Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 1587/19 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), in dem ihm der subsidiäre Status nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) entzogen, jedoch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugesprochen worden ist.
I.
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Der Kläger ist geboren am 10. Januar 1999. Nach eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya. Er sei - so der Kläger - am 11. Februar 2016 aus Eritrea aus- und im Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Am 10. August 2016 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Asyl. Diesen Antrag begründete er in der Anhörung am 6. Februar 2017 näher. Mit Bescheid vom 7. April 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber im Übrigen den Asylantrag ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Bescheides verwiesen. Dieser Bescheid wurde, soweit ersichtlich, nicht angegriffen und ist damit bestandskräftig geworden.
II.
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Das Landgericht B-Stadt verurteilte den Kläger mit Urteil vom […] 2018 - […] - wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren (angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 des Strafgesetzbuches [StGB], §§ 1, 105 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger gemeinschaftlich mit drei anderen Eritreern am späten Abend des 15. August 2017 eine Frau vergewaltigt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen. Diese Strafe wird derzeit noch vollstreckt.
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Daraufhin leitete das Bundesamt am 3. Mai 2019 ein Verfahren zur Rücknahme des oben genannten Bewilligungsbescheides ein. Sie teilte dem Kläger unter dem 8. Juli 2019 mit, dass die Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen könnten, dass er eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe und eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG darstellen könne. Es sei daher beabsichtigt, den subsidiären Schutz zurückzunehmen und im Übrigen festzustellen, dass kein sonstiger subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Über die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werde dabei ebenfalls zu entscheiden sein.
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Der Kläger beantragte beim Bundesamt, den subsidiären Schutzstatus aufrecht zu erhalten. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sich bezüglich des gesamten Tatgeschehens im Strafverfahren geständig eingelassen habe. Er sei derjenige gewesen, der die Tat letztlich zur Aufklärung gebracht habe. Dabei habe er zwar seinen eigenen Tatbeitrag geschmälert, dies dürfe ihm jedoch nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiterhin habe er sich auch im Strafvollzug beanstandungsfrei integriert. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit aus; im Gegenteil: es dürften alle Umstände dafür sprechen, dass er gerade nicht gefährlich sei.
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Mit Bescheid vom 26. August 2019 nahm das Bundesamt den dem Kläger mit Bescheid vom 7. April 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück. Es lehnte es weiter ab, ihm anderweitigen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliege. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger durch das genannte Urteil rechtskräftig wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass er eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG begangen habe und eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 darstelle. Bei der Strafzumessung habe das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger mit der Begehung der besonders schweren Vergewaltigung einen Verbrechenstatbestand erfüllt habe, der erhebliche körperliche und psychische Folgen für die Geschädigte gehabt habe. Bei der gemeinsamen Tatausführung sei ein hohes Maß an krimineller Energie zum Vorschein gekommen. Die Tat zeige einen hohen Unrechtsgehalt und eine schwere persönliche Schuld des Ausländers. Der Kläger habe zwar ein Teilgeständnis abgelegt und die Tat sei aufgrund eines spontanen Entschlusses erfolgt, auch sei der Ausländer aufgrund des vorhergehenden Alkoholkonsums enthemmt gewesen und es habe sich um einen gruppendynamischen Handlungsablauf gehandelt. Für ihn spreche auch, dass er nicht vorbestraft und als Ausländer ohne Außenkontakte und Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich sei. Dagegen gehe zu seinen Lasten der ungeschützte Geschlechtsverkehr, die erheblichen Verletzungen und psychischen Folgen der Geschädigten, die Dauer der Tat, den vom Kläger erbrachten nicht unwesentliche Tatbeitrag sowie die tateinheitliche Körperverletzung. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen, wenn ein Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen sei. Ein Ausländer sei von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG begangen habe. Dazu zählten auch Anstifter oder in sonstiger Weise Beteiligte an der Straftat. Die vom Kläger zur Last gelegte Tat (besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) sei eine schwerwiegende Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Er habe diese Tat gemeinschaftlich mit anderen begangen, wobei die Geschädigte während der Tat von einem Mittäter bedroht worden sei. Im vorliegenden Fall sei entgegen den Annahmen des Klägers davon auszugehen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Gerade bei Sexualstraftätern bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Zwar sei er durch den vorhergehenden Alkoholkonsum enthemmt gewesen sei und es habe sich um eine Spontantat gehandelt. Der Kläger habe aber den entgegenstehenden Willen der Geschädigten ignoriert und diese gemeinschaftlich festgehalten und bedroht. Daraus folge eine erhebliche Missachtung der Rechte und Rechtsgüter Dritter. Die vom Landgericht berücksichtigten strafmildernden Gesichtspunkte könnten nicht die Annahme rechtfertigen, dass vom Kläger zukünftig keine konkrete Gefahr für die Rechte und Rechtsgüter Dritter, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung Anderer mehr ausgehen werde. Es lägen insbesondere keine Nachweise dafür vor, dass er sich um eine Aufarbeitung der Tat bemühe und sich mit ihr auseinandersetze oder erfolgreich eine entsprechende Therapie abgeschlossen habe. Daher bestehe weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr. Deswegen sei auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG abzulehnen.
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Hingegen liege ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 des AufenthG hinsichtlich Eritreas vor. Nach der Bestimmung sei eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1960 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe. Dies sei der Fall, wenn im Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Bereits im Anerkennungsverfahren sei festgestellt worden, dass dem Kläger in Eritrea eine durch einen staatlichen Akteur verursachte Folter oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Es könne wegen der bekannten Willkür des Regimes in Eritrea nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Rückkehr zu einer Konfrontation mit Sicherheitskräften käme. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 4. September 2019 zur Post gegeben.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 18. September 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17 -) habe für die Fallgruppe der Verweigerung des Schutzes entschieden, dass bei der vorhergehenden Abwägung nicht allein auf das verhängte Strafmaß nach dem nationalen Recht abgestellt werden dürfe. Die nationalen Behörden müssten vielmehr alle besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewerten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C 57/09 - und C -101/09 [zur PKK]). Der Kläger sei tatsächlich nicht in der Lage, irgendeine Gefahr auf die Allgemeinheit auszuüben, da er noch mehrere Jahre im Strafvollzug sein werde. Es gebe im Rahmen des Strafvollzugs keinerlei Anlass für Beschwerden. Zudem sei er vor der hier verurteilten Tat in keiner Weise straffällig in Erscheinung getreten. Es sei insbesondere keine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Prozess eine Tatbeteiligung geleugnet habe. Er habe aber sein Bedauern über die Tat und sein Mitleid für das Opfer der Straftat zum Ausdruck gebracht. Er sei zudem nicht als Haupttäter verurteilt worden, sondern als Mittäter der Tat. Dies und der Aspekt, dass es sich um eine gruppendynamische Tat gehandelt habe, spreche auch gegen die Wiederholungsgefahr. Im Übrigen verfüge er über familiäre Bindungen nach Dänemark. Es bestünden auch gefestigte Sprachkenntnisse, die eine Integration von ihm möglich erscheinen lasse. Er arbeite im Strafvollzug auch als Hausarbeiter und habe Aussicht im nächsten Jahr eine schulische Ausbildung anzutreten. Im Übrigen drohe ihm die Gefahr bei einer Rückkehr nach Eritrea gefoltert, in Haft oder Opfer unmenschlicher Bedingungen bis hin zum Strafvollzug der Todesstrafe gegenwärtigen zu müssen die ihm als Wehrdienstflüchtling drohen könnten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2019 aufzuheben,
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hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
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Das Gericht hat eine psychologische Stellungnahme zum Kläger von Psychologin der Jugendanstalt X. eingeholt. Auf diese Stellungnahme vom 20. November 2019 wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Ferner hat das Gericht die Strafakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Bände 1 bis 8), die Gefangenenpersonalakte der Jugendanstalt X. (Auszug), sowie das Vollstreckungsheft des Amtsgerichts C-Stadt (Kopie) beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (I., II.) Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos (III.)
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I. Zutreffend hat das Bundesamt § 73 b Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) als Rechtsgrundlage herangezogen. Insoweit hat das Bundesamt auch die zwingend vorgeschriebene Anhörung (vgl. §§ 73 b Abs. 4, 73 Abs. 4 AsylG) ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere auch das Anhörungsschreiben gemäß § 73 Abs. 5 AsylG ordnungsgemäß zugestellt.
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1. Nach § 73 b Abs. 3 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zwingend zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Aus den Worten „hätte ausgeschlossen werden müssen“ ergibt sich, dass auch ein nachträgliches Ereignis zur Rücknahme des Verwaltungsaktes führen kann.
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Vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 73 b Rd-Nr. 7; siehe zum früheren Recht bereits BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, BVerwGE 139, 272-296, juris Leitsatz 1 und Rn. 20, 73 mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2011 Anm. 1.
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II. Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG.
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1. Er hat eine schwere Straftat im Sinne von Nr. 2 der genannten Vorschrift begangen. Im Gesetz ist nicht definiert, was unter einer schweren Straftat zu verstehen ist. Jedenfalls besteht Einigkeit, dass dazu auch Vergewaltigungen zählen.
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Vgl. Marx, AsylG, § 3 Rn. 26; UNHCR, Anwendung der Ausschlussklauseln,2004 Nr. 14 (unter B [S. 5]).
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Zwar genügt es nicht, von der Höhe der gesetzlich angedrohten Strafe auf die Schwere der Straftat zu schließen. Es muss vielmehr eine umfassende Würdigung der Ereignisse stattfinden. Die europarechtliche Grundlage des § 4 Abs. 2 AsylG ist Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (EU-Qualifikations-RL). Danach ist u. a. ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes auszuschließen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, Artikel 17 EU-Qualifikations-RL sei
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„dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.“
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EuGH. Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 - Ahmed, Rn. 58 und Urteilsformel.
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2. Bei Beachtung dieser Vorgaben hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine schwere Straftat begangen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Dessau-Roßlau (Urteil, S. 13 f.) hat der Kläger als Dritter bei der Geschädigten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vaginal vollzogen. Ein Kondom benutze er dabei nicht. Ein Mittäter hat währenddessen die Geschädigte weiterhin mit einer abgebrochenen Bierflasche bedroht. Bereits zuvor hatte er diese Bierflasche nahe an den Hals des Opfers gehalten und gedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie etwas sage. Die Geschädigte ließ wegen der körperlichen Überlegenheit der vier Täter und wegen der Bedrohung mit der Bierflasche alles über sich ergehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 20 ff.) war auch der Kläger entgegen seinen Einlassungen im Strafverfahren (und der heutigen mündlichen Verhandlung) an der Tat beteiligt. Darauf nimmt das erkennende Gericht Bezug.
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Allein dieser Tathergang spricht bereits für die Schwere der Straftat. Die Täter und damit auch der Kläger haben aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gegen das Opfer gemeinschaftlich Gewalt angewendet, ihm mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht und den Beischlaf mehrfach vollzogen. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer schweren Straftat, weshalb der zur Tatzeit heranwachsende Kläger zu einer erheblichen Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt worden ist, zumal wenn man bedenkt, dass die eine Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JGG auf höchstens 10 Jahre beschränkt ist. Insbesondere hat er den Geschlechtsverkehr selbst vollzogen und dabei die Bedrohung des Opfers durch eine andere Person ausgenutzt. Damit kommt eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tat erhebliche Auswirkungen auf das Opfer gehabt hat und dass (auch) der Kläger keine Kondome verwendet hat. Insofern war das Opfer der Möglichkeit einer Schwangerschaft ausgesetzt und unterlag einer Ansteckungsgefahr. Das Gericht geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Tatbeteiligung des Klägers erwiesen ist. Die von den Beteiligten angesprochenen mildernden Gesichtspunkte (insbesondere das Teilgeständnis, der spontanen Tatentschlusses, Enthemmung aufgrund des vorhergehenden Alkoholkonsums, der gruppendynamische Handlungsablauf, keine Vorstrafen und die besondere Haftempfindlichkeit) sind nicht geeignet, die Straftat des Klägers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
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Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs. 2 ergänzend Bezug auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 3 ff. des angegriffenen Bescheides.
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3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG liegen hier vor. Denn der Kläger stellt aufgrund der Tat eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar.
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a) Zwar knüpft § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG - wie auch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - weitgehend an Vorgänge der Vergangenheit an. Jedoch hat die Vorschrift angesichts ihres Wortlautes („Gefahr für die Allgemeinheit“) prognostischen Charakter. Sie greift daher nur ein, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, die sich in seinen früheren Verhalten manifestiert haben.
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Vgl. näher Marx, Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 3 Rn. 79 ff (82).; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 39; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60 Rn. 29 je mwN.
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Bereits die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung führen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Dabei begründen Tatsachen, die eine günstige Prognose für den Ausländer ergeben können, ein gewichtiges Indiz. Sie sind aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.
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Grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202, 209 = juris Rn. 44 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185-194 juris LS 2 und Rn. 12 zu § 51 Abs. 3 AuslG a. F und BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - juris LS 4 und Rn. 18 (jeweils wegen einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]) je mwN.; vgl. dazu auch VG Schwerin, Urteil vom 14. März 2018 – 15 A 4039/15 As SN –, juris LS und Rn. 20 ff.
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b) Dabei geht das Gericht entgegen der Annahme des Bundesamtes allerdings davon aus, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit von Sexualstraftätern im Allgemeinen für die konkrete Gefährlichkeit des Ausländers keine maßgebende Rolle spielt. Nach den bereits in den Urteilsgründen des Landgerichts dargestellten Gesichtspunkten sprechen aber bereits der - oben beschriebene - Tathergang, die Bedrohung und die eingesetzte kriminelle Energie sowie die Auswirkungen auf das Opfer bereits dafür, dass der Kläger auch weiterhin eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen würden, kann das Gericht nicht erkennen. Eine „gute Führung“ in der Jugendhaft genügt dafür nicht, zumal allein daraus keine Rückschlüsse auf sein Verhältnis zur begangenen Straftat und deren Aufarbeitung gezogen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach einer neueren Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
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- Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 4 ff. mwN. -
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sexualisierte Gewalt gegen Frauen in Eritrea auch außerhalb des Nationaldienstes im häuslichen Bereich verbreitet ist und vom eritreischen Staat trotz entsprechender Straf-bestimmungen nicht oder allenfalls unzureichend verfolgt wird. Insofern ist von faktischer Straflosigkeit entsprechender Straftaten auszugehen. Dieses müsste nach Auffassung des Gerichts bei der Aufarbeitung ggf. berücksichtigt werden, weil der Kläger u. U. diesbezüglich sozialisiert sein könnte.
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c) Für die vom Kläger weiter ausgehende Gefahr spricht auch der Inhalt der vom Gericht angeforderten Stellungnahme der Anstaltspsychologin der Jugendanstalt Raßnitz vom 20. November 2019, die von der weitergehenden Gefährlichkeit des Klägers ausgeht. Auch die in der mündlichen Verhandlung festgestellten Deutschkenntnisse des Klägers sprechen derzeit nicht dafür, dass eine Aufarbeitung der Straftat innerhalb einer überschaubaren Zeit erfolgen könnte.
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d) Das Gericht verweist ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffen Bescheid, S. 5 f.
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III. Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - subsidiären Schutz nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, bleibt erfolglos.
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1. Der Antrag ist bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Begehren, den subsidiären Schutz zu erhalten, ist bereits im Hauptantrag enthalten, da mit der gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Kläger wieder in den Genuss dieses Schutzes kommen würde. Denn § 4 AsylG benennt nur drei verschiedene Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. Wenn die Voraussetzungen für die derzeitig herangezogene Nr. 2 entfiele, wäre zu prüfen, ob eine der beiden anderen Möglichkeiten einschlägig wäre („oder“).
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2. Der Hilfsantrag ist auch unzulässig, weil die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, sondern dessen Entzug. Insofern müsste ggf. zunächst die Beklagte im Rahmen eines vom Kläger beantragten Folgeverfahrens (vgl. § 71 AsylG) mit einem solchen Begehren befasst werden.
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3. Der Hilfsantrag wäre in der Sache auch deshalb unbegründet, weil der Kläger wegen seiner Straftat gemäß § 4 Abs. 2 AsylG derzeit von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss betrifft - wohl entgegen der Ansicht des Bundesamtes - bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift alle drei Varianten des subsidiären Schutzes. Zudem wird in Eritrea in Bezug auf Desertation vom Nationaldienst keine Todesstrafe verhängt oder vollstreckt.
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Vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019), S. 18; ebenso jetzt AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, S. 19, ohne dass sich das Gericht hierauf stützt, weil der Bericht noch nicht in der Erkenntnisquellenliste vermerkt ist.
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Es ist auch nichts dafür bekannt, dass dem Kläger diese Bestrafung droht.
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In Eritrea herrscht zudem weder ein internationaler oder nationaler bewaffneter Konflikt, so dass insofern auch diesbezüglich kein subsidiärer Schutz in Betracht kommen würde.
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IV. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass das gewährte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG von der Entscheidung unberührt bleibt.
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V. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Asylgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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