Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 B 1320/19 SN

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen Nachteilsausgleich in Form je einer zusätzlichen Bearbeitungsstunde bei den anstehenden Examensklausuren einzuräumen.

2

Er ist zugelassen zur Zweiten juristischen Staatsprüfung H 2019, deren Klausuren im Zeitraum 01.08.2019 bis einschließlich 13.08.2019 geschrieben werden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 JAPO M-V beträgt die Bearbeitungszeit für die acht praktischen Aufgaben jeweils fünf Stunden.

3

Mit Schreiben vom 16.05.2019 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Verlängerung der Bearbeitungszeit je Klausur um mindestens zwei Stunden. Zur Begründung machte er geltend, unter prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen in Form von psychischen Erkrankungen bzw. deren medikamentöser Therapie zu leiden, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschwerten. Hierzu trug er näher vor und legte während des Verwaltungsverfahrens ein amtsärztliches Attest des Gesundheitsamtes beim Landkreis Rostock – Dr. B.l, 13.06.2019 – sowie eine Bescheinigung seines ihn behandelnden Arztes – Dr. D., Facharzt für Neurologie/Psychatrie, 12.04.2019 – vor. Während des Antragsverfahrens reduzierte der Antragsteller seinen Antrag auf die Gewährung von jeweils (nur noch) 1 Stunde Schreibverlängerung je Klausur.

4

Mit Bescheid vom 16.07.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Rechtsgrundlage für den beantragten Nachteilsausgleich für den Prüfungstermin seien die §§ 46 Abs. 2,15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 JAPO M-V. Nach den anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen dürfe in Fällen, in denen die Fähigkeiten, auf die sich die Prüfung bezieht, aufgrund bestimmter in der Person des Prüflings liegenden Beeinträchtigungen eingeschränkt sei, kein Ausgleich geschaffen werden, da ansonsten die Chancengleichheit in Prüfungsverfahren gestört würde. Dem Antragsteller sei in den vorgelegten Attesten eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie eine Denkverlangsamung und Denkblockaden bescheinigt worden. Da es sich insoweit eindeutig nicht um Probleme bei der technischen Umsetzung, sondern um eine Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten handele, sei ein Nachteilsausgleich ausgeschlossen.

5

Am 23.07.2019 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag angerufen und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er – teilweise unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren – vor:

6

Die in der Rechtsprechung verbreitete vorgenommene Zweiteilung, ob die Beeinträchtigung sich auf die festzustellende Fähigkeit innerhalb der Prüfung bezieht (und wegen eines so betitelten „Dauerleidens“ der Nachteilsausgleich damit automatisch unzulässig wäre) oder lediglich bei der technischen Umsetzung auftritt (etwa beim Lesen oder Schreiben, und dann gegebenenfalls einen Nachteilsausgleich ermöglicht) sei der gesetzlichen Regelung § 15 JAPO M-V nicht zu entnehmen. Aufgrund seiner Beeinträchtigung sei § 15 Abs. 1 JAPO M-V vielmehr tatbestandlich gegeben, sodass auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensprüfung stattzufinden habe, inwieweit ihm ein Nachteilsausgleich zu teil werden könne, ohne dass dabei auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehörten, verzichtet werde.

7

Mit der dagegen vorgebrachten Argumentation, dass das abgeprüfte Leistungsbild darin bestehen solle, den Sachverhalt zu erfassen, zu verstehen und durch konzentriertes Arbeiten einer plausibel begründeten Leistung zuzuführen, und dies in fünf Stunden zu leisten, könne dies auch beliebig in Richtung anderer Gesundheitsbeeinträchtigungen erweitert werden. So beispielsweise um den Punkt, dass die Leistungserbringung handschriftlich oder in sitzender Position des Prüflings zu geschehen habe.

8

Wie es das Wort „Nachteilsausgleich“ auch gerade beinhalte, diene die Regelung dazu, vorhandene Nachteile auszugleichen und nicht eine unzulässige Bevorzugung herbeizuführen. Dementsprechend gehe auch der Hinweis auf die Chancengleichheit der anderen Prüflinge an dem Sinn und Zweck der Norm vorbei, da nicht deren Chancengleichheit durch § 15 Abs. 1 JAPO M-V gewahrt werden solle, sondern die des Prüflings mit Beeinträchtigungen.

9

Soweit der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.08.2007 – 2 K 1667/07 –, juris, verweise, wonach die Gewährung eines Nachteilsausgleichs davon abhänge, ob im späteren Berufsleben ebenfalls Kompensationsmöglichkeiten vorhanden wären und sich das Leiden nicht dort in der gleichen Gestalt zeigen würde, gehe dies fehl. Prüfungen hätten nur den Sinn und Zweck, die Befähigung für den Beruf nachzuweisen, simulierten jedoch nicht die berufliche Tätigkeit im Maßstab 1 zu 1. Denn die juristische Staatsprüfung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung habe nur wenig mit den tatsächlichen Tätigkeiten von Richtern, Staatsanwälten Rechtsanwälten und Verwaltungsjuristen, geschweige denn Notaren oder Syndikusanwälten zu tun. Dies folge schon daraus, dass man die Prüfungsarbeit weder am PC noch unter Hinzuziehung von Rechtsprechungsdatenbanken, gerichtsüblichen Anwendungsprogrammen einschließlich Spracherkennung usw. ausarbeiten dürfe. Auch werde ausgeblendet, was in Zukunft alles in der beruflichen Tätigkeit und in medizinischer Hinsicht ausgeglichen werden könne.

10

Zu seinem Krankheitsbild lässt sich der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung dahin ein, seine Erkrankung(en) führten in der Summe zu einer immer stärker werden Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, die sich vor allem in der eingeschränkten Auffassungsgabe, der Sachverhaltsanalyse im Rahmen der Klausuren der begleitenden Arbeitsgemeinschaften und des freiwilligen Klausurenkurses des Referendariats sowie bei dem damit verbundenen Lösen von Aufgabenstellungen innerhalb der zeitlichen Vorgaben gezeigt hätte. Dem Antragsteller falle es schwer, den zu bearbeitenden Sachverhalt möglichst schnell und in angemessener Zeit zu verinnerlichen, er unterliege einer mentalen Verlangsamung. Für die Sachverhaltserfassung bedürfe es eines größeren Zeitaufkommens, als es nach den allgemeinen Zeitvorgaben für Klausuren empfohlen werde. Der Antragsteller schaffe es daher regelmäßig nicht, die Klausuren vollumfänglich zu bearbeiten, sondern müsse diese regelmäßig bei 60 - 70 % der zu erbringenden Leistung, teilweise auch darunter, abgeben und werde daher entsprechend schlechter benotet, als es sein juristischer Sachverstand zulasse (11,58 Punkte in der Ersten juristischen Prüfung). Neben den Konzentrationsstörungen kämen Apathie und Müdigkeit am Anfang der Klausurphase hinzu, die sich erst nach ca. 1/3 der abgelaufenen Zeit legten. Seine abstrakte, juristische Denkfähigkeit sei hingegen vollumfänglich vorhanden.

11

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge entgegentreten.

II.

12

Das Gericht entscheidet in der Besetzung des Einzelrichters, nachdem die Kammer nach Anhörung der Beteiligten diesem den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

13

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufige Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

14

Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Klausurtermine ab 01.08.2019 ist zwar ein Anordnungsgrund gegeben.

15

Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Nach Einschätzung des Gerichts spricht alles dafür, dass die Versagung der beantragten Schreibzeitverlängerung durch den Antragsgegner rechtmäßig ist und diesen nicht in seinen Rechten verletzt. Jedenfalls kann nicht von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Klageverfahren ausgegangen werden, wie dies für eine Hauptsachevorwegnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten ist.

16

Zutreffend verorten die Beteiligten die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Nachteilsausgleich bezogen auf die Klausuren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung hat, in § 15 JAPO M-V, auf den die für die bevorstehende schriftliche Prüfung im Zweiten Examen einschlägige Vorschrift § 46 Abs. 2 Satz 2 JAPO M-V verweist. Letztlich setzen diese landesrechtlichen Vorschriften aber nur das verfassungsrechtliche Gebot auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG um und erfahren durch diese Grundrechtsnormen Inhalt und Grenzen.

17

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 – juris, Rn. 11)

18

Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingung darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35/14, juris, Rn. 16.). Jede Überkompensierung stellte eine Verletzung des Gebotes der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge dar.

19

Ob ein Nachteilsausgleich bei einer Prüfung danach in Betracht kommt, hängt davon ab, was die Leistungsanforderungen der Prüfung im Kernbereich sind. § 15 Abs. 4 JAPO M-V spricht insoweit von den „Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören“, auf die dürfe nicht verzichtet werden. Eine Rechtschreibschwäche eines Prüfling etwa in einer Sekretärs- oder Justizfachangestelltenprüfung begründet danach keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, weil die „Rechtschreibfestigkeit“ nach heutigem Maßstab mit zum Kern des Leistungsanforderungen gehört und damit dort prüfungsrelevant ist (vergleiche Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 260). Soweit beim Antragsteller anklingt, in Zukunft könnten die Anforderungen in der praktischen Berufsausübung sich möglicherweise ändern, stellt dies das Ausgeführte nicht infrage. Die Prüfung – und damit auch die Nachteilsgewährungsmöglichkeiten – richten sich zulässigerweise an dem heutigen Berufsbild aus.

20

Die Nachteilsgewährungsmöglichkeit bei einer Legasthenie ist bei einer juristischen Staatsprüfung anders zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist insoweit ganz überwiegend anerkannt, dass bei Legasthenikern, die überdurchschnittlich viel Zeit für die Aufnahme und Verarbeitung schriftlicher Texte und dann für das Aufschreiben ihrer Gedanken benötigen, ein Nachteilsausgleich bei Arbeiten in der Staatsprüfung in Betracht kommt (nochmals: Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., mit Nachweisen der Rechtsprechung). Denn Kern der Leistungsanforderungen hier ist nicht der Nachweis der Fähigkeit, schnell lesen und damit die Klausuraufgabe schnell erfassen zu können, sowie der Nachweis, schnell schreiben und damit seine Lösungsgedanken für die Korrektur schnell entäußern zu können. Diesen Anforderungen kommt auch im tatsächlichen Berufsleben eines Juristen weniger Bedeutung zu, weil durch Hilfsmittel/Aufgabendelegation diese Schwächen ausgeglichen werden können (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.08.2007 – 2 K 1667/07 –, juris Rn. 8).

21

Kern der Leistungsanforderungen in der juristischen Staatsprüfung ist vielmehr der Nachweis der intellektuellen Befähigung, vorhandene juristische Kenntnisse und auf diesen aufsetzende Lösungsideen zu einem unbekannten Rechtsfall entwickeln und gegliedert und nachvollziehbar darstellen zu können. Allerdings enthalten die Leistungsanforderungen der juristischen Staatsprüfung in ihrem Kernbereich eine weitere damit verknüpfte Anforderung, nämlich, dass die Arbeitserledigung in einer vorgegebenen Zeit, die eine angemessene Erledigung ermöglicht, zu erbringen ist. Zieht man von der fünfstündigen Gesamtbearbeitungszeit die Zeitbudgets für das Lesen und Erfassen der Arbeitsaufgabe und das Schreiben der Lösungsidee (modelhaft) ab, verbleibt für die abzuprüfende eigentliche intellektuelle Arbeit ein Zeitraum, der auch bei für diesen wirkenden Beeinträchtigungen für einen Nachteilsausgleich unzugänglich ist. Der Bearbeitungszeitbegrenzung kommt dabei eine wesentliche Bedeutung deshalb zu, weil nur bei gleichen Bearbeitungszeitbedingungen insoweit die verschiedenen Klausurarbeiten untereinander vergleichbare Leistungen ausmachen. Im Übrigen ist auch im Berufsleben des Juristen das Erarbeiten von Lösungen in einem limitierten Zeitrahmen an der Tagesordnung, die Prüfungssituation korrespondiert insoweit mit der Berufswirklichkeit. Da das abschließende Prüfungszeugnis gewährte Ausgleichsmaßnahmen nicht ausweisen darf, weil dies den Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen konterkarieren würde (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015, a.a.O., Rn. 17), ist im Kernbereich der Leistungsanforderungen ein Nachteilsausgleich danach ausgeschlossen. Das Prüfungszeugnis verlöre ansonsten entscheidend an Aussagekraft.

22

Ausgehend hiervon hatte der Antragsgegner als Prüfungsbehörde eine eigene Entscheidung über die Nachteilsgewährung zu treffen, wobei er an die Aussagen über eine Schreibverlängerung in den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht gebunden war. Unter Berücksichtigung der eingereichten Atteste:

23

Dr. B., vom 13.06.2019
„Bei Herrn A. zeigen sich vordergründig Symptome aus den Bereichen Angststörung, Zwangsstörung und psychosomatische Störung mit einer anhaltend depressiven Entwicklung. In diesem Zusammenhang zeigen sich depressionstypische Hemmungssymptome (u.a. Antriebs- und Denkhemmung sowie deutliche, klinisch auffällige kognitive Störungen.

24

Eine Beeinträchtigung der Prüfungsleistung liegt bei dem Betroffenen aufgrund der geringen Verarbeitungsgeschwindigkeit bei mentaler Verlangsamung wie sowie verminderte Konzentration und Auffassungsgabe vor. Eine Verlängerung der Prüfungsklausurzeiten ist im Rahmen der Möglichkeiten der Prüfungsordnung begründbar“

25

und
Dr. D., vom 12.04.2019:
„… befindet sich in meiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die vorliegende Erkrankung führt zu Konzentrationsstörungen, Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie zu Denkverlangsamung und Denkblockaden. Somit ist der A. zurzeit nicht in der Lage, den Anforderungen einer Prüfung in vollem Umfang gerecht zu werden. Der vorgesehene Antrag auf Schreibverlängerung bei Klausuren ist somit ärztlicherseits zu unterstützen.“

26

kann dann die getroffene Entscheidung nicht beanstandet werden. Denn die ärztlichen Aussagen beziehen sich gerade darauf, dass die intellektuelle Befähigung des Antragstellers, vorhandene juristische Kenntnisse und auf diesen aufsetzende Lösungsideen zu einem unbekannten Rechtsfall entwickeln und gegliedert und nachvollziehbar im üblichen, angemessenen zeitlichen Rahmen darstellen zu können (mindestens momentan), beeinträchtigt ist. Ist der Kernbereich der Leistungsanforderungen betroffen, kommt nach obigem eine Nachteilsgewährung nicht in Betracht.

27

Der Frage, ob diesen Attesten eine Dauererkrankung zu entnehmen ist oder nur eine vorübergehende Erkrankung – und damit der Antragsteller die Möglichkeit eines Rücktritts von dem Prüfungstermin hätte, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Nach den Darstellungen des Antragstellers dauern die Beeinträchtigungen ohne Aussicht auf eine Verbesserung allerdings schon längere Zeit an, auch wenn sie offenbar bei der Ersten juristischen Prüfung noch nicht vorlagen.

28

Soweit der Antragsteller der getroffenen Entscheidung vorhält, sie versage ihm den nach § 15 Abs. 1 JAPO M-V gebotenen und möglichen Nachteilsausgleich, geht dieser Vorwurf davon aus, dass für jede Beeinträchtigung eines Prüflings dann ein Ausgleich geboten ist, wenn die intellektuellen Fähigkeiten des Prüflings zur erfolgreichen Klausurlösung ohne die vorgesehene Bearbeitungszeitbegrenzung vorhanden sind. Das vernachlässigt aber, dass zu den Kernleistungsanforderungen der juristischen Prüfung die Erbringung der Arbeit in einem zeitlichen Rahmen gehört, das macht mit die „Prüfungsleistung“ aus.

29

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Da das Rechtschutzbegehren die Hauptsache vorwegnähme, entfällt eine Reduzierung des hier angesetzten Hauptsachestreitwertes.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen