Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1398/18 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wehren sich gegen eine Rückbauverfügung betreffend das Nebengebäude auf dem Wochenendhausgrundstück Flurstück A der Flur 1 von Stadt A.
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Die Kläger sind Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks. Es befindet sich am seeseitigen Rand eines Bereichs, in dem sich insgesamt 20 Wochenendhäuser, vornehmlich im Finnenhüttenstil, befinden. Das Grundstück einschließlich seiner näheren Umgebung befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das streitgegenständliche Nebengebäude weist eine Grundfläche von 4,5 m x 2,5 m, mithin insgesamt von 11,25 m² auf. Es befindet sich innerhalb des 50-m-Gewässerschutzstreifens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) zum See A. Zudem befindet es sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Gebiet A“. Es wurde innerhalb des Mindestgrenzabstands nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) errichtet.
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Im Jahr 2013 erhielt der mittlerweile verstorbene Kläger zu 2. eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wochenendhaus zur Wochenendnutzung“. Dem dafür im März 2013 eingereichten Bauantrag lag ein Lageplan im Maßstab 1:250 vor, der das seinerzeit bereits errichtete Nebengebäude nicht auswies. Zugleich mit der Baugenehmigung erteilte die Beklagte gemäß §§ 40 und 42 NatSchAG M-V die Naturschutzgenehmigung unter Befreiung vom Bauverbot des § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V zum „Wiederaufbau des Wochenendhauses“ mit mehreren Auflagen; unter anderem wurde verfügt, die bereits versiegelte Stellfläche zurückzubauen sowie ausgeführt: „Der Bau einer Terrasse wird nicht genehmigt“. Die in dem vorbezeichneten, grün gestempelten Lageplan eingezeichnete Terrasse zu dem Wochenendhaus ist mit Grünstift durchgestrichen; zudem ist der Hinweis angebracht: „Terrasse ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung“.
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Nach einer Anzeige aus der Nachbarschaft der Wochenendhaussiedlung, die sich auf die Größe („überdimensional“) des genehmigten Wochenendhauses bezog, stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung das streitgegenständliche Nebengebäude fest. Auf die im Februar 2014 gefertigten Fotos in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Nr. 2) wird Bezug genommen. Das von einer kleinen Pflasterung umgebene Nebengebäude weist ein Walmdach, eine Eingangstür, ein doppelflügeliges Fenster und einen Schornstein aus Metall auf.
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Die Beklagte hörte zunächst den mittlerweile verstorbenen Kläger zu 2. zur Absicht an, ihm die Beseitigung des Nebengebäudes aufzugeben. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin Miteigentümer des Wochenendhausgrundstücks ist, hörte sie auch diese an. Auf das an den mittlerweile verstorbenen Kläger zu 2. gerichtete Anhörungsschreiben räumte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein, dass das Nebengebäude ohne Genehmigung errichtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten befinde sich das Grundstück jedoch nicht im Außenbereich. Aufgrund der Vielzahl von über 20 Gebäuden, die zur Erholungszwecken genutzt würden und die in einer einheitlichen Struktur errichtet worden seien, seien diese Gebäude/Grundstücke in die Bewertung mit einzubeziehen. Insgesamt verfüge das Gebiet der „Siedlung A“ damit über eine Vielzahl weiterer Gebäude, die aufgrund ihrer Größe und ihrer Nutzung für das Bestehen einer Siedlungsstruktur im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) prägende Elemente aufwiesen.
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Mit gleichlautenden Bescheiden vom 3. Dezember 2015 verfügte die Beklagte gegenüber den Klägern den Rückbau des Nebengebäudes binnen 3 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides (Ziffer 1), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an (Ziffer 2) und setzte die Kosten des Bescheides auf 300 € fest (Ziffer 3), mit dem Hinweis, dass die Gebühr nur einmal zu entrichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung des Gebäudes sei formell illegal, da dafür keine Genehmigung erteilt worden und die Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei auch materiell illegal und beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 5 BauGB.
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Die Kläger erhoben jeweils fristgerecht Widerspruch. Sie erklärten im Hinblick auf näher beschriebene persönliche Umstände ihre Bereitschaft, die bestehenden Baulichkeiten so zu verändern, dass der Eingriff sich als geringstmöglich darstelle; kurzfristig sei daher die Beseitigung der Feuerstelle und der Rückbau des Dachüberstandes möglich. Die Beklagte teilte ihnen daraufhin mit, dass die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde ergeben habe, dass auch aus naturschutzrechtlicher Sicht dem Verbleib des Nebengebäudes am jetzigen Standort aufgrund der Errichtung innerhalb des Gewässerschutzstreifens nicht zugestimmt werden könne. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 20. Juni 2018, zugestellt am 21. Juni 2018, wies die Beklagte die Widersprüche unter Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung zurück. Gleichzeitig setzte sie die Widerspruchsbescheidkosten auf 302,76 € gegen die Kläger als Gesamtschuldner fest.
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Die Kläger haben am 20. Juli 2018 Klage erhoben.
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Sie machen im Wesentlichen geltend: Eine Abrissverfügung sei nur dann rechtmäßig, wenn sowohl die formelle wie auch die materielle Legalität vorliege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Bauvorhaben jedoch nur formell baurechtswidrig. Die Errichtung des Geräteschuppens widerspreche nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts und sei daher genehmigungsfähig. Aufgrund der Anzahl von mindestens insgesamt 20 Wochenendhäusern und ihrer einheitlichen Struktur sei das Gebiet der „Siedlung A“ als faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BNVO) zu bewerten. Auffallend sei, dass die Beklagte im Jahr 2013 dem – mittlerweile verstorbenen – Kläger zu 2 die Baugenehmigung für die Errichtung des Wochenendhauses auf dem Grundstück erteilt habe. Zur bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit sei in dem Bescheid ausgeführt, dass unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes keine Einwände gegen das Vorhaben bestünden, weil es sich bei dem Landschaftsschutzgebiet um eine Alt-Verordnung vom 1958 handele, deren Rechtsanpassung noch nicht vorgenommen worden sei. Diese seinerzeitige rechtliche Bewertung der Beklagten, die zu einer Befreiung vom Bauverbot des § 29 NatSchAG M-V aufgrund einer nicht beabsichtigten Härte, die durch Auflagen ausgeglichen werden könne, geführt habe, sei auch auf die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens mit einer deutlich geringeren Grundfläche zu übertragen.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2018 zum Az.: 40412-14-13 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer Auffassung von der formellen und materiellen Illegalität des streitgegenständlichen Nebengebäudes fest.
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Mit Beschluss vom 9. März 2020 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 17. April 2020 hat das Gericht das streitgegenständliche Grundstück mit dem Wochenendhaus und dem Nebengebäude sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 17. April 2020 wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte über den Fall entscheiden trotz des Umstands, dass der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Tod des Klägers zu 2. informiert hat. Nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) tritt in den Fällen des Todes bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nicht gestellt worden.
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Ermächtigungsgrundlage für die Rückbauverfügung ist § 80 Abs. 1 LBauO M-V. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das streitgegenständliche Nebengebäude ist sowohl formell als auch materiell illegal.
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1. Die – von den Klägern nicht in Abrede gestellte – formelle Illegalität folgt aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) LBauO M-V. Danach sind verfahrensfrei eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Da das streitgegenständliche Nebengebäude über eine Grundfläche vom 11,25 m² verfügt, erfüllt es die genannten Anforderungen der Verfahrensfreiheit nicht; auf die Frage danach, ob sich das Nebengebäude im Außenbereich befindet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Andere Verfahrensfreiheitstatbestände sind nicht ersichtlich.
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2. Das Nebengebäude ist auch materiell rechtswidrig. Es verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht sowie gegen Bauplanungs- und Naturschutzrecht.
- 23
a) Das Nebengebäude befindet sich, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellt werden konnte und wie es sich aus den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergebenden Fotos (Beiakte Nr. 4) ergibt, in unmittelbarer Nähe zur westlichen und südlichen Grundstücksgrenze und hält zu beiden Grenzen den nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V geforderten Mindestabstand von 3 m nicht ein.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägervertreters befindet sich das streitgegenständliche Wochenendhausgrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Es ist daher sowohl bauplanungsrechtlich als auch naturschutzrechtlich unzulässig.
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aa) Das klägerische Wochenendhausgrundstück liegt, anders als es der Klägervertreter meint, nicht in einem Ortsteil. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. z. B. VG Schwerin, Urteil vom 24. Juli 2019 – 2 A 2024/18 SN- amtl. Umdruck S. 7 f. unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 452/15 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 452/15 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Mit anderen Worten müssen die vorhandenen baulichen Anlagen dazu geeignet sein, dem Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 24. Juli 2019 – 2 A 2024/18 SN- amtl. Umdruck S. 7 f.). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. April 2012 – 3 L 3/08 –; BVerwG, Beschluss vom 06. März 1992 – 4 B 35.92 -; juris). Auch Ferienwohnungen oder -häuser werden nur vorübergehend genutzt und sind daher grundsätzlich nicht geeignet, die Siedlungsstruktur zu prägen.
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Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ansammlung von Wochenend- oder Ferienhäusern einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit ein faktisches Wochenend- oder Ferienhausgebiet bilden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um eine größere Zahl von Wochenendhäusern im Sinne einer „größeren Ansammlung“ solcher Bauten handelt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März .2012 - 3 L 12/08 – juris, Urteil vom 18. April 2012 - 3 L 3/08 – juris; Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 – juris, jeweils m. w. N.). Hinzukommen muss, dass sich die Wochenendhausbebauung so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2012 - 3 L 12/08 - juris, Rn. 101 ff.). Auch ist eine gewisse Einheitlichkeit der Bebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 L 167/14 – amtl. Umdruck S. 4 f.).
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Hier fehlt es bereits an der für die Annahme der Ortsteileigenschaft der „Siedlung A“ notwendigen größeren Zahl an Wochenendhäusern. Die vorhandene Ansammlung von lediglich rund 20 Wochenendhäusern, mag ihr auch eine gewisse, jedenfalls ursprüngliche Regelhaftigkeit in der Anordnung und der Kubatur der Gebäude eigen gewesen sein, genügt nicht, um ihr die Funktion beizumessen, dem Bereich ein städtebauliches Gepräge im Rahmen einer angemessenen Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung zu verleihen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 L 452/15 – amtl. Umdruck S. 6, für insgesamt 17 Ferien-Bungalows). Unabhängig davon fehlt es - mittlerweile – auch an der erforderlichen gewissen Einheitlichkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, weil, wie in der mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellt worden ist, nahezu jedes Wochenendhaus über zum Teil mehrere unterschiedlich dimensionierte Anbauten, Nebenanlagen oder Balkone verfügt und zudem einzelne ehemalige Finnhütten erheblich vergrößert worden sind, wofür das klägerische Wochenendhaus als sogar neu errichtetes Gebäude ein in der „Siedlung A“ besonders auffallendes Beispiel ist. Von einer gewissen Einheitlichkeit in Kubatur und überbauter Grundstücksfläche hinsichtlich der vorhandenen baulichen Anlagen kann daher nicht die Rede sein.
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Die Kläger dringen auch nicht mit dem Argument durch, die Wochenendhaussiedlung bilde mit den nördlich und nordöstlich gelegenen Wohngebäuden einen Bebauungszusammenhang und sei deshalb einem Ortsteil zugehörig. Dagegen spricht bereits die in der mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellte und auch auf dem Satellitenbild in Google Maps erkennbare, teilweise mit Schilf und Gehölzen bewachsene Freifläche, die sich zwischen der „Siedlung A“ befindet und dazu führt, dass sich ein Eindruck der Geschlossenheit mit den wenigen umgebenden, in einer Entfernung von zumeist mehr als 70 m befindlichen Gebäuden nicht einstellt.
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bb) Befindet sich das klägerische Wochenendhausgrundstück mithin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, so ist das streitgegenständliche Nebengebäude als sonstiges Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.
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Dabei kann offen bleiben, ob das Nebengebäude wegen seines Standorts auf ursprünglich nicht bebautem Grund am Rande der Wochenendhaussiedlung jedenfalls die Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lässt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 24. Juli 2019 – 2 A 2024/19 SN – amtl. Umdruck S. 8 ff.). Dafür spricht immerhin, dass mit der durch das Nebengebäude entstandenen räumlichen Ausdehnung des bisher baulich in Anspruch genommenen Bereichs auch die Gefahr einer Vorbildfunktion jedenfalls für die in der Randlage der „Siedlung A“ gelegenen Grundstücke dergestalt verbunden ist, dass auch auf diesen Grundstücken eine weitergehende Flächeninanspruchnahme in bisher nicht bebaute Bereiche angestrebt werden könnte. Entsprechenden Erweiterungswünschen könnte die Beklagte nur schwerlich etwas entgegensetzen, nähme sie im Falle der Kläger die Ausdehnung der Bebauung auf einen bisher nicht (legal) bebauten Bereich hin.
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Jedenfalls bewirkt das Nebengebäude eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, weil es Belange des Naturschutzes beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Derartige Belange sind insbesondere bei Vorhaben beeinträchtigt, die in den durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebieten liegen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 83). So ist es hier, weil sich der Standort des Nebengebäudes (nach wie vor) innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Gebiet A“ befindet. Dass es sich um eine Unterschutzstellung aus DDR-Zeiten handelt, ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V irrelevant (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 4 NB 73/94 – LKV 1995, 370 = NJ 1995, 552). Soweit die Kläger auf die behördlichen Aussagen im seinerzeitigen Baugenehmigungsbescheid für die Neuerrichtung des Wochenendhauses abstellen, wonach die Einbeziehung von „bebauten Ortslagen der Städte und Gemeinden“ mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht vereinbar sei, geht dieses Argument hier schon deshalb fehl, weil sich der Standort des Nebengebäudes – wie dargelegt – im Außenbereich befindet.
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cc) Das Nebengebäude ist – ungeachtet eines mit ihm verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 12 NatSchAG M-V – auch deshalb im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, weil es sich landwärts in einer geringeren Entfernung als 50 m, von der Mittelwasserlinie an gerechnet, zum See A befindet, der eine Größe von mehr als einen Hektar aufweist. Es verletzt damit den 50-m-Gewässerschutzstreifen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V. Ein Fall der Nichtgeltung des Gewässerschutzstreifens nach § 29 Abs. 2 NatSchAG M-V liegt nicht vor. Auch ist von vornherein keiner der Ausnahmetatbestände des § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V gegeben. Anders als es die Kläger meinen, kommt schließlich auch keine Befreiung auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht. Danach kann von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
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Hier fehlt es nach dem oben Gesagten bereits an der Vereinbarkeit der Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Zudem kann auch eine unzumutbare Belastung für die Kläger nicht angenommen werden. Das folgt bereits daraus, dass der mittlerweile verstorbene Kläger zu 2. bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Neuerrichtung des Wochenendhauses zugleich auch eine Befreiung vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen unter Hinweis auf eine sonst vorliegende nicht beabsichtigte Härte erhalten hat. Dass diese Befreiung auch oder jedenfalls ohne Einschränkungen, etwa in Gestalt von (weiteren) Nebenbestimmungen, erteilt worden wäre, wenn der Kläger zu 2. seinerzeit das bereits aufstehende Nebengebäude angezeigt bzw. – seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) entsprechend – in den vorlegten Lageplan aufgenommen hätte, ist indes nicht anzunehmen. Vielmehr ging es der Beklagten im Rahmen der Naturschutzgenehmigung erkennbar darum, vorhandene (wie die Stellfläche) oder geplante Versiegelungen (wie die Terrasse) rückgängig zu machen bzw. nicht zuzulassen. Nach der seinerzeitigen Täuschung der Beklagten in dem früheren Genehmigungsverfahren über den wahren Bautenstand nunmehr im Hinblick auf das Nebengebäude von einer unzumutbaren Belastung im Hinblick auf das Bauverbot im Gewässerschutzstreifen zu sprechen, ist daher nicht angängig.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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