Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 B 487/20 SN
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2020 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:
Für die Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem Motto „71 Jahre Grundgesetz – 60 Jahre Ostermarsch – 2 Monate Corona“ am Montag, dem 13. April 2020 von 14 Uhr bis 16 Uhr gelten die folgenden Auflagen:
a) Die Versammlung findet nur als stationäre Kundgebung in der Mitte der unbefestigten Fläche auf dem C.-Platz in B-Stadt statt. Dort ist auch der Sammelpunkt. Die Teilnehmer haben sich nach Ende der Versammlung zügig vom Versammlungsort zu entfernen. Ein Aufzug der Versammlungsteilnehmer ist untersagt.
b) Der genannte Versammlungszeitraum ist einzuhalten.
c) Die Zahl der Teilnehmer ist auf vierzig Personen zu begrenzen. Der Antragsteller als Versammlungsleiter hat weitere Personen, die sich der Versammlung anschließen wollen, unverzüglich auszuschließen. Die Versammlung ist sofort zu beenden, wenn ungeachtet dessen die Zahl der Teilnehmer vierzig Personen übersteigt.
d) Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Abstand von jeweils zwei Metern durchgehend einzuhalten. Der Versammlungsleiter hat darauf hinzuwirken, dass sich Passanten der Versammlung nicht näher als auf zehn Meter Abstand nähern.
e) Die Versammlungsteilnehmer sind vor Versammlungsbeginn durch den Versammlungsleiter oder die Ordner mit Namen und Anschrift schriftlich zu erfassen; die Aufzeichnungen sind vom Versammlungsleiter für etwaigen späteren Bedarf der Gesundheitsverwaltung für zwei Monate aufzubewahren. Entsprechendes gilt für während der Versammlung hinzutretende Teilnehmer.
f) Es sind drei Ordner außer dem Versammlungsleiter zu bestellen. Die Ordner müssen volljährig sein und sind durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich zu machen. Sie sind vor der Veranstaltung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Versammlungsgesetz durch den Versammlungsleiter zu belehren. Die Ordner sind vor der Versammlung der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei namentlich zu benennen. .
g) Der Versammlungsleiter hat am angemeldeten Versammlungsort 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung mit dem Vertreter der Versammlungsbehörde bzw. dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort eigenständig Kontakt aufzunehmen, um Organisationsfragen zu klären.
h) Die vom Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. April 2020 unter Nr. 4 dargestellten Maßnahmen des Infektionsschutzes sind zu gewährleisten.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Entscheidung beruht auf einer Abwägung zwischen den wichtigen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der für eine funktionierende Demokratie grundlegenden Versammlungsfreiheit und des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung, insbesondere auch der Versammlungsteilnehmer, die Versammlung schützender Polizeivollzugsbeamten sowie von Passanten.
- 2
Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass dieser Schutz nur über das vom Antragsgegner verhängte vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könnte. Auch die SARS-CoV-2-Verordnung vom 3. April 2020 in der Fassung vom 8. April 2020 sieht in ihrem § 6 Abs. 4 die Möglichkeit der Genehmigung von Versammlungen unter freiem Himmel vor, soweit die zuständige Gesundheitsbehörde fachlich zustimmt, d. h. soweit die Zusammenkünfte infektiologisch verantwortet werden können, dürfte eine Reduktion des versammlungsbehördlichen Ermessens auf eine Ermöglichung der Versammlung anzunehmen sein. Der Verordnungsgeber selbst sieht diese Möglichkeit für Zusammenkünfte der Glaubensgemeinschaften vor.
- 3
Dem gebotenen Gesundheitsschutz kann nach Auffassung durch Einhaltung bzw. Durchsetzung der im Tenor formulierten Auflagen genügt werden. Die Auflagen erscheinen aber auch notwendig; insbesondere angesichts des Freizeitverhaltens der Besucher und Bevölkerung der Landeshauptstadt ist ein Demonstrationsaufzug in den engen Straßen der Altstadt nicht zu verantworten.
- 4
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO.
- 5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 155 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)