach juris).
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Das OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Juni 2018 – 10 LB 167/18 –, Rn. 32 - 86, juris, hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
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„Die Beklagte ist auch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung zum sogenannten Selbsteintritt verpflichtet, weil in Italien keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen bestehen, welche die Zuständigkeit der Beklagten begründen. Denn es sind keine hinreichenden Grü;nde für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EUGrCh bzw. dem übereinstimmenden Artikel 3 EMRK bei Rückkehr nach Italien feststellbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 106). Hierzu hat der Senat in seinem grundlegenden und veröffentlichten Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) ausgeführt:
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a) Nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Italien aktuell keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet zur Überzeugung des erkennenden Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 569/16.A –, juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018 – 10 L 1755/17.A –, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017 – Au 5 S 17.50401 –, juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 – M 9 S 17.52825 –, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 – 4 L 3909/17.A –, juris Rn. 10; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 569/16.A –, juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 43 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 – 13a B 13.30295 –, juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 41 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26.09.2017 – 7 A 338/16 –, juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Beschluss vom 14.12.2017 – 1 L 5736/17.KS.A –, juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017 – 6 B 2052/17 As HGW –, juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 – 10 A 8593/17 –, V.n.b.).aa) Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben im Rahmen der – möglichen – Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Artikel 17 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Unterkünfte im (staatlichen) Unterkunftssystem stehen Dublin-Rückkehrern nach der Ankunft in hinreichender Zahl zur Verfügung (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 2):Laut MÈDECINS SANS FRONTIÈRES („Ärzte ohne Grenzen“ – im Folgenden: MSF –) bestanden am 31. Dezember 2017 für Asylsuchende – einschließlich Dublin-Rückkehrern – und anerkannt Schutzberechtigte insgesamt knapp über 180.000 Plätze zur Verfügung (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Das Bundesamt und Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von insgesamt 175.734 Plätzen aus (Bundesamt, Stand Mai 2017; AIDA 2017: Country Report: Italy, 2016 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, S. 69). Diese verteilen sich auf das in Italien eingerichtete Erst- und Zweitaufnahmesystem zur Unterbringung von Schutzsuchenden einschließlich Dublin-Rückkehrern sowie auf die Notfallzentren CAS („Centri die accoglienza straordinaria“).Das Erstaufnahmesystem besteht aus den CDA („Centro di accoglienza“) und den „Centri governativi di prima accoglienza“ (ehemals CARA). Diese Erstaufnahmeeinrichtungen verfügen über eine Kapazität von insgesamt 14.694 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Gemäß Gesetzesdekret 142/2015 werden die Erstaufnahmeeinrichtungen durch öffentliche und private Träger betrieben. Insgesamt waren diese Anfang 2017 mit 14.290 Personen belegt (AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70).Das SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“) bildet das Zweitaufnahmesystem mit einer Kapazität von 31.313 Plätzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe – im Folgenden: SFH –, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 1). Bei den SPRAR handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung ist von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung, Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag) begleitet (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). Das Zweitaufnahmesystem (SPRAR) besteht zu einem Großteil aus Wohnungen (82 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem), kleineren Aufnahmeeinrichtungen (12 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem) und Gemeinschaftshäusern (6 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem; AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70). Zum 24. Januar 2017 (noch vor der Erhöhung der Kapazität) waren ca. 25.934 Personen im Zweitaufnahmesystem untergebracht (AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 71). Das SPRAR-System wird als Erfolgsmodell gelobt, das noch weiter ausgebaut werden sollte (Bundesamt, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2). Dies ist im letzten Jahr geschehen, indem Italien die SPRAR-Plätze um 10.000 Plätze auf nunmehr 31.313 Plätze erhöht hat (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 1, 2; AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 71).Neben den Unterkünften des Erst- und Zweitaufnahmesystems stehen für Schutzsuchende ferner Notfallzentren, die CAS, zur Aufnahme bereit. Anfang des Jahres 2017 bestand eine Gesamtkapazität von 137.218 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Die Notfallzentren sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen auch im Notfall als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 71). Sie sind aufgrund der hohen Ankunftszahlen praktisch in das normale Aufnahmesystem integriert und haben somit ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Bis Ende des Jahres 2016 waren 75 Prozent der Schutzsuchenden in solchen Notfallzentren untergebracht (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 72). Laut MSF sind dort derzeit mehr als 150.000 Migranten untergebracht (MSF, Stand: 08.02.2018). In den Notfallzentren erfolgt eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien), Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017).Werden die für die einzelnen Unterkunftsarten ausgewiesenen Unterkunftskapazitäten (14.694 Plätze in den CDA, 31.313 Plätze in den SPRAR und 137.218 Plätze in den CAS) zusammengezählt, ergibt sich eine Gesamtkapazität von 183.225 Plätzen im (staatlichen) Unterkunftssystem. Nach den oben wiedergegebenen Angaben von MSF sind aber in den Notfallzentren tatsächlich mehr Personen untergebracht, nämlich mehr als 150.000 Migranten, während das Erstaufnahmesystem mit 14.290 Personen jedenfalls Anfang 2017 nicht vollständig ausgelastet war. Ausgehend von diesen tatsächlichen Belegungszahlen lebten im Jahr 2017 195.603 Personen im (staatlichen) Unterkunftssystem. Dies stimmt nahezu überein mit den Angaben im Integrationsplan von Oktober 2017 (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 12). Danach lebten am 31. August 2017 196.285 Menschen im Aufnahmesystem („were present in the national migrants reception system“).Aus diesen Zahlen ergibt sich zwar eine gewisse Überbelegung im (staatlichen) Unterkunftssystem im Umfang von ca. 13.000 Personen. Aus dieser im Vergleich zu der Gesamtkapazität des staatlichen Unterkunftssystems relativ geringen Zahl kann jedoch nach Auffassung des Senats keineswegs auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer geschlossen werden. Auch wenn die Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten in den Blick genommen wird, ist ein evidentes Missverhältnis zwischen den vorhandenen Unterkunftskapazitäten von über 182.000 Plätzen (im Jahr 2017) zu den benötigten Kapazitäten nicht feststellbar (a.A. VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 – 10 A 8593/17 –, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks, V.n.b.). Ausgehend davon, dass die Mindestanforderungen des Artikel 3 EMRK und Artikel 4 EUGrCh nur für diejenigen gelten, die in Italien überhaupt einen Asylantrag stellen und somit das italienische Asylsystem in Anspruch nehmen, kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich „eingereisten“ Migranten an. Denn für die nach Italien Einreisenden, die ohne Asylantragstellung illegal in Italien verweilen oder direkt in andere EU-Mitgliedsstaaten weiterreisen, besteht kein Anspruch auf einen Unterkunftsplatz. Vielmehr ist der Bedarf an Unterkunftsplätzen anhand der im Asylverfahren befindlichen Migranten zu ermitteln. Dafür ist von der Anzahl der Asylanträge die Anzahl der abgeschlossenen Asylverfahren abzuziehen. Laut dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften – im Folgenden: Eurostat – sind im Jahr 2013 26.620 Asylanträge, im Jahr 2014 64.625 Asylanträge, im Jahr 2015 83.540 Asylanträge und im Jahr 2016 122.960 Asylanträge gestellt worden, d.h. insgesamt 297.745 Asylanträge. Davon sind die im Zeitraum 2013 bis 2016 in Italien anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten abzuziehen, um die Anzahl der derzeit noch im Asylverfahren befindlichen Migranten ermitteln zu können. Laut Eurostat hat Italien 2013 insgesamt 23.565 Flüchtlinge, 2014 insgesamt 35.180 Flüchtlinge, 2015 insgesamt 71.345 Flüchtlinge und 2016 89.875 Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte anerkannt, d.h. im gesamten Zeitraum 219.965 Schutzberechtigte. Dies ergibt einen Bedarf an 77.780 Plätzen zuzüglich der im Jahr 2017 gestellten und noch laufenden Asylverfahren. Nach Eurostat sind im Jahr 2017 insgesamt 128.855 Asylanträge gestellt und 78.235 Asylverfahren abgeschlossen worden (Eurostat, First instance decisions on applications by citizenship, age and sex Annual aggregated data -rounded-, Stand: 02/2018; Eurostat, Asylum and first time asylum applicants - monthly data -rounded-), so dass noch 50.620 Asylverfahren im Jahr 2017 offen sind. Das ergibt eine Gesamtzahl an noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren von etwa 128.400. Auch wenn bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs an Unterkunftsplätzen noch die unbekannte Zahl von anerkannten Schutzberechtigten, die noch für 6 Monate einen Anspruch auf Unterbringung im SPRAR haben (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover), hinzuzurechnen ist – nach dem oben genannten Integrationsplan von Oktober 2017 lebten am 31. August 2017 insgesamt 196.285 Menschen im Aufnahmesystem –, springt auch auf dieser Berechnungsgrundlage ein evidenter Kapazitätsengpass jedenfalls nicht ins Auge. Der Integrationsplan weist ferner noch darauf hin, „es ist wichtig zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Monaten weniger Migranten eingereist sind“ (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 12). Auch aus der Presseberichterstattung über die Unterbringung von Schutzsuchenden ab August 2017 ergibt sich ein deutlicher Rückgang der Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten, die zu einer Entspannung der Unterbringungslage in Italien führen könnte. Folgendes führt bspw. die „Süddeutsche Zeitung“ aus (Süddeutsche Zeitung, Meiler, „Wo sind sie?“, 16.08.2017):„Zero, null. Es gibt nun plötzlich Tage, da kommen keine neuen Flüchtlinge an in den Häfen von Sizilien, Kalabrien und Kampanien. Gar keine. Es sind Tage ohne Bilder von müden, aber glücklichen Menschen zumeist aus dem Westen Afrikas und aus Bangladesch, die ihre gefährliche Reise übers zentrale Mittelmeer nach Italien, dieses letzte Wegstück in ein neues Leben, überstanden haben und eingehüllt in goldene Schutzfolie aus Aluminium von Bord geführt werden. Im August gab es bisher schon fünf solcher Tage, es waren die ersten seit Beginn des Jahres. In den vergangenen zwei Monaten ist die Zahl der Neuankömmlinge dermaßen markant zurückgegangen, dass Italiens Medien bereits von einer Trendwende sprechen und sie mit bunten Grafiken illustrieren. Alle Kurven zeigen nach unten. Die Zahlen dazu stammen vom italienischen Innenministerium und vom europäischen Grenzschutzkorps Frontex und stimmen überein. Im Juli kamen demnach 10423 Flüchtlinge über das zentrale Mittelmeer nach Italien, das sind weniger als halb so viele wie ein Jahr zuvor. Im August ist die Abnahme noch deutlicher: Bis Montag zählten die Italiener nur 2080 Ankünfte, während es vor einem Jahr im selben Zeitraum 21294 gewesen waren. Minus 90 Prozent. Natürlich könnte man denken, der Rückgang sei ein Zufall, zum Beispiel dem schlechten Wetter geschuldet oder einer zwischenzeitlichen Organisationsschwäche der lybischen Schleuserbanden. Und vielleicht nehmen der Zahlen auch sehr bald wieder zu. Doch da die Trendwende im Sommer eingesetzt hat, wenn die See ruhiger und die Zahl der Überfahrten normalerweise besonders hoch ist, werden andere Erklärungen herangezogen. Sie sind umso interessanter, als 2017 als Rekordjahr angekündigt worden war. Bisher hieß es immer, man erwarte weit mehr als 200.000 Migranten. Nun ist sogar möglich, dass in diesem Jahr insgesamt weniger Flüchtlinge Italien erreichen werden als 2016. Derzeit, Stand 14. August, sind es 4,5 Prozent weniger.“ Die darin beschriebene deutliche Verringerung der Ankunftszahlen in den letzten Monaten wird durch die Angaben des italienischen Innenministeriums bestätigt. Die online-Zeitung „derStandard.de“ berichtet, dass im Januar und Februar 2018 insgesamt 4.731 Migranten über das Meer eingetroffen seien. Das seien 49,9 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum 2017. Es handele sich um Zahlen des italienischen Innenministeriums (https://www.derstandard.de/story/2000074198813/fluechtlinge-50-prozent-weniger-ankuenfte-in-italien-im-jahr-2018). Der UNHCR berichtet, dass bis zum 12. März 2018 5.939 Personen über das Mittelmeer gekommen seien (UNHCR, http://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean). Im Januar seien 4.190 Personen über das Meer in Italien angekommen (UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/62184). Diese Zahlen sind jeweils deutlich rückläufig im Vergleich zu den Vorjahren. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung geht der Bedarf an Unterbringungsplätzen daher tendenziell zurück.Doch selbst wenn man unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des erkennenden Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Verletzung der Rechte aus Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK überschreitendes Versagen des Staates. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 569/16.A –, juris Rn. 90).Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vor allem hat der italienische Staat die Zahl der Unterkunftsplätze im (staatlichen) Unterkunftssystem in den Jahren von 2015 bis 2017 erheblich erhöht, nämlich nahezu verdreifacht. Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG B-Stadt, S. 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG B-Stadt, S. 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem. Hiervon ausgehend ist die – nach den oben dargestellten neueren Zahlen ohnehin nicht begründete – Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden und der italienische Staat mit Gleichgültigkeit die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hinnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 569/16.A –, juris Rn. 90 ff.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 07.11.2017 – M 9 S 17.52825 –, juris Rn. 39;).Systemische Mängel, die eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus der Situation, die Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Italien konkret zu erwarten haben: Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich allein gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. So gibt es Berichte, dass alleinstehende Dublin-Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer, die ohne Garantien nach Italien überstellt wurden, in den meisten Fällen keine Unterstützung von den Organisationen am Flughafen erhielten und sich mindestens die erste Zeit ohne Unterkunft durchschlagen mussten (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover). Auch gibt es Berichte, wonach Dublin-Rückkehrer zumindest nicht in allen Fällen eine staatliche Unterkunft erhielten. The inside story on emergencies (im Folgenden: IRIN) berichtet von einem aus Deutschland überstellten, verletzten und behandlungsbedürftigen Syrer, dem Polizisten bei der Ankunft in Mailand gesagt hätten, er solle auf der Straße schlafen. Auch ein aus Frankreich überstellter palästinensischer Flüchtling, der „einfach auf der Straße gelassen“ worden sei, wird in dem Bericht erwähnt. Ein solches Verhalten der Polizei gegenüber Rückkehrern sei nicht ungewöhnlich. Es sei im Wesentlichen Glückssache, ob und wie viel Unterstützung Rückkehrer erhielten (IRIN, 11/2017, „How a fingerprint can change asylum seeker`s life“). Die Zeitung „Zeit“ berichtet ebenfalls von einem rückgeführten Asylbewerber, der anschließend auf der Straße lebte (Zeit Online, „An der Grenze des Rechts“, 08.10.2017). Von den vulnerablen Dublin-Rückkehrern, die Dutch Council for Frefugees (im Folgenden: DRF) und SFH für einen Bericht beobachteten, wurde keiner nach der Ankunft unmittelbar in ein SPRAR geschickt. Die Behandlung nach Ankunft sei als willkürlich empfunden worden. In vielen Fällen sei erst durch das Eingreifen der genannten Organisationen überhaupt eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden (SFH/DRC, „Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy“, 09.02.2017, S. 22). Im Ergebnis sind diese Berichte aber nicht verallgemeinerungsfähig, sondern belegen allein, dass Dublin-Rückkehrer in Einzelfällen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nur wenige obdachlose Dublin-Rückkehrer auf der Straße angetroffen werden (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 29). Dabei übersieht der Senat nicht, dass in Italien insgesamt relativ viele Migranten auf der Straße oder in besetzten Häusern unter teils sehr schlechten Bedingungen leben (siehe z. B. IRIN, „No home for refugees in Rome. Italy`s policies appear designed to deter asylum seekers but most have nowhere else to go“, 10.11.2017). Genaue Zahlen scheinen hierzu jedoch nicht verfügbar zu sein. Weder die SFH noch der UNHCR haben Kenntnis über die Zahl obdachloser Schutzberechtigter (SFH, Anlage vom 31.07.2017 zur E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 5). Nach Schätzung der MSF gibt es mindestens 10.000 obdachlose Menschen unter den internationalen und humanitären Schutzgenehmigungsinhabern und Antragstellern, die nur begrenzten oder keinen Zugang zu grundlegenden Gütern und medizinischer Versorgung haben (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition).Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) und Freiwillige betreuen teilweise informelle Unterkünfte, z. B. Zelte (IRIN 11/2017, Fingerprint). Diverse NGOs bieten Notschlafstellen an (Bundesamt, Stand: Mai 2017, S. 2). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt – im Folgenden: AA –, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 21). Die SFH gibt zu Schlafplätzen von NGOs und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens gr46;ßtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, nämlich nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 16).Aus dem Vorstehenden kann zwar geschlossen werden, dass die Unterkunftssituation teilweise schwierig ist und ein im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Migranten eher kleiner Teil tatsächlich obdachlos ist bzw. in besetzten Häusern lebt. Diese Erkenntnisse rechtfertigen aber noch nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnten. Ebenso wenig lassen die Aufnahmebedingungen in den (staatlichen) Aufnahmezentren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Mängel erkennen: Dublin-Rückkehrer - wie der Kläger - werden meist in einem Erstaufnahme- oder Notfallzentrum untergebracht, wobei auch die Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SPRAR oder in sonstigen Gemeindeunterkünften möglich ist. Da Dublin-Rückkehrer lediglich einen kleinen Teil der insgesamt in Italien ankommenden Schutzsuchenden ausmachen, fehlt ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen für die (Wieder-)Aufnahme ins System. Nach den Angaben der SFH kann dies ein Grund dafür sein, weshalb die Behandlung von Dublin-Rückkehrern variiert und die Aussagen ihrer „Interviewpartner und -partnerinnen“ weder untereinander noch mit den konkreten Erfahrungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung nach Italien transferiert wurden, übereinstimmen. Dublin-Rückkehrende stellen danach einen Sonderfall im italienischen Aufnahmesystem dar (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 13, 28).Ausweislich des Berichts über die Fact-Finding-Mission einer Delegation des Europarats im Oktober 2016 stellen sich die Bedingungen in den vier besuchten Erstaufnahmeeinrichtungen als passabel dar. Die Delegation besuchte auch eine SPRAR-Einrichtung in Rom, die einen positiven Eindruck in Hinblick auf die materiellen Bedingungen und den guten Willen der dortigen Verantwortlichen hinterließ (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017; Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, 16-21 October 2016).Die CAS (Notfallzentren) werden von verschiedenen Institutionen geführt, unter anderem von Gemeinden, Privatorganisationen oder auch von NGOs. Der Leitung fehlt vielfach die Erfahrung im Asylbereich. Viele dieser Strukturen sind sehr abgelegen, überfüllt und ungeeignet. Zudem wird von sehr niedrigen sanitären Standards berichtet. Aufgrund des enormen Anstiegs an Zentren und des stetigen Wechsels durch die regelmäßigen Ausschreibungen ist das Personal oft unqualifiziert und/oder überarbeitet (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31). Zudem ist Erkenntnismitteln aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, dass einige Notfallzentren im Hinblick auf Hygiene und Sicherheit noch hinter den Standards im Erstaufnahmesystem zurückbleiben (Cona [Venedig], Piano Torre di Isnello [Palermo], Telese [Kampanien], Montalto Uffugo [Kalabrien]). In Telese sind heißes Wasser und Elektrizität nur zeitweise verfügbar. Allerdings gibt es auch positive Beispiele unter den CAS wie in Trieste, die den Standard der Erstaufnahmeeinrichtungen übertreffen und die Standards der SPRAR erreichen (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 75, 76). Auch insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK die Staaten nicht verpflichten, für "Spitzenbelastungen" Kapazitäten vorzuhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 569/16.A –, juris Rn. 90) und es daher durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen kann, ohne dass daraus sogleich eine Verletzung von Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK folgt, zumal Italien nach den obigen Feststellungen flexibel auf den Zustrom reagiert und die Zahl der Unterkunftsplätze im (staatlichen) Unterkunftssystem – wie oben ausgeführt – in den letzten Jahren erheblich erhöht hat. Auch das Unterbringungsverfahren für Dublin-Rückkehrer als solches weist keine systemischen Mängel auf: Zur Durchsetzung ihres Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, wieder in die für ihr Asylverfahren zuständige Questura reisen. Dafür händigt die Polizei ihnen am Flughafen eine Einladung aus, in der die Information enthalten ist, welche Questura dies ist (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Bundesrepublik Österreich – im Folgenden: BFA –, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 03/2017, S. 33). Das Zugticket stellt in der Regel eine Flughafen-NGO zur Verfügung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28).Ein abweichendes Verfahren gilt, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen oder die Unterkunft ohne Meldung verlassen hat. In letzterem Falle wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen, so dass der Anspruch auf eine Unterkunft verloren geht. Die Unterbringung kann aber neu beantragt werden (AA, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651), um in das Unterbringungssystem wieder aufgenommen zu werden. Dazu muss ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem die Gründe für das Verlassen des Zentrums zu erklären sind. Die Questura entscheidet dann, ob die Person wiederaufgenommen wird. Bis zur Entscheidung hat die Person keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung. Bei einer Ablehnung gibt es keine staatliche Unterbringungsalternative. Sofern eine Person wiederaufgenommen wird, wird sie im Falle von Platzmangel auf den letzten Platz der Warteliste gesetzt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28 f.). Wurde eine Person bereits einmal im SPRAR-System aufgenommen und hat dieses wieder verlassen, gibt es keine Möglichkeit, dort wieder aufgenommen zu werden, es sei denn, es wird neue Vulnerabilität vorgebracht und ein Antrag beim Innenministerium gestellt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36). Rücküberstellte haben dann Zugang zum SPRAR, wenn sie die maximale Aufenthaltsdauer zuvor noch nicht ausgeschöpft haben und ein Platz frei ist. Die maximale Aufenthaltsdauer reicht bis zur Entscheidung über den Asylantrag plus sechs Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus oder plus ein Jahr bei Vulnerabilität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 39). Soweit es nach dem Gesagten in bestimmten Fällen zu einem Verlust des Unterkunftsanspruchs kommen kann, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. Denn der italienische Staat kann den Unterkunftsanspruch zulässigerweise an bestimmte – von dem Asylsuchenden erfüllbare – Voraussetzungen knüpfen, bei deren Nichteinhaltung kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft mehr besteht. Diese Einschränkung oder Entziehung des Unterkunftsanspruchs steht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Artikel 18 Aufnahmerichtlinie kann der italienische Staat die Unterkunft als materielle Leistung in dem Fall, dass der bestimmte Aufenthaltsort ohne Unterrichtung oder erforderliche Genehmigung verlassen wird, einschränken oder entziehen. Meldet sich der Asylsuchende bei der zuständigen Behörde hat diese gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmerichtlinie unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zu treffen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Entscheidung über diese „Sanktion“ hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen; in jedem Fall ist aber der Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewährleisten (Artikel 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahmerichtlinie). Gegen diese Entscheidung stehen dem Schutzsuchenden ferner Rechtsbehelfe nach Artikel 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zu, insbesondere hat er gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung. Die im Bereich der Unterkunftsversorgung aufgezeigten Mängel und Defizite sind demnach weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen Italiens festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte.bb) Solche Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen: Denn Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Artikel 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516./.14A.).
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MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.).AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57).Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte.cc) Auch die Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen weist für Dublin Rückkehrer keine systemischen Mängel auf:Den Vorgaben gemäß Artikel 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) und Artikel 18 der Aufnahmerichtlinie entsprechend erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und dem sonstigen Bedarf des täglichen Lebens für Dublin-Rückkehrer im Grundsatz über die Unterbringungseinrichtungen. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr in Unterbringungseinrichtungen untergebracht sind, werden für die Dauer ihres Aufenthalts dort versorgt. In den SPRAR-Unterkünften werden neben Lebensmitteln auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung) angeboten und ein Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag ausgezahlt (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). In den CAS-Unterkünften werden neben den Lebensmitteln auch Hygieneartikel, Telefonkarten und Asylberatung zur Verfügung gestellt. Ferner wird ein Taschengeld bzw. Gutschein in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien) gewährt (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017).Soweit Migranten in bestimmten Fällen ihren Unterkunftsanspruch verloren bzw. aus anderen Gründen keinen Platz in einer Unterkunft gefunden haben, obdachlos sind und keine Lebensmittel durch staatliche Stellen und die Unterbringungseinrichtungen erhalten, begründet dies aus den oben genannten Gründen keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die mit einer Verletzung von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh einhergehen. Im Übrigen gibt es in diesen Fällen Hilfe durch religiöse Gemeinschaften, karitative Organisationen und Suppenküchen, die Nahrungsmittel verteilen (SFH 08/2017, S. 48).dd) Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen die Eingriffsschwelle von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh weder im Hinblick auf das Asylverfahren und die Unterkunftssituation noch bezüglich der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung der übrigen materiellen Leistungen überschritten ist, ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der italienische Staat auf die Situation der Asylbewerber und anerkannten Schutzberechtigten nicht mit Gleichgültigkeit, sondern mit durchaus effektiven Maßnahmen reagiert. Denn zum einen hat er die Zahl der Unterkunftsplätze im staatlichen Unterkunftssystem in den letzten Jahren erheblich erhöht. Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an VG B-Stadt vom 23.04.2015, Seite 2; Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an VG B-Stadt vom 25.03.2015, Seite 2). Ausgehend von den oben genannten 183.225 im Jahr 2017 vorhanden gewesenen Unterkunftsplätzen bedeutet dies nahezu eine Verdreifachung der Unterkunftskapazitäten in nur 2 bis 2 ½ Jahren.
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b) Die oben dargestellte Einschätzung der Lage in Italien für Dublin-Rückkehrer gilt auch für den Kläger. Der Einwand seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien inzwischen mit negativem Ausgang abgeschlossen sein müsse, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand begründet unter keinem Gesichtspunkt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamts. Denn zum einen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers während seiner Abwesenheit abgeschlossen worden ist. Weder dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten noch dem Bundesamt liegen hierüber Informationen vor. Zum anderen hätte das Bundesamt den erneuten Asylantrag des Klägers in Deutschland auch dann, wenn tatsächlich in der Zwischenzeit eine negative Entscheidung in Italien ergangen sein sollte, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn auch in diesem Falle wäre das Asylverfahren in Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen. Italien wäre weiterhin nach der Dublin-Verordnung zuständig und Deutschland unter keinem Gesichtspunkt zum Selbsteintritt verpflichtet. Ist in Italien während der Abwesenheit des Asylbewerbers eine negative Entscheidung ergangen und ist er darüber nicht informiert worden, kann er Beschwerde einlegen. Hat er Italien bereits vor seiner Anhörung verlassen – wie möglicherweise der Kläger – und erging daraufhin eine negative Entscheidung, kann er nach seiner Rückkehr eine neue Anhörung beantragen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 16.03.2017, S. 33). Wäre eine solche negative Entscheidung im Falle des Klägers ergangen und würde er nach seiner Rückkehr nach Italien von den genannten (Rechtsschutz-) Möglichkeiten Gebrauch machen, würde sein Asylverfahren fortgesetzt und wäre er hinsichtlich der staatlichen Leistungen in derselben Situation wie die anderen Dublin-Rückkehrer. Macht er von diesen (Rechtsschutz-) Möglichkeiten in Italien keinen Gebrauch, würde er nach seiner Wiedereinreise in ein CIE – einem geschlossenen Identifikations- und Abschiebezentrum für abgelehnte Asylbewerber – verlegt werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 16.03.2017, S. 33; BAMF, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 2). Dort werden die Asylbewerber u. a. mit Lebensmitteln, Taschengeld in Höhe von 2,50 Euro / Tag sowie in medizinischer Hinsicht versorgt und können eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen (BAMF, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, Seite 2). Auch in diesem Fall bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh drohen würde.“
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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Es hält an dieser Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der jüngeren Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation in Italien, 11. Januar 2019) fest. Das Gericht vermag der Bewertung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien systemische Defizite im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vorliegen, nicht zu folgen. Nach den Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe existieren in Italien insgesamt ca. 120.000 Aufnahmeplätze für Flüchtlinge (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien vom 1. August 2016, S. 15), wenn die Zahl auch aufgrund ständiger Fluktuation variiert. Damit ist aber die Kapazität in Italien im Hinblick auf die Flüchtlingszahlen im Jahr 2016 (ca. 94.000 Ankünfte, davon ca. 61.000 Asylgesuche) und auch zu Beginn des Jahres 2017 nach Auffassung des Gerichts im Grundsatz hinreichend. Die Defizite, die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dargestellt werden, sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht derartig gravierend, dass allgemein die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta besteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Insbesondere legt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht nahe, dass sich die Verhältnisse in Italien im Zeitraum seit den Entscheidungen des EuGH (vgl. EUGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 163/17 -) und des EGMR zum Schlechteren hin verändert haben.
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In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (GK), Urteil .v. 4. November 2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) werden keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen f2;r Asylbewerber in Italien festgestellt. Vielmehr ist bei besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern wie z.B. Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. September .2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 16, BayVGH, Beschl. v. 15. Januar 2015 – 21 ZB 14.50051 – zit. n. juris) lediglich im Einzelfall sicherzustellen, dass diese im Falle einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden. Die genannten Entscheidungen beinhalten jedoch keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. gegen Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten.
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Deshalb geht das Gericht davon aus, dass in Italien derzeit keine anderen Verh28;ltnisse bestehen, als sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen des EuGH und des EGMR bestanden haben, die ihrerseits keine systemischen Mängel im Aufnahmesystem Italiens erkannt haben.
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Der Umstand, dass sich die Situation für die erwachsene und gesunde Klägerin in Italien unter Umständen deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (zu alledem VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 05. März 2018 – Au 5 K 18.50256 -, Rn. 27; vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 04. Mai 2017 – 3 A 247/16 As HGW, Rn. 69 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2017 – Au 6 K 17.50223 –, Rn. 25; VG München, Beschl. v. 22. Februar 2018 – M 9 S 17.53489 –, Rn. 34; jeweils zit. n. juris).
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Im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 – 39350/13 211; A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitärem Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 26 m.w.N.). Asylsuchende und international Schutzberechtigte sind mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung gleichgestellt. Eine Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei. Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung haben wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2016 – 13 A 63/16.A, Rn. 90 ff.; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 05. März 2018 – Au 5 K 18.50256 –, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2017 – Au 6 K 17.50223 –, Rn. 26; Beschl. v. 19. September 2015 – Au 7 S 15.50412; VG München, Beschl. v. 8. März 2017 – M 8 S 16.50874 –Rn. 32; jeweils zit. n. juris).
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Es sind letztlich auch keine Gründe ersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
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Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid die Abschiebung der Klägerin nach Italien gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. der Dublin III-VO Italien zuständig. Die Abschiebung kann grundsätzlich auch durchgeführt werden. Nachdem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes nicht reagiert haben, ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auf Italien übergegangen. Eine formelle Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich.
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Überdies ist dem Gericht bekannt, dass Überstellungen nach Italien aus Mecklenburg-Vorpommern stattfinden, so dass keine Zweifel an der von der Klägerseite geäußerten Zweifel an der Rückführungspraxis bestehen, so dass die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung gegeben sind.
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Es sind keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich. Gleiches gilt für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt.
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Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 - NVwZ 1996, 476). Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Klägerin besteht, im Falle einer Rückkehr in Italien einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls zu verneinen, da für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
- 53
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird des Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 77 AsylG Bezug nehmen.
- 54
Eine Reise- oder Transportunfähigkeit der Klägerin nach Italien (tatsächliches inländisches Vollstreckungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) hat der Klägerin weder vorgetragen noch sonst glaubhaft gemacht.
- 55
Auch die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig.
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Die Länge der Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 AufenthG), was vorliegend nicht gegeben ist. Die Beklagte hat das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen offensichtlich erkannt und sich bei dessen Ausübung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen, so dass eine Fristlänge von 12 Monaten sachgerecht ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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